32000E0298

2000/298/GASP: Gemeinsame Aktion des Rates vom 13. April 2000 über ein Hilfsprogramm der Europäischen Union zur Unterstützung der Palästinensischen Autonomiebehörde bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten, die von den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten ausgehen

Amtsblatt Nr. L 097 vom 19/04/2000 S. 0004 - 0005


Gemeinsame Aktion des Rates

vom 13. April 2000

über ein Hilfsprogramm der Europäischen Union zur Unterstützung der Palästinensischen Autonomiebehörde bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten, die von den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten ausgehen

(2000/298/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

unter Hinweis auf Artikel 18 Absatz 2 des Vertrags,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 29. April 1997 im Rahmen der aktiven und kontinuierlichen Rolle der Europäischen Union bei der Förderung des Friedensprozesses im Nahen Osten die Gemeinsame Aktion 97/289/GASP über ein Hilfsprogramm der Europäischen Union zur Unterstützung der Palästinensischen Autonomiebehörde bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten, die von den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten ausgehen(1), angenommen.

(2) Mit dem Beschluß 1999/440/GASP(2) wurde die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 97/289/GASP verlängert und festgelegt, daß diese spätenstens am 30. Juni 2000 im Hinblick auf die mögliche Annahme eines Mehrjahresprogramms überprüft wird.

(3) Die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der Gemeinsamen Aktion 97/289/GASP und der Bewertung, die im Anschluß an den Besuch der Troika in der Region durchgeführt wurde, bestätigen, daß das Unterstützungsprogramm der Europäischen Union einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Ziele leistet, die die Union im Hinblick auf die Unterstützung der Palästinensischen Autonomiebehörde bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten verfolgt.

(4) Es wird als wichtig erachtet, bei der Durchführung der genannten Maßnahmen die Kontinuität zu wahren, damit die von der Union verfolgten Ziele erreicht werden können.

(5) Am 26. Oktober 1998 hat der Rat das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Friedensprozeß im Nahen Osten um Sicherheitsfragen erweitert. Es ist daher wichtig, die Koordinierung des Konzepts der Union und seine Kohärenz zu gewährleisten.

(6) Der Rat hat am 24. Januar 2000 bekräftigt, daß die Europäische Union weiterhin für die palästinensische Schiene des Nahost-Friedensprozesses eintritt und die Palästinensische Behörde unterstützt.

(7) Es ist deshalb zweckmäßig, ein Mehrjahresprogramm zu verabschieden und einen als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag für den von diesem Programm erfaßten Zeitraum festzulegen.

(8) Die Gemeinsame Aktion 97/289/GASP und der Beschluß 1999/440/GASP sollten aufgehoben und durch eine neue Gemeinsame Aktion ersetzt werden.

(9) In dieser Gemeinsamen Aktion sollte für die gesamte Laufzeit des Programms ein Betrag festgesetzt werden, der als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens dient(3), ohne daß dadurch die im EG-Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1) Die Geltungsdauer des mit der Gemeinsamen Aktion 97/289/GASP festgelegten Hilfsprogramms der Europäischen Union zur Unterstützung der Palästinensischen Autonomiebehörde bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten, die von den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten ausgehen (nachstehend "Programm" genannt), wird um drei Jahre verlängert.

(2) Ziel des Programms ist es, die Palästinensische Autonomiebehörde in bezug auf ihre Möglichkeiten zur Terrorismusbekämpfung und bei der Schaffung entsprechender palästinensischer Verwaltungsstrukturen zu unterstützen, einen Beitrag zur Erhaltung des Friedenprozesses im Nahen Osten zu leisten und den betreffenden Sicherheits- und Polizeidiensten Unterstützungs- und Ausbildungsmaßnahmen zu bieten, die mit den Grundsätzen der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit voll und ganz in Einklang stehen.

Artikel 2

(1) Das Programm besteht aus einzelnen Vorhaben, die in den folgenden Hauptbereichen durchgeführt werden:

a) Verbesserung der organisatorischen Fähigkeiten,

b) Verbesserung der operativen Fähigkeiten und

c) Maßnahmen im Anschluß an Vorkommnisse.

(2) Der Rat stellt fest, daß die Kommission beabsichtigt, auf entsprechende Gemeinschaftsmaßnahmen zur Erreichung der Ziele und Prioritäten dieser Gemeinsamen Aktion, insbesondere im Bereich der Menschenrechte, hinzuwirken.

Artikel 3

Der Vorsitz wird unter Berücksichtigung der Stellungnahme des vom Vorsitz geleiteten Ausschusses, der sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten für die Terrorismusbekämpfung zusammensetzt, spezifische Beschlüsse zur Durchführung der einzelnen Vorhaben treffen. Derartige Stellungnahmen können im Wege eines vereinfachten schriftlichen Verfahrens eingeholt werden. Die Kommission wird uneingeschränkt an der Arbeit dieses Ausschusses beteiligt.

Artikel 4

(1) Der gemäß der Gemeinsamen Aktion 97/289/GASP ernannte Berater der Europäischen Union (nachstehend "EU-Berater" genannt) wird im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion in seinen Aufgaben bestätigt. Er wird unbeschadet der in Artikel 7 Absatz 3 genannten Überprüfung weiterhin die Durchführung des Programms und den ordnungsgemäßen Einsatz der von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 1 überwachen.

(2) Der EU-Berater erhält Leitlinien vom Vorsitz und erstattet unter dessen Aufsicht dem Rat oder den von diesem benannten Gremien regelmäßig sowie im Bedarfsfall Bericht.

(3) Um die Kohärenz der Maßnahmen der Union zur Unterstützung des Freidensprozesses im Nahen Osten zu gewährleisten, insbesondere in bezug auf die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich, trägt der Vorsitz, unterstützt vom Generalsekretär/Hohen Vertreter dafür Sorge, daß die Maßnahmen des Beraters der Europäischen Union und die des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Friedensprozeß im Nahen Osten koordiniert werden.

(4) Der Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und die Kommission sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für eine angemessene Koordinierung zwischen dem Programm, der Gemeinschaftshilfe und der von den Mitgliedstaaten in bilateralem Rahmen geleisteten Unterstützung. Die Mitgliedstaaten arbeiten zu diesem Zweck mit dem Vorsitz und der Kommission zusammen.

Artikel 5

(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion beläuft sich auf 10 Mio. EUR. Die Haushaltsbehörde legt den Betrag der für jedes Haushaltsjahr bewilligten Mittel im Rahmen der Finanziellen Vorausschau fest.

(2) Die Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, werden nach den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Europäischen Gemeinschaft verwaltet.

(3) Die Europäische Union finanziert die Infrastruktur und die laufenden Ausgaben des EU-Beraters, einschließlich seines Gehalts und der Kosten seines Personals.

Artikel 6

(1) Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren des Programms sowie für den EU-Berater und sein internationales Personal erforderlich sind, werden zusammen mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren zu diesem Zweck die erforderliche Unterstützung.

(2) Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß je nach Fall der Vorsitz, die Kommission oder die Mitgliedstaaten Unterstützung in der Region leisten.

Artikel 7

(1) In vereinbaren Abständen werden periodische Evaluierungen durchgeführt.

(2) Das Programm wird ausgesetzt, wenn die Palästinensische Autonomiebehörde

a) bei der Durchführung des Programms nicht uneingeschränkt mitarbeitet;

b) keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um die Einhaltung der Menschenrechte bei der Durchführung des Programms sicherzustellen;

c) eine Überwachung durch die Europäische Union und/oder regelmäßige externe Evaluierungen zu diesem Zweck nicht gestattet.

(3) Die operativen, administrativen und finanziellen Aspekte des Programms werden jährlich sowie im Bedarfsfall überprüft.

Artikel 8

(1) Die Gemeinsame Aktion 97/289/GASP und der Beschluß 1999/440/GASP werden aufgehoben und durch die vorliegende Gemeinsame Aktion ersetzt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die gemäß der Gemeinsamen Aktion 97/289/GASP in der Fassung des Beschlusses 1999/440/GASP eingeleiteten Vorhaben im Rahmen der vorliegenden Gemeinsamen Aktion weiter durchgeführt.

Artikel 9

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 10

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 13. April 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Vara

(1) ABl. L 120 vom 12.5.1997, S. 2.

(2) ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 1.

(3) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.