32000M2148

Entscheidung der Kommission vom 08/11/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2148 - ABB / AVIREAL / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. 133 vom 05/06/2002 S. 0006 - 0006


Entscheidung der Kommission vom 08/11/2000 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt (Fall IV/M.2148 - ABB / AVIREAL / JV) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Brüssel, den 08/11/2000

SG(2000) D/108292

An die anmeldenden Parteien

Betr.: Sache Nr. COMP/M.2148 - ABB/Avireal/JV

Anmeldung vom 3. Oktober 2000 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [1]

[1] ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97, ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1, Berichtigung ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17.

Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 293 (S. 12) von 14/10/2000.

Sehr geehrte Dame, sehr geehrte Herren,

1. Die Kommission erhielt am 3. Oktober 2000 die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates, wonach die Schweizer Unternehmen Asea Brown Boveri ("ABB") und Avireal AG ("Avireal", zur Swissair Gruppe gehörend), im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen airrange AG durch Kauf von Anteilsrechten erwerben.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

- ABB: Stromübertragung und -verteilung, Öl, Gas und Petrochemie, Anlagenbau, Automatisierungstechnik, Finanzdienstleistungen.

- Avireal: Gebäudemanagement, Planen und Bauen

- Swissair Gruppe: Fluglinien, Wartungs- und Bodendienste, Logistik, Hotels

- Airrange: Integriertes Flughafengebäudemanagement

2. Nach Prüfung der Anmeldung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, daß das Vorhaben in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und des Absatzes 4 Buchstabe a der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates [2] fällt.

[2] ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 32.

3. Insoweit von den beteiligten Unternehmen erwähnte besondere Einschränkungen unmittelbar mit der Durchführung des Zusammenschlusses in Verbindung stehen und für diese notwendig sind, erstreckt sich der Anwendungsbereich des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates auch auf diese.

4. Aus den in der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, keine Einwände gegen das angemeldete Vorhaben zu erheben und es mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen für vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung wird in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates angenommen.

Die Kommission