2000/806/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/114/EG über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik im Jahr 2000 geplanten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3729)
Amtsblatt Nr. L 326 vom 22/12/2000 S. 0077 - 0079
Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/114/EG über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik im Jahr 2000 geplanten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3729) (2000/806/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 95/527/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Entscheidung 2000/114/EG der Kommission vom 24. Januar 2000 über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik im Jahr 2000 geplanten Ausgaben(2) ist eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten vorgesehen. (2) Die verfügbaren Mittel können verwendet werden, um einem Teil der Anträge der Mitgliedstaaten stattzugeben, die bei Annahme der Entscheidung 2000/114/EG nicht berücksichtigt werden konnten. (3) Irland hat der Kommission nähere Angaben zu seinem Antrag auf finanzielle Beteiligung an den geplanten Ausgaben für das Jahr 2000 übermittelt, die Auswirkungen auf die Höhe der Ausgaben haben, die gemäß der Entscheidung 95/527/EG für eine finanzielle Beteiligung in Betracht kommen, jedoch ohne Auswirkungen auf den Haushalt sind. (4) Die bestimmten Mitgliedstaaten übermittelten Angaben gemäß Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2000/114/EG wurden auf den neuesten Stand gebracht. (5) Es ist hierauf angezeigt, die Entscheidung 2000/114/EG der Kommission zu ändern. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2000/114/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 erster Satz wird der Betrag "115560090 EUR" ersetzt durch den Betrag "114664925 EUR". 2. In Artikel 1 dritter Satz wird der Betrag "31477053 EUR" ersetzt durch den Betrag "31286592 EUR". 3. In Artikel 2 Absatz 1 erster Satz wird "6993371 EUR" ersetzt durch den Betrag "6292476 EUR". 4. In Artikel 2 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz wird der Betrag "2500 EUR" ersetzt durch den Betrag "2800 EUR". 5. In Artikel 2 Absatz 2 erster Unterabsatz zweiter Satz wird der Betrag "3250 EUR" ersetzt durch den Betrag "3400 EUR". 6. In Artikel 2 Absatz 3 wird der Betrag "3438427 EUR" ersetzt durch den Betrag "2766782 EUR". 7. In Artikel 3 erster Satz wird der Betrag "2537065 EUR" ersetzt durch den Betrag "3428421 EUR". 8. Anhang I wird ersetzt durch Anhang I dieser Entscheidung. 9. Anhang II wird ersetzt durch Anhang II dieser Entscheidung. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 11. Dezember 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 301 vom 14.12.1995, S. 30. ABl. L 302 vom 15.12.1995, S. 45 (Berichtigung). (2) ABl. L 33 vom 8.2.2000, S. 25. ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ Ι/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ ΙΙ/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>