32000D0755

2000/755/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. November 2000 zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern angesichts der Tiergesundheitslage in Uruguay (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3560) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 303 vom 02/12/2000 S. 0036 - 0041


Entscheidung der Kommission

vom 24. November 2000

zur Änderung der Entscheidung 93/402/EWG zur Festlegung der veterinärrechtlichen Bedingungen und der Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus einigen südamerikanischen Ländern angesichts der Tiergesundheitslage in Uruguay

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3560)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/755/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf die Artikel 14 und 22,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die veterinärrechtlichen Bedingungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von frischem Fleisch aus Kolumbien, Paraguay, Uruguay, Brasilien, Chile, und Argentinien sind in der Entscheidung 93/402/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/699/EG(4), festgelegt.

(2) Bei Frischfleischeinfuhren muss der Tiergesundheitslage in den betreffenden Drittländern und den verschiedenen Gebieten dieser Drittländer Rechnung getragen werden.

(3) Die zuständigen Veterinärbehörden der betreffenden Länder müssen bestätigen, dass das betreffende Land bzw. Gebiet seit mindestens zwölf Monaten frei von Rinderpest und Maul- und Klauenseuche (MKS) ist, und der Kommission und den Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden per Telefax, Telex oder Telegramm mitteilen, wenn sich der Verdacht auf Vorliegen einer der genannten Seuchen bestätigt hat oder die Impfpolitik geändert wurde.

(4) Am 24. Oktober 2000 haben die zuständigen Behörden Uruguays einen Maul- und Klauenseuchenausbruch im Departamento Artigas bestätigt.

(5) Die zuständigen Behörden Uruguays haben hinsichtlich der Kontrolle der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten in und aus dem Seuchengebiet zufriedenstellende Garantien geboten und insbesondere das gesamte Departamento Artigas zum MKS-Sperrgebiet erklärt.

(6) Es ist angezeigt, die Gebiete in Uruguay, aus denen frisches Fleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden darf, neu zu definieren.

(7) Es ist jedoch gerechtfertigt, die Einfuhr von entbeintem Fleisch aus Uruguay, das entsprechend den Anforderungen der Entscheidung 93/402/EWG erzeugt wurde, auch weiterhin zu genehmigen.

(8) Die Entscheidung 93/402/EWG ist entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen werden im Licht der Seuchenentwicklung überprüft.

(10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/402/EWG wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird durch Anhang A dieser Entscheidung ersetzt.

2. Anhang II wird durch Anhang B dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von frischem Fleisch aus Uruguay, das nach dem 24. Oktober 2000 erzeugt wurde, unter den Bedingungen gemäß Artikel 1 dieser Entscheidung.

(2) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch aus Uruguay, das vor dem 24. Oktober 2000 erzeugt wurde und für das gemäß der Entscheidung 93/402/EWG die Tiergesundheitsanforderungen als erfuellt bescheinigt wurden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. November 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 179 vom 22.7.1993, S. 11.

(4) ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 62.

ANHANG A

"ANHANG I

ABGRENZUNG DER GEBIETE SÜDAMERIKAS, FÜR DIE VETERINÄRZEUGNISSE VORZULEGEN SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

ANHANG B

"ANHANG II

(Fassung Nr. 02/00)

TIERGESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DAS VETERINÄRZEUGNIS£>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"