32000L0076R(01)

Berichtigung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332 vom 28.12.2000)

Amtsblatt Nr. L 145 vom 31/05/2001 S. 0052 - 0052


Berichtigung der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen

(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 332 vom 28. Dezember 2000)

Seite 105, Anhang II Abschnitt II.2.1:

anstatt:

Bis 1. Januar 2007 gilt unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften der Emissionsgrenzwert für NOx nicht für Anlagen, bei denen gefährlicher Abfall nur mitverbrannt wird.

muss es heißen:

Bis 1. Januar 2007 gilt unbeschadet der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften der Emissionsgrenzwert für NOx nicht für Anlagen, in denen ausschließlich gefährliche Abfälle mitverbrannt werden.

Seite 110, Anhang V Buchstabe c), Tabelle, zweite Spalte, dritte Reihe (betreffend Antimon bis Vanadium):

anstatt: "... insgesamt 0,05 mg/m3"

muss es heißen: "... insgesamt 0,5 mg/m3".