2000/782/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/609/EG über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtlaufvögeln und zur Änderung der Entscheidung 94/85/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch genehmigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3700) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 309 vom 09/12/2000 S. 0037 - 0037
Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/609/EG über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtlaufvögeln und zur Änderung der Entscheidung 94/85/EG über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch genehmigen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3700) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/782/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/89/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12, gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in Bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG(3) unterliegen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(4), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission(5) sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtlaufvögeln festgelegt worden. (2) Das Datum des Inkrafttretens der Entscheidung 2000/609/EG ist der 1. Oktober 2000. (3) Einige Drittländer brauchen mehr Zeit, um die Anforderungen in den Bescheinigungen der Entscheidung 2000/609/EG umzusetzen. (4) Die in Nummer 2.6 des Musters B der Veterinärbescheinigung in der Entscheidung 2000/609/EG festgesetzte sechsmonatige Überwachungszeit ist um sechs Monate zu verschieben, um den betreffenden Ländern die notwendige Zeit zu geben, die Überwachungsanforderungen voll umzusetzen. (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Am Ende von Nummer 2.6 des Musters B der Veterinärbescheinigung in Anhang II der Entscheidung 2000/609/EG wird folgende Fußnote angefügt:"Dieser Sechsmonatszeitraum beginnt erst am 1. Mai 2001." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 8. Dezember 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 35. (2) ABl. L 300 vom 23.11.1999, S. 17. (3) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49. (4) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31. (5) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49.