32000L0004

Richtlinie 2000/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 zur Änderung der Richtlinie 74/60/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel -, Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze)

Amtsblatt Nr. L 087 vom 08/04/2000 S. 0022 - 0031


Richtlinie 2000/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 28. Februar 2000

zur Änderung der Richtlinie 74/60/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel -, Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist wünschenswert, in die Richtlinie 74/60/EWG des Rates(4) Vorschriften für fremdkraftbetätigte Fenster aufzunehmen, damit Kinder beim Schließen dieser Fenster nicht mehr gefährdet werden können. Ähnliche Bestimmungen sollten auch für fremdkraftbetätigte Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben vorgesehen werden. Dazu sollten Titel und Geltungsbereich der Richtlinie 74/60/EWG entsprechend geändert werden.

(2) Bei der Richtlinie 74/60/EWG handelt es sich um eine der Einzelrichtlinien innerhalb des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(5) eingeführt worden ist. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Fahrzeuge sowie Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf die Richtlinie 74/60/EWG Anwendung.

(3) Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Punkten des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der Richtlinie 70/156/EWG beigefügt wird, damit die Typgenehmigung rechnergestützt durchgeführt werden kann.

(4) Es ist wichtig, daß Fahrzeuge anderer Fahrzeugklassen als der Klasse M1 - insbesondere diejenigen der Klassen M2 und N1 - dem Fahrer und den Passagieren, vor allem den Kindern, sobald wie möglich das in der Richtlinie 74/60/EWG vorgesehene Sicherheitsniveau bieten. Zu diesem Zweck sollte es ermöglicht werden, den Anwendungsbereich der Richtlinie 74/60/EWG nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG auf solche Fahrzeuge auszudehnen.

(5) Die Änderungen der Richtlinie 74/60/EWG beziehen sich lediglich auf die in ihr enthaltenen administrativen Vorschriften sowie auf fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben. Es ist daher nicht erforderlich, bestehende, nach der Richtlinie 74/60/EWG erteilte Typgenehmigungen außer Kraft zu setzen oder die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von unter diese Typgenehmigungen fallenden Neufahrzeugen, die nicht mit fremdkraftbetätigten Fenstern, Schiebe-/Hubdächern und Trennwänden/-scheiben ausgerüstet sind, zu verhindern.

(6) Entsprechend dem in Artikel 5 Unterabsatz 3 des Vertrags niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip gehen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 74/60/EWG wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge"

2. Die Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 1

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind Fahrzeuge im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen für ein Fahrzeug aus Gründen, die sich auf die Innenausstattung des Fahrzeugs beziehen, die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern, wenn diese Innenausstattung die in den Anhängen aufgeführten Anforderungen erfuellt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten dürfen für ein Fahrzeug aus Gründen, die sich auf die Innenausstattung des Fahrzeugs beziehen, weder die Zulassung verweigern noch den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung verbieten, wenn diese Innenausstattung die in den Anhängen aufgeführten Anforderungen erfuellt."

3. Die Artikel 4 und 5 werden gestrichen.

4. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Ab dem 8. April 2001 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge beziehen,

- weder für einen Fahrzeugtyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern

- noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verbieten,

sofern die Fahrzeuge die Anforderungen der Richtlinie 74/60/EWG erfuellen.

(2) Ab dem 8. April 2002 dürfen die Mitgliedstaaten für einen neuen Fahrzeugtyp aus Gründen, die sich auf die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge beziehen, die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen, wenn die Anforderungen der Richtlinie 74/60/EWG nicht erfuellt sind.

(3) Ab dem 8. April 2003

- betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge beziehen, die gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 70/156/EWG für Neufahrzeuge ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 jener Richtlinie,

- dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge beziehen, die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind, verweigern, es sei denn, Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 70/156/EWG wird geltend gemacht,

wenn die Fahrzeuge mit fremdkraftbetätigten Fenstern, Schiebe-/Hubdächern oder Trennwänden/-scheiben ausgestattet sind und die Vorschriften der Richtlinie 74/60/EWG nicht erfuellt sind.

(4) Durch diese Richtlinie werden weder bereits nach der Richtlinie 74/60/EWG erteilte Typgenehmigungen von Fahrzeugen, die nicht mit fremdkraftbetätigten Fenstern, Schiebe-/Hubdächern oder Trennwänden/-scheiben ausgestattet sind, ungültig, noch steht diese Richtlinie Erweiterungen solcher Typgenehmigungen nach den Bestimmungen der Richtlinie, nach der sie ursprünglich erteilt wurden, entgegen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 8. April 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2000.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

N. Fontaine

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Pina Moura

(1) ABl. C 149 vom 15.5.1998, S. 10.

(2) ABl. C 407 vom 28.12.1998, S. 56.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Februar 1999 (ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 26), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Oktober 1999 (ABl. C 346 vom 2.12.1999, S. 17) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2000.

(4) ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 2. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 78/632/EWG der Kommission (ABl. L 206 vom 29.7.1978, S. 26).

(5) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25).

ANHANG

ÄNDERUNGEN DER ANHÄNGE DER RICHTLINIE 74/60/EWG

1. Vor Anhang I wird folgendes Verzeichnis der Anhänge eingefügt:

"VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Fußnote 1 wird gestrichen.

b) Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

"GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP, VORSCHRIFTEN, ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP, VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN UND ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION"

c) Nummer 1 erhält folgenden Wortlaut:

"1. GELTUNGSBEREICH

Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge der Klasse M1 entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG."

d) Die Nummern 2.1 und 2.2 erhalten folgenden Wortlaut:

"2.1. 'Innenausstattung':

2.1.1. Teile im Insassenraum mit Ausnahme von Innenrückspiegeln;

2.1.2. Anordnung der Betätigungseinrichtungen;

2.1.3. Dach oder Schiebe-/Hubdach;

2.1.4. Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze;

2.1.5. fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben.

2.2. 'Fahrzeugtyp' in bezug auf die Innenausstattung eines Insassenraums Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der folgenden wesentlichen Merkmale keine Unterschiede aufweisen:"

e) Die folgenden Nummern werden eingefügt:

"2.2.3. Dach oder Schiebe-/Hubdach;

2.2.4. Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze;

2.2.5. fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben."

f) Die folgenden Nummern werden eingefügt:

"2.10. 'fremdkraftbetätigte Fenster' Fenster, die durch fahrzeugeigene Kraftquellen geschlossen werden,

2.11. 'fremdkraftbetätigte Schiebe-/Hubdächer' Schiebe-/Hubdächer, die durch fahrzeugeigene Kraftquellen entweder in geradliniger Schiebebewegung oder in einer Winkelbewegung geschlossen werden; Dachsysteme von Cabriolets sind hierin nicht eingeschlossen,

2.12. 'fremdkraftbetätigte Trennwände/-scheiben' Trennwände/-scheiben, die den Insassenraum eines Fahrzeugs in mindestens zwei Abteilungen unterteilen und durch fahrzeugeigene Kraftquellen geschlossen werden,

2.13. 'Öffnung' - vom Innenraum des Fahrzeuges aus gesehen oder, im Falle einer Trennwand/Trennscheibe, vom hinteren Teil des Insassenraums aus gesehen - die größte nicht verdeckte Öffnung zwischen der oberen Kante oder der vorderen Kante (je nach Schließrichtung) eines fremdkraftbetätigten Fensters, einer Trennwand/Trennscheibe oder eines Schiebe-/Hubdaches und der Fahrzeugstruktur, die den Abschluß des Fensters, der Trennwand/-scheibe oder des Schiebe-/Hubdachs bildet.

Um eine Öffnung zu messen, wird eine zylindrische Prüfstange - ohne Kraftaufwand - von innen oder gegebenenfalls vom hinteren Teil des Insassenraums durch die Öffnung geschoben, normalerweise rechtwinklig zur Scheibe, zum Schiebe-/Hubdach oder zur Trennwand/-scheibe (wie in Abbildung 1 gezeigt)."

g) Die Nummern 3 bis 3.3 erhalten folgenden Wortlaut:

"3. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

3.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf die Innenausstattung ist vom Hersteller zu stellen.

3.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in Anlage 1 enthalten.

3.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind vorzuführen:"

h) Die folgenden Nummern werden eingefügt:

"5.5.2. Fremdkraftbetätigte Schiebe-/Hubdächer

5.5.2.1. Fremdkraftbetätigte Schiebe-/Hubdächer sowie deren Betätigungseinrichtungen müssen zusätzlich die in 5.8 genannten Anforderungen erfuellen."

i) Die Nummern 5.8 und 5.8.1 werden umnumeriert in 5.9 und 5.9.1.

j) Die folgenden Nummern werden eingefügt:

"5.8. Fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben

5.8.1. Die nachstehenden Anforderungen dienen der Minimierung von Verletzungsmöglichkeiten bei unbeabsichtigter oder unsachgemäßer Betätigung von fremdkraftbetätigten Fenstern, Schiebe-/Hubdächern und Trennwänden/-scheiben.

5.8.2. Normale Betriebsanforderungen

Außer unter den in 5.8.3 genannten Voraussetzungen dürfen fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer und Trennwände/-scheiben nur unter einer oder mehreren der folgenden Bedingungen geschlossen werden können:

5.8.2.1. wenn sich der Zündschlüssel in einer beliebigen Benutzungsstellung im Zündschloß befindet;

5.8.2.2. mit Muskelkraft, ohne Unterstützung durch fahrzeugeigene Kraftquellen;

5.8.2.3. bei ununterbrochener Betätigung eines Schließsystems an der Außenseite des Fahrzeugs;

5.8.2.4. wenn der Schlüssel im Zündschloß von 'Ein' auf 'Aus' gedreht wurde und/oder der Schlüssel aus dem Zündschloß herausgezogen wurde und keine der beiden Vordertüren so weit geöffnet wurde, daß Insassen der Ausstieg ermöglicht wird;

5.8.2.5. wenn die Schließbewegung eines fremdkraftbetätigten Fensters, Schiebe-/Hubdaches oder einer Trennwand/-scheibe bei einer Öffnung von nicht mehr als 4 mm einsetzt;

5.8.2.6. wenn das fremdkraftbetätigte Fenster einer Fahrzeugtür ohne oberen Türrahmen automatisch schließt, sobald diese Tür geschlossen wird. In diesem Fall darf die größte Öffnung nach 2.13 vor der Schließbewegung nicht mehr als 12 mm betragen.

5.8.2.7. Ferngesteuertes Schließen durch kontinuierliches Betätigen der Fernsteuerungseinrichtung ist unter einer der nachstehenden Bedingungen zulässig:

5.8.2.7.1. Die Fernsteuerungseinrichtung darf bei einer Distanz zum Fahrzeug von mehr als 11 m ein fremdkraftbetätigtes Fenster, Schiebe-/Hubdach bzw. eine Trennwand/-scheibe nicht schließen können;

5.8.2.7.2. die Fernsteuerungseinrichtung darf ein fremdkraftbetätigtes Fenster, Schiebe-/Hubdach bzw. eine Trennwand/-scheibe nicht schließen können,

- wenn die Fernsteuerungseinrichtung und das Fahrzeug durch eine undurchsichtige Fläche getrennt sind

und

- wenn der Abstand zwischen der Fernsteuerungseinrichtung und dem Fahrzeug mehr als 6 m beträgt.

5.8.2.8. Nur das fremdkraftbetätigte Fenster der Fahrertür und das Schiebe/Hubdach dürfen durch eine 'Einmal-Betätigung' des Schalters geschlossen werden können, sofern die Zündung eingeschaltet ist.

5.8.3. Automatisch arbeitende Reversiereinrichtung

5.8.3.1. Die in 5.8.2 genannten Anforderungen entfallen, wenn fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sind.

5.8.3.1.1. Diese Einrichtung muß die Bewegungsrichtung des Fensters, Schiebe-/Hubdaches bzw. der Trennwand/-scheibe umkehren, bevor eine Klemmkraft von mehr als 100 N erreicht wird; diese Forderung gilt innerhalb einer Öffnungsweite von 200 mm bis 4 mm über der oberen Fenster-/Trennwand-/Trennscheibenkante bzw. vor der Vorderkante eines Schiebedachs und an der hinteren Kante eines Hubdachs.

5.8.3.1.2. Nach einer automatisch eingeleiteten Bewegungsumkehr muß das Fenster, das Schiebe-/Hubdach bzw. die Trennwand/-scheibe bis zu einer der nachstehend angegebenen Positionen zurückgehen:

5.8.3.1.2.1. zu einer Position, die es ermöglicht, eine halbstarre zylindrische Stange mit einem Durchmesser von 200 mm an der/denselben Berührungsstelle(n), die zur Bestimmung des Umkehrverhaltens nach 5.8.3.1.1 verwendet wird/werden, durch die Öffnung hindurchzuführen;

5.8.3.1.2.2. zu einer Position, die wenigstens der Öffnungsweite entspricht, die vor der Aktivierung der Schließbewegung vorhanden war;

5.8.3.1.2.3. zu einer Position, die eine zumindest 50 mm größere Öffnungsweite freigibt als diejenige, die zum Zeitpunkt der Bewegungsumkehr vorhanden war;

5.8.3.1.2.4. im Falle einer Hubbewegung des Schiebe-/Hubdaches bis zum größten Öffnungswinkel.

5.8.3.1.3. Zur Überprüfung fremdkraftbetätigter Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben mit Reversiereinrichtung muß eine Meßeinrichtung/zylindrische Prüfstange vom Fahrzeuginnenraum oder bei Trennwänden/-scheiben vom hinteren Teil des Insassenraums derart durch die Öffnung geführt werden, daß die zylindrische Oberfläche der Prüfstange die Öffnungskanten des Rahmens des Fensters, Schiebe-/Hubdaches bzw. der Trennwand/-scheibe berührt. Die Kraft/Verformungrate des Prüfzylinders darf nicht über 10 N/mm liegen. Die Lage der Prüfzylinder (normalerweise rechtwinklig zum Fenster, Schiebe-/Hubdach bzw. zur Trennwand/-scheibe) ist in Anlage 3 Abbildung 1 dargestellt.

5.8.4. Lage und Betätigung der Schalter

5.8.4.1. Schalter für fremdkraftbetätigte Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben müssen hinsichtlich ihrer Lage und Betätigung so angelegt sein, daß das Risiko eines unbeabsichtigten Schließvorganges möglichst klein ist. Die Schalter müssen während eines Schließvorganges ununterbrochen betätigt werden, ausgenommen Voraussetzungen, die unter den Nummern 5.8.2.6, 5.8.2.8 oder 5.8.3 genannt sind.

5.8.4.2. Alle Schalter zur Betätigung von Fenstern, Schiebe-/Hubdächern bzw. Trennwänden/-scheiben, welche für die Benutzung durch die Fahrgäste im hinteren Bereich des Fahrzeuginnenraumes angebracht sind, müssen vom Fahrzeugführer durch einen speziellen, vor einer durch den R-Punkt der Vordersitze verlaufenden senkrechten Querebene angebrachten Schalter deaktiviert werden können. Dieser spezielle, vom Fahrzeugführer zu bedienende Schalter kann entfallen, wenn ein hinteres Fenster, Schiebe-/Hubdach bzw. eine Trennwand/-scheibe mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet ist. Ist der spezielle Schalter jedoch vorhanden, so darf es nicht möglich sein, daß er das Funktionieren der automatischen Reversiereinrichtung verhindert.

Der spezielle, vom Fahrzeugführer zu bedienende Schalter ist so anzuordnen, daß das Risiko einer unbeabsichtigten Betätigung möglichst gering ist. Er ist durch das in Anlage 4 wiedergegebene Symbol zu kennzeichnen.

5.8.5. Schutzeinrichtungen

Alle Schutzeinrichtungen, die dazu dienen, Schäden an der Kraftquelle zu vermeiden, müssen nach einer Überlastung oder einer Abschaltung automatisch eine Rückstellung durchführen können, wenn der Schalter für die fremdkraftbetätigten Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben betätigt wird.

5.8.6. Angaben im Fahrzeughandbuch

5.8.6.1. Das Fahrzeughandbuch muß hinsichtlich der Bedienung der fremdkraftbetätigten Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben klare Anweisungen enthalten, einschließlich

5.8.6.1.1. einer Erklärung möglicher Folgen einer Einklemmung;

5.8.6.1.2. Betätigungshinweisen für den speziellen, vom Fahrzeugführer zu bedienenden Schalter;

5.8.6.1.3. Warnhinweisen auf mögliche Gefahren, insbesondere für Kinder, bei unsachgemäßer Verwendung oder Betätigung der fremdkraftbetätigten Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben. Diese sollten einen Hinweis auf die Verantwortung des Fahrzeugführers, Anweisungen für andere Insassen sowie die Empfehlung enthalten, das Fahrzeug nur zu verlassen, wenn vorher der Zündschlüssel aus dem Zündschloß abgezogen wurde;

5.8.6.1.4. Warnhinweisen zur besonderen Vorsicht bei der Verwendung von fernbedienbaren Schließeinrichtungen (siehe 5.8.2.7); zum Beispiel sollte eine solche Einrichtung nur dann betätigt werden, wenn der Bediener eine klare Sicht auf das Fahrzeug hat und sicher ist, daß niemand von den fremdkraftbetätigten Fenstern, Schiebe-/Hubdächern bzw. Trennwänden/-scheiben eingeklemmt werden kann."

k) Die Nummern 6, 7 und 8 erhalten folgenden Wortlaut:

"6. ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN FAHRZEUGTYP

6.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

6.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

6.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

7. VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

7.1. Bei Änderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gilt Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

8. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

8.1. Es sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion gemäß Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen."

l) Die folgenden Anlagen werden eingefügt:

"Anlage 1

>PIC FILE= "L_2000087DE.002802.EPS">

Anlage 2

>PIC FILE= "L_2000087DE.002902.EPS">

Anlage 3

>PIC FILE= "L_2000087DE.003002.EPS">

Anlage 4

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