32000L0040

Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 203 vom 10/08/2000 S. 0009 - 0028


Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 26. Juni 2000

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrages(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 97/836/EG(4) hat der Rat mit Zustimmung des Europäischen Parlaments die Europäische Gemeinschaft ermächtigt, dem am 20. März 1958 in Genf geschlossenen Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (ECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, in der Fassung vom 16. Oktober 1995 beizutreten.

(2) Mit dem Beitritt zu dem genannten Übereinkommen ist die Gemeinschaft einer Reihe von Regelungen beigetreten, die im Rahmen dieses Übereinkommens erlassen wurden. Dazu gehört auch die UNO-ECE-Regelung Nr. 93(5).

(3) Zur Verringerung der Zahl der Unfallopfer auf den europäischen Straßen müssen die in der UNO-ECE-Regelung Nr. 93 festgelegten Maßnahmen unverzüglich in das durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates(6) geregelte EG-Typgenehmigungsverfahren übernommen werden, um so die Insassen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen bei einem Frontalaufprall auf schwere Nutzfahrzeuge besser zu schützen; gleichzeitig soll es den Herstellern dieser Einrichtungen und damit ausgerüsteter Fahrzeuge ermöglicht werden, eine EG-Typgenehmigung zu erlangen, sofern sie die technischen Vorschriften der genannten Regelung erfuellen.

(4) Nach den in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele dieser Richtlinie in Anbetracht des Umfangs und der Wirkungen der in dem betreffenden Bereich vorgeschlagenen Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie lassen sich daher besser auf Gemeinschaftsebene verwirklichen. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung ihres Ziels, nämlich der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, erforderliche Maß hinaus.

(5) Diese Richtlinie gehört zu den Einzelrichtlinien, die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens eingehalten werden müssen. Demzufolge sollten die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Fahrzeuge sowie Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten von Fahrzeugen auch für diese Richtlinie gelten.

(6) Angesichts der zahlreichen Verkehrsunfälle, in die Nutzfahrzeuge mit einer Masse von über 3,5 Tonnen verwickelt sind, und folglich im Interesse einer größeren Sicherheit sollten die Vorschriften über solche Fahrzeuge durch diese Richtlinie verbindlich gemacht werden, ohne weitere Ergänzungen der EG-Typgenehmigung für diese Fahrzeugklasse abzuwarten.

(7) Die Richtlinie 70/156/EWG sollte entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Fahrzeug" Kraftfahrzeuge gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG;

b) "Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz" eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz, die als Teil eines Fahrzeugs vorgesehen ist und gemäß Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG als selbstständige technische Einheit genehmigt werden kann.

Artikel 2

(1) Ab dem 10. August 2001 oder, falls sich die Veröffentlichung nach Artikel 3 über den 10. Februar 2001 hinaus verzögern sollte, sechs Monate nach dem Datum dieser Veröffentlichung dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den vorderen Unterfahrschutz eines Fahrzeugs beziehen,

a) weder für einen Fahrzeugtyp oder einen Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

b) noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz verbieten,

wenn die Fahrzeuge oder selbstständigen technischen Einheiten die Vorschriften dieser Richtlinie erfuellen.

(2) Ab dem 10. August 2003

a) dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den vorderen Unterfahrschutz beziehen, für einen Fahrzeugtyp oder eine Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht mehr erteilen,

b) müssen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf den vorderen Unterfahrschutz beziehen, die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen oder neuen Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheiten verweigern,

wenn die Vorschriften dieser Richtlinie nicht erfuellt sind.

(3) Die Verwaltungsbestimmungen für die EG-Typgenehmigung sind in Anhang I festgelegt.

Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie sowie die technischen Vorschriften zur Erlangung der EG-Typgenehmigung sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 3

Die Regelung Nr. 93 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen wird vor dem 10. Februar 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Die Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Ziffer 2.3.4 erhält folgende Fassung:

"2.3.4. Breite der vordersten Achse (gemessen zwischen den äußersten Punkten der Reifen, nicht jedoch an der Reifenauswulstung in Bodennähe): ...".

b) Die folgenden Abschnitte werden eingefügt:

"9.22. Vorderer Unterfahrschutz

9.22.1. Zeichnungen der für den vorderen Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der breitesten Vorderachse, Zeichnung und Halterung und/oder Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, dass die erforderlichen Abmessungen eingehalten werden: ...

9.22.2. Im Fall einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des vorderen Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, Typgenehmigungsnummer: ...".

2. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) In der Tabelle in Teil I wird folgende Nummer angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

b) In der Tabelle in Teil II wird folgende Nummer angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 10. August 2001 nachzukommen. Sollte sich die Veröffentlichung nach Artikel 3 jedoch über den 10. Februar 2001 hinaus verzögern, kommen die Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung binnen sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung nach. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten wenden diesen Rechtsvorschriften ab dem 10. August 2001 an oder, falls sich die Veröffentlichung nach Artikel 3 über den 10. Februar 2001 hinaus verzögert, sechs Monate nach dieser Veröffentlichung.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Coelho

(1) ABl. C 89 vom 30.3.1999, S. 11.

(2) ABl. C 209 vom 22.7.1999, S. 8.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 1999 (ABl. C 154 vom 5.6.2000, S. 50), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. März 2000 (ABl. C 178 vom 27.6.2000, S. 1) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 17. Mai 2000.

(4) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(5) Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen, Dokument E/ECE/324.

(6) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25).

VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I

VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

1. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit

1.1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Hersteller der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz zu stellen.

1.1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.

1.1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den Typ der zu genehmigenden Einrichtung repräsentatives Muster vorzulegen. Dieser Dienst kann, sofern er es für erforderlich erachtet, ein weiteres Muster anfordern. Die Muster müssen deutlich und dauerhaft mit der Handelsbezeichnung oder Marke des Antragstellers und der Typenbezeichnung gekennzeichnet sein.

1.2. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den Anbau von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurden

1.2.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller zu stellen.

1.2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 2 enthalten.

1.2.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug sowie eine als selbstständige technische Einheit typgenehmigte Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz, die zum Anbau bestimmt ist, vorzuführen.

1.3. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den vorderen Unterfahrschutz

1.3.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller zu stellen.

1.3.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 3 enthalten.

1.3.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen.

2. ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

2.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

2.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens findet sich

2.2.1. für eine Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit in der Anlage 4;

2.2.2. für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den Anbau einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz, die als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurde, in der Anlage 5;

2.2.3. für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den vorderen Unterfahrschutz in der Anlage 6.

2.3. Jedem genehmigten Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz bzw. jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz oder anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

3. EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEITEN

3.1. Jede Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz, die dem nach dieser Richtlinie als selbstständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.

3.2. Dieses Zeichen besteht aus einem den Buchstaben "e" umgebenden Rechteck, gefolgt von der Kennnummer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

1 für Deutschland

2 für Frankreich

3 für Italien

4 für die Niederlande

5 für Schweden

6 für Belgien

9 für Spanien

11 für das Vereinigte Königreich

12 für Österreich

13 für Luxemburg

17 für Finnland

18 für Dänemark

21 für Portugal

23 für Griechenland

24 für Irland

Das Zeichen umfasst ferner in der Nähe des Rechtecks die "Grundgenehmigungsnummer" nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten wesentlichen technischen Änderung der Richtlinie 2000/40/EG zum Zeitpunkt der Erteilung EG-Typgenehmigung angeben. Die vorliegende Richtlinie hat die laufende Nummer 00.

3.3. Das EG-Typgenehmigungszeichen ist so auf der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz anzubringen, dass es auch nach dem Anbau der Einrichtung an das Fahrzeug dauerhaft und deutlich lesbar ist.

3.4. Ein Beispiel für das EG-Typgenehmigungszeichen ist in Anlage 7 abgebildet.

4. VERÄNDERUNG DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

4.1. Bei Veränderung eines nach dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

5. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

5.1. Es sind Maþnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

Anlage 1

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. ...

betreffend die EG-Typgenehmigung für eine Einrichung für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit

(Richtlinie 2000/40/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG)

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Anlage 2

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. ...

gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(1) betreffend die EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den Anbau von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurden

(Richtlinie 2000/40/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG)

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(1) Die in diesem Beschreibungsbogen verwendeten Nummern und Fußnoten entsprechen denjenigen im Anhang I der Richtlinie70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Nummern wurden weggelassen.

Anlage 3

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. ...

gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(1) betreffend die EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf seinen vorderen Unterfahrschutz

(Richtlinie 2000/40/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG)

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(1) Die in diesem Beschreibungsbogen verwendeten Nummern und Fußnoten entsprechen denjenigen im Anhang I der Richtlinie70/156/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Nummern wurden weggelassen.

Anlage 4

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

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Anlage 5

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

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Anlage 6

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

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Anlage 7

MUSTER DES EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHENS

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Bei der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz mit dem dargestellten EG-Typgenehmigungszeichen handelt es sich um eine Einrichtung, für die die Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie (00) in Deutschland (e 1) unter der Grundgenehmigungsnummer 2439 erteilt wurde.

Die Zahlen dienen lediglich der Veranschaulichung.

ANHANG II

ANWENDUNGSBEREICH UND TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Diese Richtlinie gilt für

1.1.1. Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz als selbstständige technische Einheit, die für den Anbau an Fahrzeuge der Klassen N2 und N3(1) bestimmt sind;

1.1.2. Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 in Bezug auf den Anbau von Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die als selbstständige technische Einheit typgenehmigt wurden;

1.1.3. Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 in Bezug auf ihren vorderen Unterfahrschutz.

1.2. Fahrzeuge der Klasse N2 mit einer Hoechstmasse bis zu 7,5 t brauchen nur der in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschrift für die Bodenfreiheit von 400 mm zu entsprechen.

1.3. Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für

1.3.1. Geländefahrzeuge der Klassen N2 und N3;

1.3.2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist.

2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

2.1. "Gesamtmasse" des Fahrzeugs die technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand gemäß Anhang I Nummer 2.8 der Richtlinie 70/156/EWG;

2.2. "leeres Fahrzeug" das fahrbereite Fahrzeug mit der Masse gemäß Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 70/156/EWG;

2.3. "Typ einer Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz" Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz, die sich in wesentlichen Merkmalen wie Form, Abmessungen, Befestigung, Werkstoffe und den in Anhang I Nummer 1.1.3 genannten Kennzeichnungen nicht voneinander unterscheiden;

2.4. "vorderer Unterfahrschutz" den Schutz an der Vorderseite des Fahrzeugs, entweder

durch eine besondere Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz oder

Karosserieteile, Fahrgestellteile oder andere Bauteile, bei denen aufgrund ihrer Form und ihrer Eigenschaften davon ausgegangen werden kann, dass sie die Funktion der Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz erfuellen;

2.5. "Fahrzeugtyp" Fahrzeuge, die sich in folgenden Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

2.5.1. Breite der vordersten Achse, gemessen zwischen den äußersten Punkten der Reifen, wobei die Reifenauswulstung in Bodennähe nicht zu berücksichtigen ist;

2.5.2. Aufbau, Abmessungen, Form und Werkstoffe der Frontpartie des Fahrzeugs, sofern sie unter die Vorschriften des betreffenden Teils dieser Richtlinie fallen;

2.5.3. genehmigte, am Fahrzeug befestigte Einrichtung für den vorderen Unterfahrschutz;

2.5.4. Hoechstmasse des Fahrzeugtyps.

3. TECHNISCHE VORSCHRIFTEN

Zur Erlangung einer Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften der Abschnitte 6, 8 und 10 sowie Anhang 5 der UNO-ECE-Regelung Nr. 93 zu erfuellen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

3.1. In Nummer 8.2 ist der Passus "communication document contained in annex 1" zu lesen als "EC type-approval certificate contained in Annex I, Appendix 5".

3.2. In Nummer 8.3 ist der Passus in Klammern "(annex 1, item 9.)" zu lesen als "(Annex I, Appendix 4, Addendum, Paragraph 1.4)".

3.3. In Nummer 8.6 ist der Passus in Klammern "(annex 1, item 8.)" zu lesen als "(Annex I, Appendix 1, Paragraph 2.3)".

3.4. In Nummer 3.5.1 des Anhangs V ist der Passus "For applications pursuant to Part III" zu lesen als "For applications pursuant to Annex I, Paragraph 1.3".

(1) Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG.