32000H0263

2000/263/EG: Empfehlung der Kommission vom 20. März 2000 zur Änderung der Empfehlung 98/511/EG zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 651) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 083 vom 04/04/2000 S. 0030 - 0034


Empfehlung der Kommission

vom 20. März 2000

zur Änderung der Empfehlung 98/511/EG zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 651)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/263/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für offenen Netzzugang (ONP)(1), geändert durch die Richtlinie 98/61/EG(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

nach Anhörung des gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP)(3), geändert durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4), eingesetzten beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Nummer 9 der Empfehlung 98/511/EG der Kommission(5) zur Änderung der Empfehlung 98/195/EG(6) zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte) überprüft und aktualisiert die Kommission diese gegebenenfalls, insbesondere die Entgelte auf der Grundlage der "besten gegenwärtigen Praxis" gemäß Ziffer 4 sowie die Daten in Anhang II bis spätestens 31. Juli 1999.

(2) Im fünften Bericht über die Umsetzung des Reformpakets für den Telekommunikationssektor(7) wird festgestellt, daß viele Mitgliedstaaten noch keine geeigneten Kostenrechnungssysteme eingeführt haben. Daher dürfte es sinnvoll sein, die in dieser Empfehlung genannten Preisspannen gemäß der "besten gegenwärtigen Praxis" für das Jahr 2000 zu aktualisieren.

(3) Solange keine geeigneten Kostenrechnungsdaten zur Verfügung stehen, können sich die nationalen Regulierungsbehörden am besten an der "besten gegenwärtigen Praxis" orientieren, wenn sie die von Betreibern, die als Organisationen mit beträchtlicher Marktmacht gemeldet wurden, vorgeschlagenen Zusammenschaltungsentgelte für die Anrufzustellung beurteilen, um für die Erfuellung der Bedingung zu sorgen, daß die Zusammenschaltungsentgelte kostenorientiert sein müssen.

(4) Bei der nächsten Überprüfung dieser Empfehlung Ende des Jahres 2000 sollte insbesondere untersucht werden, ob weiterhin die Entgelte auf der Grundlage der "besten gegenwärtigen Praxis" veröffentlicht werden müssen und das gleiche Verfahren wie bisher benutzt werden sollte -

EMPFIEHLT:

Artikel 1

Die Empfehlung 98/511/EG wird wie folgt geändert:

1. Ziffer 4a erhält folgende Fassung: "4a. Ausgehend von den in Anhang II dieser Empfehlung angegebenen Daten werden die folgenden Entgelte auf der Grundlage der 'besten gegenwärtigen Praxis' als Obergrenze für die Zusammenschaltungsentgelte ab dem 1. Januar 2000 empfohlen:

Zusammenschaltungsentgelte auf der Grundlage der 'besten gegenwärtigen Praxis'

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2. Ziffer 9 wird durch folgenden Satz ersetzt: "Diese Empfehlung - insbesondere die Notwendigkeit, weiterhin die Entgelte auf der Grundlage der 'besten gegenwärtigen Praxis' zu veröffentlichen und das gleiche Verfahren wie bisher anzuwenden - wird Ende des Jahres 2000 überprüft".

3. Abbildung 1a in Anhang II Abschnitt 1 wird durch folgende Abbildung ersetzt:

"Abbildung 1a

Zusammenschaltungsentgelte für Anrufzustellung (1. November 1999)

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4. Die Tabelle in Anhang II Abschnitt 3 wird durch die Tabelle im Anhang ersetzt.

Artikel 2

Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. März 2000

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 32.

(2) ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 37.

(3) ABl. L 192 vom 24.7.1990, S. 1.

(4) ABl. L 295 vom 29.10.1997, S. 23.

(5) ABl. L 228 vom 15.8.1998, S. 30.

(6) ABl. L 73 vom 12.3.1998, S. 42.

(7) KOM(1999) 537

ANHANG

Tabelle:

Zusammenschaltungsentgelte in den Mitgliedstaaten (1. November 1999)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Kommission und nationale Regierungsbehörden.

Anmerkungen