2000/810/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2000 über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die Regierung der Französischen Republik für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors
Amtsblatt Nr. L 328 vom 23/12/2000 S. 0052 - 0052
Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2000 über die Gewährung einer staatlichen Sonderbeihilfe durch die Regierung der Französischen Republik für die Destillation bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors (2000/810/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3, nach Kenntnisnahme von dem Antrag der Regierung der Französischen Republik vom 8. Dezember 2000, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) kann die Gemeinschaft eine Unterstützung für die Destillation von Weinen vorsehen, um den Weinmarkt zu stützen und so die kontinuierliche Versorgung mit Produkten aus der Destillation von Wein zu fördern. (2) Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Störung des Weinmarktes infolge von erheblichen Überschüssen und/oder Qualitätsproblemen eine Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme getroffen werden. (3) Das Weinwirtschaftsjahr 2000/2001 hat bislang gezeigt, dass sich der Zeitplan für die Eröffnung der Destillationen für bestimmte Rebflächen nicht eignet. Die Aufteilung der Vertragsanträge macht deutlich, dass die Maßnahme insbesondere in Frankreich nicht in gleicher Weise für alle Weinbaugebiete zugänglich ist, wo der Preis von 2,488 EUR/% vol./hl nicht an die Produktionskosten der Weinbauern angepasst ist, insbesondere im Falle derjenigen Weinbauern, die sich um eine Verbesserung der Qualität bemüht haben. Angesichts des stärkeren Wettbewerbs auf dem Alkoholmarkt ist außerdem bei den Marktteilnehmern eine abwartende Haltung zu beobachten. Die zwei letzten größeren Ernten, die auf drei schwache Ernten folgten, zusammen mit einem unvorhersehbaren Rückgang des Verbrauchs und einem Einbruch der Ausfuhren haben zu einem erheblichen Anstieg von 40 % der Lagerbestände in einigen Regionen geführt. (4) Die sich offenbar ausbreitende Praxis der Destillation in Lohnarbeit und deren Funktionsweise sowie die auf Antrag der Mitgliedstaaten von Fall zu Fall eröffnete Dringlichkeitsdestillation - unter Festlegung unterschiedlicher Preise je nach Nachfrage - sollten nach Ansicht der französischen Regierung eingehend geprüft werden, damit die Auswirkungen dieser Praktiken auf den Markt beurteilt werden können. (5) Um dieser Situation abzuhelfen, plant die französische Regierung die Gewährung einer Sonderbeihilfe für diejenigen Erzeuger, die Wein für eine der in den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen liefern und eine auf 90 Hektoliter je Hektar festgelegte Ertragsobergrenze einhalten, so dass die nationale Ergänzung der Preise für Wein es ermöglicht, den Preis für ein gemäß Artikel 29 beantragtes Kontingent von 1 Million Hektolitern auf 3,7 EUR/% vol./hl zu erhöhen. In diesem Fall beläuft sich die nationale Beihilfe auf insgesamt 12,2 Millionen EUR. Sollte diese Maßnahme im Rahmen des nach Artikel 29 verfügbaren Kontingents nicht in vollem Umfang befolgt werden können, so würde sie gemäß Artikel 30 durchgeführt. In diesem Fall würden sich die Kosten der nationalen Maßnahme auf höchstens 17,86 Millionen EUR belaufen. (6) Es liegen somit außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren die betreffende Beihilfe ausnahmsweise und in dem für die Behebung des festgestellten Ungleichgewichts unerlässlichen Umfang unter den in dieser Entscheidung vorgesehenen Bedingungen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar gilt eine Sonderbeihilfe der französischen Regierung für die Destillation von 1000000 Hektolitern Wein im französischen Hoheitsgebiet - für einen Gesamtbetrag von 12,2 Millionen EUR bis zur Höhe des Betrags, der notwendig ist, um eine Erhöhung des Preises für Wein auf 3,7 EUR/% vol./hl zu ermöglichen, oder, falls diese Maßnahme im Rahmen des gemäß Artikel 29 der Verordnung Nr. 1493/1999 verfügbaren Kontingents nicht in vollem Umfang durchgeführt werden kann, - für einen Gesamtbetrag von 17,86 Millionen EUR bis zur Höhe des Betrags, der notwendig ist, um eine Erhöhung des Preises für Wein auf 3,7 EUR/% vol./hl gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung zu ermöglichen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Glavany (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission (ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1).