Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. September 2000 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/206/GASP betreffend Äthiopien und Eritrea hinsichtlich des Waffenembargos gegen Äthiopien und Eritrea
Amtsblatt Nr. L 246 vom 30/09/2000 S. 0069 - 0069
Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. September 2000 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/206/GASP betreffend Äthiopien und Eritrea hinsichtlich des Waffenembargos gegen Äthiopien und Eritrea (2000/584/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 1999/206/GASP des Rates vom 15. März 1999 betreffend Äthiopien und Eritrea(1) läuft am 30. September 2000 ab. (2) Die Resolution 1298 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 17. Mai 2000 legt fest, dass die Mitgliedstaaten den Verkauf oder die Lieferung von Waffen und Zubehör an Äthiopien und Eritrea sowie jede diesbezügliche technische Unterstützung verbieten. (3) Ausnahmen von diesem Verbot werden mit den Resolutionen 1298 (2000), 1312 (2000) und 1320 (2000) ermöglicht. (4) In der Erklärung vom 20. Juni 2000 begrüßte der Europäischen Rat die Unterzeichnung einer Vereinbarung über die Einstellung der Feindseligkeiten. (5) Die beiden Länder sollten weiterhin dazu angeregt werden, die Verhandlungen über eine Regelung ihrer Streitigkeiten erfolgreich abzuschließen. (6) Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 1999/206/GASP sollte daher nach Maßgabe seines Artikels 3 verlängert und unter Berücksichtigung der Resolutionen 1298 (2000), 1312 (2000) und 1320 (2000) geändert werden - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN: Artikel 1 Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 1999/206/GASP wird bis zum 31. März 2001 verlängert. Er wird fortlaufend überprüft. Artikel 2 Folgender Artikel wird in den Gemeinsamen Standpunkt 1999/206/GASP eingefügt: "Artikel 1a Die Verbotsregelung nach Artikel 1 gilt nicht für: a) die Lieferung von nicht-tödlichem Militärmaterial für ausschließlich humanitäre Zwecke, das von dem gemäß Nummer 8 der Resolution 1298 (2000) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen geschaffenen Ausschuss genehmigt wurde; b) den Verkauf und die Lieferung von Waffen und Zubehör für den ausschließlichen Gebrauch der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea; c) den Verkauf und die Lieferung von Ausrüstung und Zubehör, einschließlich von Material zur technischen Hilfe und Ausbildung, das ausschließlich bestimmt ist für die Minenräumung innerhalb des Gebiets von Äthiopien oder Eritrea unter der Schirmherrschaft des Anti-Minen-Dienstes der Vereinten Nationen." Artikel 3 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 4 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 29. September 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. Fabius (1) ABl. L 72 vom 18.3.1999, S. 1. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt verlängert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2000/230/GASP (ABl. L 73 vom 22.3.2000, S. 1).