32000E0717

2000/717/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom 16. November 2000 zur Durchführung einer Tagung der Staats- und Regierungschefs in Zagreb (Gipfel von Zagreb)

Amtsblatt Nr. L 290 vom 17/11/2000 S. 0054 - 0054


Gemeinsame Aktion des Rates

vom 16. November 2000

zur Durchführung einer Tagung der Staats- und Regierungschefs in Zagreb (Gipfel von Zagreb)

(2000/717/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat von Feira (19. und 20. Juni 2000) hat erklärt, dass sein übergreifendes Ziel weiterhin in der möglichst umfassenden Eingliederung der Länder des westlichen Balkans in das politische und wirtschaftliche Gefüge Europas besteht.

(2) Die Europäische Union unterstützt die Verbreitung der Werte und Modelle, auf denen sie begründet ist, in allen Ländern der Region; insbesondere der Demokratie, der Achtung der Menschen- und Minderheitsrechte, des Rechtsstaats sowie der Marktwirtschaft.

(3) Der Europäische Rat von Feira (19. und 20. Juni 2000) hat den Gedanken eines Gipfeltreffens zwischen der Europäischen Union und den Ländern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses begrüßt und hervorgehoben, dass ein solches Gipfeltreffen es ermöglichen würde, die Länder der Region erneut der Solidarität Europas zu versichern, mit ihnen zu prüfen, wie die demokratischen und wirtschaftlichen Reformen beschleunigt werden können, und so die Anbindung dieser Länder an Europa zu bestätigen -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1) Die Europäische Union leistet finanzielle und logistische Unterstützung für die Ausrichtung und Durchführung einer Tagung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Sloweniens, Albaniens, der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedoniens, Bosnien-Herzegowinas, Kroatiens und der Bundesrepublik Jugoslawien, die in Zagreb stattfindet.

(2) Die finanzielle Unterstützung nach Absatz 1 bezieht sich auf die Kosten für Organisation, Ausrichtung und Durchführung der Tagung.

Artikel 2

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung von Artikel 1 beläuft sich auf (770000 EUR).

(2) Die Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 festgesetzten Betrag bestritten werden, erfolgt im Einklang mit den für den Gesamthaushalt der Europäischen Union geltenden Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 4

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. Schwartzenberg