32000L0044

Richtlinie 2000/44/EG des Rates vom 30. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG hinsichtlich der befristeten mengenmäßigen Beschränkungen für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Schweden verbracht werden

Amtsblatt Nr. L 161 vom 01/07/2000 S. 0082 - 0083


Richtlinie 2000/44/EG des Rates

vom 30. Juni 2000

zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG hinsichtlich der befristeten mengenmäßigen Beschränkungen für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Schweden verbracht werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(2) gestattet Schweden, bis zum 30. Juni 2000 weiterhin die in der Beitrittsakte von 1994 festgelegten Beschränkungen auf die Menge von alkoholischen Getränken und Tabakwaren anzuwenden, die ohne weitere Entrichtung von Verbrauchsteuern von Privatpersonen für den Eigenverbrauch in das schwedische Hoheitsgebiet verbracht werden darf.

(2) Diese Ausnahmeregelung wurde gewährt, weil in einem Europa ohne Binnengrenzen mit stark voneinander abweichenden Verbrauchsteuersätzen eine sofortige und vollständige Beseitigung der Beschränkungen bei den Verbrauchsteuern zu einer untragbaren Verlagerung des Handels und der Einnahmen sowie zu Wettbewerbsverzerrungen in Schweden geführt hätte, das die betreffenden Waren sowohl als wichtige Einnahmequelle als auch aus gesundheitspolitischen und sozialen Gründen herkömmlicherweise mit hohen Verbrauchsteuern belegt.

(3) Finnland und Dänemark wurde die Anwendung ähnlicher Beschränkungen bis zum 31. Dezember 2003 genehmigt.

(4) Schweden hat die Beibehaltung der Beschränkungen für denselben Zeitraum wie Finnland und Dänemark beantragt, da es eine zusätzliche Frist für die Anpassung seiner Alkoholpolitik an die vollständige Abschaffung der Beschränkungen benötigt.

(5) Gleichzeitig unternimmt Schweden eine schrittweise Anhebung der mengenmäßigen Beschränkung beim Verbringen von alkoholischen Getränken und Tabakwaren aus einem anderen Mitgliedstaat nach Schweden, um eine allmähliche Anpassung an die Gemeinschaftsregelung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 92/12/EWG zu erreichen und die vollständige Beseitigung der innergemeinschaftlichen Beschränkungen für diese Waren bis zum 31. Dezember 2003 zu gewährleisten.

(6) Artikel 26 der Richtlinie 92/12/EG stellt eine Ausnahme von einem Grundprinzip des Binnenmarktes dar, nämlich dem Recht der Bürger, Waren für den Eigenverbrauch innerhalb der Gemeinschaft ohne erneute Entrichtung der Verbrauchsteuer zu befördern. Die Wirkungen der Regelung müssen daher so weit wie möglich begrenzt werden.

(7) Es empfiehlt sich daher, Schweden eine zusätzliche Anpassungszeit durch die Verlängerung der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Frist bis zum 31. Dezember 2003, ohne weitere Verlängerungsmöglichkeit, einzuräumen und Maßnahmen für eine schrittweise Aufhebung der Beschränkungen bis zu ihrer endgültigen Abschaffung zum vorgesehenen Datum festzulegen.

(8) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Richtlinie handelt es sich um einen dringenden Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 5 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag von Amsterdam -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 92/12/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Unbeschadet des Artikels 8 wird Schweden ermächtigt, auf alkoholische Getränke und Tabakwaren die im Anhang festgelegten Beschränkungen anzuwenden.

Die Ermächtigung betrifft die Menge an alkoholischen Getränken und Tabakwaren, die Privatpersonen ohne weitere Entrichtung von Verbrauchsteuern für den Eigenverbrauch in das schwedische Hoheitsgebiet verbringen dürfen.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2003."

2. Der dieser Richtlinie beigefügte Anhang wird hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Gama

(1) Stellungnahme vom 15. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/99/EG (ABl. L 8 vom 11.1.1997, S. 12).

ANHANG

"ANHANG

Artikel 26 Absatz 3

Menge an alkoholischen Getränken und Tabakwaren, die Privatpersonen ohne weitere Entrichtung von Verbrauchsteuern für den Eigenverbrauch in das schwedische Hoheitsgebiet verbringen dürfen

Alkoholische Getränke

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tabakwaren

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"