2000/809/EG: Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2000 über die Gewährung einer außerordentlichen staatlichen Beihilfe der Regierung der Italienischen Republik zur Destillation bestimmter Weinbauerzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 328 vom 23/12/2000 S. 0051 - 0051
Entscheidung des Rates vom 19. Dezember 2000 über die Gewährung einer außerordentlichen staatlichen Beihilfe der Regierung der Italienischen Republik zur Destillation bestimmter Weinbauerzeugnisse (2000/809/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3, nach Kenntnisnahme von dem Antrag der Regierung der Italienischen Republik vom 6. Dezember 2000, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1) darf im Falle einer außerordentlichen Störung des Weinmarktes infolge von erheblichen Überschüssen und/oder Qualitätsproblemen eine Dringlichkeitsdestillationsmaßnahme getroffen werden. (2) Ein Ungleichgewicht auf dem Weinmarkt aufgrund zu hoher Weinbestände hat die italienische Regierung veranlasst, gemäß Artikel 30 der genannten Verordnung die Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation für 120000 Hektoliter Wein, der durch Vergärung von zur Bereitung von "Asti" und "Moscato d'Asti" geeigneten Erzeugnissen gewonnen wurde, zu beantragen. Der Verwaltungsausschuss für Wein hat diese Maßnahme am 28. November 2000 befürwortet. (3) Die Eröffnung dieser Dringlichkeitsdestillation ist mit der Zahlung einer Gemeinschaftsbeihilfe von 1,914 EUR/% vol/hl (3706,02 Lire) verbunden; dieser Betrag reicht nach Ansicht der italienischen Regierung keinesfalls aus, um zu vermeiden, dass zum einen die Erzeuger angesichts des niedrigen Preisniveaus Einkommensverluste erleiden und dass zum anderen der Markt aufgrund der sehr hohen Gestehungskosten - unter anderem durch die Lagerung der Bestände, die zwangsläufig gekühlt werden müssen, und durch die Kosten der Maßnahmen zur Umstellung der Erzeugung - noch stärker gestört wird. (4) Um diesen Schwierigkeiten abzuhelfen, beantragt die italienische Regierung die Genehmigung einer zusätzlichen außerordentlichen Beihilfe in Höhe von 12,390 EUR/% vol/hl (23990,38 Lire) für die gesamte Weinmenge, auf die die Dringlichkeitsdestillation angewandt wird. Der Gesamtbetrag der Ausgaben wird auf ca.15,5 Millionen EUR (ca. 30 Milliarden Lire) geschätzt. (5) Diese Beihilfe, die eine begrenzte Menge eines hochwertigen Erzeugnisses wie "Asti" und "Moscato d'Asti" betrifft, ist durch die derzeitige Krisensituation auf dem Weinmarkt gerechtfertigt, die sich noch weiter verschlechtern könnte, wenn nicht in ausreichendem Maße interveniert wird. (6) Es liegen somit außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren diese Beihilfe ausnahmsweise, und soweit es für die Beseitigung des festgestellten Ungleichgewichts erforderlich ist, unter den in dieser Entscheidung vorgesehenen Bedingungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Eine zusätzliche, außerordentliche Beihilfe der italienischen Regierung zur Destillation von 120000 Hektolitern Wein, der durch Vergärung von zur Bereitung von "Asti" und "Moscato d'Asti" geeigneten Erzeugnissen gewonnen würde, in Höhe von 12,390 EUR/% vol/hl (23990,38 Lire) wird als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Glavany (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission (ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 1).