32000R0106

Verordnung (EG) Nr. 106/2000 der Kommission vom 18. Januar 2000 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2341/1999 vom 3. November 1999 zur Einstellung der Fischerei auf Sprotten durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks

Amtsblatt Nr. L 013 vom 19/01/2000 S. 0005 - 0005


VERORDNUNG (EG) Nr. 106/2000 DER KOMMISSION

vom 18. Januar 2000

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2341/1999 vom 3. November 1999 zur Einstellung der Fischerei auf Sprotten durch Schiffe unter der Flagge Dänemarks

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2341/1999 der Kommission(3) wurde die Fischerei auf Sprotten in den ICES-Gebieten IIa (EG-Zone) und IV (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, eingestellt.

(2) Der Rat hat die Verordnung (EG) Nr. 48/1999(4) zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1999) am 7. Dezember 1999 zum zweitenmal geändert.

(3) Die Dänemark zugeteilte Quote für Sprott in den ICES-Gebieten IIa (EG-Zone) und IV (EG-Zone) wurde auf 187380 Tonnen angehoben.

(4) Deshalb sollte die Fischerei auf Sprotten in den ICES-Gebieten IIa (EG-Zone) und IV (EG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge Dänemarks führen oder in Dänemark registriert sind, wieder erlaubt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2341/1999 der Kommission ist somit aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2341/1999 der Kommission wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Januar 2000

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 5.

(3) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 29.

(4) ABl. L 13 vom 18.1.1999, S. 1.