32000H0304

2000/304/EG: Empfehlung der Kommission vom 13. April 2000 über die Minderung von CO2-Emissionen von Personenkraftwagen (JAMA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 803) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 100 vom 20/04/2000 S. 0057 - 0058


Empfehlung der Kommission

vom 13. April 2000

über die Minderung von CO2-Emissionen von Personenkraftwagen

(JAMA)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 803)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/304/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat eine Strategie der Gemeinschaft zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und zur Senkung des durchschnittlichen Kraftstoffverbrauchs vorgeschlagen(1).

(2) In seinen Schlußfolgerungen vom 25. Juni 1996 hat der Rat (Umwelt) die Kommission aufgefordert, die notwendigen Schritte zur Umsetzung der wichtigsten Bestandteile dieser Strategie zu unternehmen.

(3) Einer der wichtigsten Bestandteile der Strategie der Gemeinschaft ist eine Umweltvereinbarung mit der Automobilindustrie. Sowohl die Kommission als auch der Rat vertreten die Auffassung, daß eine solche Vereinbarung die Automobilindustrie verpflichten sollte, den Hauptbeitrag zur Erreichung des Gesamtziels der Strategie zu leisten. Danach sollen die durchschnittlichen CO2-Emissionswerte neu zugelassener Personenkraftwagen bis 2005, und spätestens 2010, 120 g/km betragen.

(4) Der Verband der japanischen Automobilhersteller (JAMA) ist mit Unterstützung der ihm angehörenden Pkw-Hersteller eine Verpflichtung zur Reduzierung von CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen eingegangen (nachstehend als "Verpflichtung" bezeichnet).

(5) Die Kommission hält die vom JAMA in seiner Verpflichtung gemachten Zusagen für zufriedenstellend.

(6) Sie erkennt die der Verpflichtung zugrundeliegenden Hypothesen an und wird, für den Fall, daß sich die Hypothesen als nicht zutreffend erweisen, die Lage gemeinsam mit dem JAMA überprüfen und gegebenenfalls in gegenseitigem Einvernehmen eventuell erforderlichen Anpassungen der Verpflichtung zustimmen.

(7) Der Verpflichtung liegen die Anforderungen der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates(2) zugrunde, obgleich der JAMA erwartet, daß die durchschnittliche Qualität des handelsüblichen Kraftstoffs die in diesen Rechtsvorschrifen vorgeschriebenen Anforderungen übertreffen wird.

(8) Die Kommission und der JAMA vereinbaren, die in der Verpflichtung enthaltenen Zusagen, die ihnen zugrundeliegenden Hypothesen sowie bestimmte andere Entwicklungen gemeinsam zu überwachen.

(9) Die Verpflichtung enthält eine Klausel, nach der keine zusätzlichen steuerlichen Maßnahmen erforderlich sind, um den JAMA bei der Erreichung seiner CO2-Emissionsziele zu unterstützen. Durch die Verpflichtung wird das Recht der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Vorrechte im Bereich der in der Strategie festgelegten Steuerpolitik nicht beeinträchtigt. Die Auswirkungen steuerlicher Maßnahmen werden im Rahmen der Überwachung der Verpflichtung bewertet.

(10) Die Kommission beabsichtigt, einen Rechtsetzungsvorschlag über CO2-Emissionen von Personenkraftwagen vorzulegen, falls der JAMA das in seiner Verpflichtung festgelegte CO2-Emissionsziel für 2009 nicht einhält oder keine hinreichenden Fortschritte bei der Annäherung an dieses Ziel erzielt (insbesondere gemessen an dem in der Verpflichtung enthaltenen geschätzten Zielbereich für 2003), und falls die Kommission nicht zu der Überzeugung gelangt, daß der JAMA dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann.

(11) Die Kommission hat ähnliche Empfehlungen an die europäischen(3) und die koreanischen(4) Verbände von Automobilherstellern gerichtet, nach denen diese für ihre in der Gemeinschaft verkauften Fahrzeuge mit dieser Verpflichtung gleichwertige Maßnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen treffen müssen -

EMPFIEHLT:

Artikel 1

(1) Die Mitglieder des Verbands der japanischen Automobilhersteller (JAMA) sollten, hauptsächlich durch die Einführung neuer Technologien und mit diesen Entwicklungen verbundenen Marktveränderungen, bis zum Jahr 2009 ein CO2-Emissionsziel von durchschnittlich 140 g/km (gemessen nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission(5) für ihre in der Gemeinschaft verkauften neuen Personenkraftwagen (Klasse M1 nach der Begriffsbestimmung in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(6) erreichen. Innovative Fahrzeugkonzepte, die herkömmliche Personenkraftwagen und Personenkraftwagen, die keine CO2-Emissionen verursachen oder alternative Kraftstoffe verwenden, ersetzen, werden bei der Erreichung dieses CO2-Emissionsziels angerechnet, auch wenn sie nicht der Klasse M1 angehören oder derzeit nicht unter die Richtlinie 93/116/EG fallen.

Bei der Überwachung der Verpflichtung sollte der JAMA gemeinsam mit der Kommission die Auswirkungen von Marktveränderungen ermitteln, die nicht auf technologische Entwicklungen zurückzuführen sind.

(2) JAMA sollte im Jahr 2003 die Möglichkeiten für zusätzliche Verbesserungen der Kraftstoffeffizienz im Hinblick auf eine weitere Annäherung an das Ziel von 120 g/km CO2 bis 2012 bewerten.

(3) Einzelne Mitglieder des JAMA sollten bis zum Jahr 2000 in der Europäischen Gemeinschaft Modelle mit Emissionen von 120 g/km CO2 oder weniger, gemessen nach der Richtlinie 93/116/EG, auf den Markt bringen.

(4) Die Mitglieder des JAMA sollten alle erdenklichen Anstrengungen unternehmen, um bis zum Jahr 2003 gemeinsam ein Zwischenziel der CO2-Emissionen in der Größenordnung von 165-170 g/km CO2, gemessen nach der Richtlinie 93/116/EG, zu erreichen.

(5) Der JAMA sollte bei der Überwachung seiner Verpflichtung mit der Kommission zusammenarbeiten.

Artikel 2

Diese Empfehlung ist an den Verband der japanischen Automobilhersteller (JAMA) gerichtet.

Brüssel, den 13. April 2000

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) KOM(95) 689 endg. vom 20.12.1995.

(2) ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58.

(3) ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 49.

(4) Siehe Seite 55 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39.

(6) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.