32000D0773

2000/773/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2000 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2001 vorgelegten Programme zur Überwachung der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3448)

Amtsblatt Nr. L 308 vom 08/12/2000 S. 0035 - 0038


Entscheidung der Kommission

vom 30. November 2000

zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2001 vorgelegten Programme zur Überwachung der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3448)

(2000/773/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1258/1999(2), insbesondere auf Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten haben für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet Programme zur Überwachung der spongiformen Rinderenzephalopathie (BSE) vorgelegt.

(3) Die Prüfung dieser Programme hat ergeben, dass gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 27. November 1990(4), alle Gemeinschaftskriterien für die Seuchenüberwachung erfuellt sind.

(4) Die Programme sind in dem mit der Entscheidung 2000/639/EG der Kommission(5) aufgestellten Verzeichnis der für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahre 2001 prioritär in Frage kommenden Tilgungs- und Überwachungsprogramme aufgeführt.

(5) Angesichts der jüngsten BSE-Situation hat die Gemeinschaft ausnahmsweise ein überarbeitetes Testprogramm vereinbart. Dieses Programm, das in der Entscheidung 2000/764/EG der Kommission vom 6. Dezember 2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien(6) vorgesehen ist, sieht zwei Testphasen vor. Die erste Phase betrifft alle über 30 Monate alten Rinder, die notgeschlachtet werden oder bei denen sich bei der Schlachtung klinische Symptome zeigen, sowie eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Stichprobe von Tieren, die im landwirtschaftlichen Betrieb verendet sind (Artikel 1 Absätze 1 und 2 der genannten Entscheidung), während in der zweiten Phase alle über 30 Monate alten Rinder, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden, (Artikel 1 Absatz 3 der genannten Entscheidung) auf BSE untersucht werden.

(6) Die Überarbeitung des Testprogramms war am 1. Juni 2000 (äußerster Termin für die Vorlage der Programme) nicht absehbar.

(7) Unter diesen außergewöhnlichen Umständen hat auch das Vereinigte Königreich ein Programm zur BSE-Überwachung vorgelegt, das wie die Programme der anderen Mitgliedstaaten genehmigt werden muss, und die Entscheidung 2000/639/EG ist entsprechend zu ändern.

(8) Eine Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte auch für die Untersuchungen während der zweiten Phase des überarbeiteten Testprogramms gewährt werden, selbst wenn diese Maßnahme in den Programmen der Mitgliedstaaten nicht vorgesehen ist.

(9) Der jedem einzelnen Programm zugewiesene Hoechstbetrag gemäß der Entscheidung 2000/639/EG sollte erhöht und die genannte Entscheidung entsprechend geändert werden.

(10) Gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Entscheidung 2000/764/EG kann die Zahl der Tiere, die in der zweiten Testphase untersucht werden sollen, im Lichte der Anzahl der in der Anlaufzeit der ersten Phase untersuchten Tiere sowie der Untersuchungsergebnisse bis 1. Juni 2001 geändert werden. Daher sollte vorgesehen werden, die Finanzhilfe der Gemeinschaft bis 1. Juli 2001 zu überprüfen.

(11) Angesichts der Bedeutung der Programme für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich Gesundheit von Mensch und Tier ist es in diesem Falle angezeigt, die Kosten, die den Mitgliedstaaten in der ersten Testphase für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien entstehen, bis zu einem festgesetzten Hoechstbetrag je Testkit und je Programm zu 100 % zu erstatten.

(12) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1258/1999 werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Für die Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung.

(13) Die Gemeinschaft macht ihre Finanzhilfe davon abhängig, dass die geplanten Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben fristgerecht übermitteln.

(14) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel l

Der Anhang der Entscheidung 2000/639/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

(1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 197700 EUR festgesetzt.

Artikel 3

(1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 171000 EUR festgesetzt.

Artikel 4

(1) Das von Dänemark vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 321000 EUR festgesetzt.

Artikel 5

(1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 3450000 EUR festgesetzt.

Artikel 6

(1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 90000 EUR festgesetzt.

Artikel 7

(1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 100 % der Kosten, die Spanien für Testkits und Reagenzien entstehen, höchstens jedoch 1136000 EUR.

Artikel 8

(1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 4800000 festgesetzt.

Artikel 9

(1) Das von Irland vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 210000 EUR festgesetzt.

Artikel 10

(1) Das von Italien vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 2500000 EUR festgesetzt.

Artikel 11

(1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 82500 EUR festgesetzt.

Artikel 12

(1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 1260000 EUR festgesetzt.

Artikel 13

(1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 180000 EUR festgesetzt.

Artikel 14

(1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 306000 EUR festgesetzt.

Artikel 15

(1) Das von Schweden vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 577800 EUR festgesetzt.

Artikel 16

(1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur BSE-Überwachung wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf einen Hoechstbetrag von 270000 EUR festgesetzt.

Artikel 17

Zusätzlich zu den Maßnahmen, die in den gemäß Artikel 2 bis 16 genehmigten Programmen vorgesehen sind, wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft auch für die Tests gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/764/EG gewährt, sofern der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission bis spätestens 15. Juni 2001 ein geändertes Programm vorlegt.

Artikel 18

Die Gemeinschaft erstattet bis zu einem Hoechstbetrag von 30 EUR je Test 100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Anschaffung von Testkits und Reagenzien für Tests, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2001 an Tieren im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Entscheidung 2000/764/EG durchgeführt werden.

Artikel 19

Zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2001 für Tests, die im Rahmen der gemäß Artikel 2 bis 16 genehmigten Programme an Tieren im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 2000/764/EG durchgeführt werden, wird diese Entscheidung bis 1. Juli 2001 überprüft.

Artikel 20

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in den Artikel 2 bis 16 genannten Programme wird unter der Voraussetzung gewährt, dass

a) der betreffende Mitgliedstaat bis 1. Januar 2001 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt,

b) der Kommission alle zwei Monate und zwar innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums ein Bericht über den Stand der Programmdurchführung und die entsprechenden Kosten übermittelt wird,

c) bis spätestens 1. Juni 2002 ein Schlussbericht, einschließlich Kostenbelegen und Ergebnisnachweisen, über die technische Durchführung des Programms im Bezugszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2001 übermittelt wird,

d) das Programm ordnungsgemäß durchgeführt wurde

und dass die einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden.

Artikel 21

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Artikel 22

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.9.1990, S. 19.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3) ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27.

(4) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(5) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 54.

(6) ABL. L 305 vom 6.12.2000.

ANHANG

LISTE DER BSE-ÜBERWACHUNGSPROGRAMME

vorgeschlagene Raten und Hoechstbeträge für die Finanzhilfe

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