2000/785/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/721/EG über die Einführung der Impfung in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3679) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 311 vom 12/12/2000 S. 0049 - 0049
Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/721/EG über die Einführung der Impfung in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3679) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/785/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, gestützt auf die Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(4), insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat am 7. November 2000 die Entscheidung 2000/721/EG(5) über die Einführung der Impfung in Ergänzung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest in Italien und über spezifische Verbringungsbeschränkungen erlassen. (2) Die Entscheidung 2000/721/EG sah eine Überprüfung des Impfprogramms vor dem 1. November 2000 vor. (3) Das Impfprogramm wurde am 30. Oktober 2000 auf der Sitzung eines Unterausschusses des Ständigen Veterinärausschusses, an der Vertreter der Mitgliedstaaten teilnahmen, überprüft. (4) An der im Impfprogramm festgelegten und für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Verbringungsbeschränkungen sind einige Änderungen vorzunehmen, und die Entscheidung 2000/721/EG ist entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2000/721/EG wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Bruteier und Eintagsküken mit Herkunft aus und/oder Ursprung in den in Anhang II aufgeführten Provinzen Belluno, Treviso und Venedig der Region Venetien aus Italien versandt werden, wenn hinsichtlich der Gefluegelpest keine Kontakte oder sonstige epidemiologische Verbindungen zu einem Betrieb oder einer Brüterei in dem in Anhang I beschriebenen Gebiet nachgewiesen werden können. Bei Gewährung dieser Ausnahme gilt ebenfalls Artikel 7." 2. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 2 angefügt: "(2) Konsumeier mit Herkunft aus und/oder Ursprung in dem in Anhang I beschriebenen Gebiet dürfen nicht aus Italien versandt werden." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 6. Dezember 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. (4) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1. (5) ABl. L 291 vom 18.11.2000, S. 33.