32000D0777

2000/777/EG: Beschluss des Rates vom 1. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen - Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 309 vom 09/12/2000 S. 0024 - 0028


Beschluss des Rates

vom 1. Dezember 2000

über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen

(2000/777/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt ist, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

gestützt auf das am 18. Mai 1999 unterzeichnete und am 26. Juni 2000 in Kraft getretene Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend "Übereinkommen vom 18. Mai 1999" genannt)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Schlussakte des am 19. Juni 1990 unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und die Schlussakten zu den am 19. Dezember 1996 unterzeichneten Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zu dem genannten Durchführungsübereinkommen enthalten unter Nummer 1 eine gemeinsame Erklärung über die Inkraftsetzung der betreffenden Übereinkommen.

(2) Es sollte ein Termin festgelegt werden, zu dem der Schengen-Besitzstand für Dänemark, Finnland und Schweden sowie für Island und Norwegen (im Folgenden "nordische Staaten" genannt) in Kraft gesetzt wird.

(3) Dieser Termin sollte für alle nordischen Staaten gelten, um mit der Nordischen Passunion vereinbar zu sein.

(4) Im Rahmen der Vorbereitung dieses Beschlusses wurden folgende Phasen durchlaufen. Zunächst wurde allen nordischen Staaten ein Fragebogen übermittelt; die Antworten hierauf wurden zur Kenntnis genommen. Anschließend wurden in allen nordischen Staaten Prüf- und Bewertungsbesuche nach den im Rahmen des Rates anwendbaren Verfahren im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und des Datenschutzes durchgeführt. Der Rat hat am 29. Mai 2000 festgestellt, dass den Bedingungen in diesen Bereichen entsprochen worden ist. In Bezug auf die Anwendung des Schengen-Besitzstands in den Bereichen Visa und konsularische Zusammenarbeit haben diese Besuche ergeben, dass - abgesehen von einigen Punkten, die die nordischen Länder berücksichtigen werden - die Anforderungen hinsichtlich der Rechtsvorschriften und der Personalausstattung und -ausbildung sowie hinsichtlich der Infrastruktur- und Materialausstattung auf zufrieden stellende Weise erfuellt worden sind.

(5) Für das Schengener Informationssystems (SIS), bei dem die Erweiterungsarbeiten im Rahmen des Vorhabens SIS 1 + noch abgeschlossen werden und die Erprobungskampagnen erweisen müssen, dass es in 18 Ländern betrieben werden kann, müssen die Besuche zur Bewertung des Betriebs jedoch vor der Abschaffung der Kontrollen an den künftigen Binnengrenzen durchgeführt werden.

(6) Im Bereich der Kontrolle und der Überwachung der Außengrenzen wurden Bewertungsbesuche durchgeführt. Sie ergaben eine positive Bilanz der erreichten Fortschritte. Einige Mängel bestehen jedoch weiterhin. Es ist daher erforderlich, zusätzliche Bewertungsbesuche durchzuführen.

(7) Die nordischen Staaten haben dem Rat die Liste ihrer nach Artikel 101 Absatz 4 und Artikel 108 Absatz 1 des am 19. Juni 1990 unterzeichneten Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden und Instanzen notifiziert. Die nordischen Staaten haben die Verpflichtungen aus Artikel 114 des genannten Durchführungsübereinkommens erfuellt.

(8) Zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebs des SIS in den nordischen Staaten sollte der Wirkbetrieb der Nationalen Teile des Schengener Informationssystems (N.SIS) der nordischen Staaten ab dem 1. Januar 2001 aufgenommen werden (d. h. dass die Endnutzer der 15 Staaten Zugang zu den Echtdaten haben müssen), bevor die Kontrollen an den Binnengrenzen abgeschafft werden.

(9) Der Rat sollte dafür Sorge tragen, dass - wie in Artikel 7 des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 vorgesehen - rechtzeitig eine Vereinbarung getroffen wird über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung desjenigen Staates, der für die Prüfung eines in einem der Mitgliedstaaten oder in Island oder Norwegen gestellten Asylantrags zuständig ist.

(10) Der gesamte Schengen-Besitzstand sollte für diese Staaten am 25. März 2001 in Kraft gesetzt werden, es sei denn, der Rat stellt im Anschluss an die nach dem 1. Januar 2001 durchzuführenden Bewertungsbesuche fest, dass das SIS in einem oder mehreren der nordischen Staaten nicht ordnungsgemäß betrieben wird oder dass nicht alle ihre Häfen und Flughäfen den Anforderungen entsprechen.

(11) Das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 wurde eingehalten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ab dem 25. März 2001 und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 2

a) werden alle zum Schengen-Besitzstand gehörenden Bestimmungen der Anhänge A, B, C und D des Beschlusses 1999/436/EG des Rates vom 20. Mai 1999 zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union(2) sowie jeder vom Rat erlassene Rechtsakt zur Festlegung eines Instruments, das in Kraft getreten ist und das eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellt, für Dänemark, Finnland und Schweden in ihren Beziehungen untereinander und zu Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal und Spanien in Kraft gesetzt;

b) werden alle Bestimmungen der Anhänge A und B des Übereinkommens vom 18. Mai 1999 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands sowie jeder vom Rat erlassene Rechtsakt zur Festlegung eines Instruments, das in Kraft getreten ist und eine Weiterentwicklung einer oder mehrerer dieser Bestimmungen darstellt, für Island und Norwegen in ihren Beziehungen untereinander und zu Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden und Spanien in Kraft gesetzt.

Artikel 2

(1) Die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS werden gemäß den Modalitäten des Artikels 1 ab 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Dazu werden die nordischen Staaten das SIS mit Echtdaten beschicken; vorbehaltlich des Absatzes 3 werden die nordischen Staaten also diese Daten wie die Mitgliedstaaten, für die der Schengen-Besitzstand bereits in Kraft gesetzt worden ist, nutzen können. Die Inkraftsetzung nach diesem Absatz steht der Zusammenarbeit im Rahmen der Nordischen Passunion nicht entgegen.

(2) Die Bestimmungen nach Absatz 1 sind im Anhang aufgeführt.

(3) Bis zu dem Zeitpunkt nach Artikel 1

a) sind die nordischen Staaten nicht verpflichtet, Staatsangehörigen dritter Länder, die von einem anderen Mitgliedstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wurden und die unmittelbar aus einem Mitgliedstaat kommen, für den der Schengen-Besitzstand bereits in Kraft gesetzt wurde, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern oder sie aus ihrem Hoheitsgebiet zu entfernen;

b) können die nordischen Staaten von einem anderen Mitgliedstaat im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Staatsangehörigen dritter Länder, in Bezug auf die ein nordischer Staat die Ausstellung eines Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels beschlossen hat, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet erlauben;

c) werden die nordischen Staaten keine Daten nach Artikel 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens einstellen.

Artikel 3

(1) Im Laufe der Monate Januar und Februar 2001 werden in allen nordischen Staaten Bewertungsbesuche nach den im Rahmen des Rates anwendbaren einschlägigen Verfahren durchgeführt, um zu prüfen, ob das SIS dort sachgemäß betrieben und angewandt wird.

Während des gleichen Zeitraums werden zusätzliche Bewertungsbesuche in den Häfen Dänemarks und Norwegens sowie auf den Flughäfen aller nordischen Staaten durchgeführt, um zu überprüfen, ob diese Häfen und Flughäfen den Anforderungen entsprechen.

Die Berichte über diese Besuche werden dem Rat vor dem 1. März 2001 vorgelegt.

(2) Auf der Grundlage dieser Berichte kann der Rat mit der qualifizierten Mehrheit seiner Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union vertreten, wobei mindestens zehn dieser Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen, beschließen, den Zeitpunkt nach Artikel 1 zu verschieben. In diesem Fall legt der Rat mit Zustimmung aller Mitglieder, die die Regierungen der Mitgliedstaaten nach Artikel 1 des genannten Protokolls vertreten, einen neuen Zeitpunkt fest.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Dezember 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. Paul

(1) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(2) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.

ANHANG

Bestimmungen im Sinne des Artikels 2 sind:

- die Artikel 62, 64, 65 und 92-119 des Übereinkommens von 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen von 1985, in der durch die Übereinkommen über den Beitritt Italiens, Spaniens, Portugals, Griechenlands, Österreichs, Dänemarks, Finnlands und Schwedens ergänzten Fassung,

- der Beschluss des Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Finanzregelung für die Einrichtung und den Betrieb des Schengener C.SIS (SCH/Com-ex(93) 16),

- der Beschluss des Exekutivausschusses vom 25. April 1997 betreffend die Vergabe der Vorstudie des SIS II (SCH/Com-ex(97) 2, Rev 2),

- der Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich des Anteils Norwegens und Islands an den Kosten für die Errichtung und den Betrieb des C.SIS (SCH/Com-ex(97) 18),

- der Beschluss des Exekutivausschusses vom 7. Oktober 1997 bezüglich der Entwicklung des SIS (SCH/Com-ex(97) 24),

- der Beschluss des Exekutivausschusses vom 15. Dezember 1997 bezüglich der Änderung der C.SIS Finanzregelung (SCH/Com-ex(97) 35),

- der Beschluss des Exekutivausschusses vom 21. April 1998 bezüglich C.SIS mit 15/18 Anschlüssen (SCH/Com-ex(98) 11),

- der Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des Haushalts 1999 für Helpdesk (SCH/Com-ex(99) 3),

- der Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der Einrichtungskosten C.SIS (SCH/Com-ex(99) 4),

- der Beschluss des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich des SIRENE-Handbuchs (SCH/Com-ex(99) 5),

- die Erklärung des Exekutivausschusses vom 18. April 1996 zur Bestimmung des Begriffs "Drittausländer" (SCH/Com-ex(96) decl. 5),

- die Erklärung des Exekutivausschusses vom 28. April 1999 bezüglich der SIS-Struktur (SCH/Com-ex(99) decl. Rev 2),

sowie:

- der Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Vertraulichkeit bestimmter Dokumente (SCH/Com-ex(98) 17), sofern sich diese Dokumente auf die vorstehend erwähnten Bestimmungen beziehen,

- der Beschluss des Exekutivausschusses vom 23. Juni 1998 bezüglich der Besenklausel zur Abdeckung des gesamten technischen Besitzstands Schengens (SCH/Com-ex(98) 29 Rev)

- die Erklärung des Exekutivausschusses vom 9. Februar 1998 bezüglich der Entführung von Minderjährigen (SCH/Com-ex(97) decl. 13 Rev 2);

- der Beschluss 1999/323/EG des Rates vom 3. Mai 1999 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb des Helpdesk Server der Managementeinheit und der Phase II des SIRENE-Netzes, die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind;

- der Beschluss 2000/265/EG des Rates vom 27. März 2000 zur Festlegung einer Finanzregelung für die Haushaltsaspekte der vom Stellvertretenden Generalsekretär des Rates zu verwaltenden Verträge über die Einrichtung und den Betrieb der Kommunikationsinfrastruktur für den Schengen-Rahmen ("Sisnet"), die von ihm als Vertreter bestimmter Mitgliedstaaten geschlossen worden sind, in der Fassung des Beschlusses 2000/664/EG des Rates vom 23. Oktober 2000.

Erklärung des Rates (Tagung am 30. November und 1. Dezember 2000 in Brüssel)

Artikel 3 Absatz 2 des Entwurfs eines Beschlusses des Rates über die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in Dänemark, Finnland und Schweden sowie in Island und Norwegen beinhaltet keinerlei Abweichung von dem Grundsatz, wonach die Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in den neuen Mitgliedstaaten unter den Bedingungen und zu den Zeitpunkten erfolgt, die der Rat durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder festlegt.

Erklärung Schwedens

Schweden bekräftigt seine Verpflichtung, den gesamten Schengen-Besitzstand in Kraft zu setzen. Die schwedische Regierung hat deshalb einen Untersuchungsausschuss beauftragt, die bestehenden Rechtsvorschriften für die Haftung der Beförderungsunternehmen im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Artikel 26 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens zu überprüfen.

Die Regierung sagt zu, dem Parlament einen Vorschlag auf der Grundlage der Ergebnisse des Ausschusses zu unterbreiten, und setzt zum Ziel, neue Rechtsvorschriften vor Juli 2002 zu erlassen.

Die Regierung wird ferner den Rat regelmäßig über ihr Vorgehen in dieser Hinsicht unterrichten.