32000D0666

2000/666/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3012) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 278 vom 31/10/2000 S. 0026 - 0034


Entscheidung der Kommission

vom 16. Oktober 2000

zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Gefluegel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3012)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/666/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG(1) unterliegen, zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/176/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 17 Absatz 3 und auf Artikel 18 Absatz 1 erster und vierter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Gefluegel aus Drittländern müssen festgelegt werden.

(2) Nach ihrem Eintreffen im Gebiet der Gemeinschaft sind andere Vogelarten als Gefluegel gemäß Artikel 7 Absatz A Nummer 1 Buchstabe c) der Richtlinie 92/65/EWG in Quarantäneeinrichtungen oder -stationen in der Gemeinschaft zu quarantänisieren, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Für die Zulassung dieser Quarantäneeinrichtungen oder -stationen sind besondere Bedingungen festzulegen.

(3) Ein positiver Befund von Gefluegelpest oder Newcastle-Krankheit oder eine Bestätigung dieser Krankheiten bei quarantänisierten Vögeln oder Sentinelhühnern ist nicht als Ausbruch im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG des Rates(3) über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft zu melden, sollte aber der Kommission mitgeteilt werden.

(4) Länder, die Vögel in die Gemeinschaft ausführen wollen, müssen Mitglied des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) sein und die allgemeinen Vorschriften betreffend die Ethik im Veterinärwesen und die Bescheinigung im Hinblick auf den internationalen Handel einhalten.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen waren Gegenstand des Notifizierungsverfahrens gemäß dem im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geschlossenen Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS).

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Entscheidung gelten für die Gefluegelpest die Definition gemäß der Richtlinie 92/40/EWG(4) und für die Newcastle-Krankheit die Definition gemäß der Richtlinie 92/66/EWG(5).

Darüber hinaus gelten als:

- Quarantäneeinrichtung: Räumlichkeiten, die sich unter Berücksichtigung der aerogenen Übertragbarkeit der Newcastle-Krankheit und der Gefluegelpest in angemessenem Abstand von Gefluegel- und anderen Vogelhaltungsbetrieben befinden, in denen eingeführte Vögel in Quarantäne nach dem Prinzip "Alles rein - Alles raus" gehalten werden;

- Quarantänestation: Räumlichkeiten, die eine Reihe von betrieblich und räumlich voneinander getrennten Einheiten umfassen, in denen jeweils nur Vögel derselben Sendung und desselben Gesundheitsstatus untergebracht sind und die deshalb eine epidemiologische Einheit bilden, wobei in jeder Einheit eingeführte Vögel in Quarantäne nach dem Prinzip "Alles rein - Alles raus" gehalten werden. Diese Räumlichkeiten befinden sich unter Berücksichtigung der aerogenen Übertragbarkeit der Newcastle-Krankheit und der Gefluegelpest in angemessenem Abstand von Gefluegel- und sonstigen Vogelhaltungsbetrieben;

- Vögel: Tiere von Vogelarten, die nicht unter Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates(6) fallen, ohne die Vögel gemäß Artikel 1 Absatz 3 (als Heimtiere gehaltene Vögel) und gemäß Artikel 19 der Richtlinie 92/65/EWG (in zoologischen Gärten, Zirkussen, Vergnügungsparks und Versuchslaboratorien gehaltene Vögel);

- Sentinelhühner: Gefluegel, das zu Diagnosezwecken in der Quarantäne gehalten wird.

Diese Entscheidung gilt nicht für Vögel, die im Rahmen etwaiger von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates genehmigter Erhaltungsprogramme in freier Wildbahn gefangen wurden.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Vögeln aus den im Anhang D dieser Entscheidung aufgeführten Drittländern nur, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind:

1. Die Vögel stammen aus Betrieben, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes registriert wurden.

2. Die Vögel sind von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang A begleitet.

3. Sie werden in Käfigen oder Lattenkisten transportiert, die einzeln mit einer Kennzeichnungsnummer versehen sind, die mit der in der Veterinärbescheinigung angegebenen Kennzeichnungsnummer übereinstimmt.

4. Der Einführer kann an der Grenzkontrollstelle nachweisen, dass die Vögel von einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station aufgenommen werden. Der schriftliche Nachweis enthält den Namen und die Anschrift der zugelassenen Einrichtung, und ist von einer von der zuständigen Behörde bestellten Amtsperson ausgestellt worden.

Artikel 3

(1) Die Vögel werden unbeschadet der Richtlinie 91/628/EG des Rates(7) direkt von der Grenzkontrollstelle in Käfigen oder Lattenkisten zu einer Quarantäneeinrichtung oder -station transportiert.

(2) Im Anschluss an die Untersuchung der Vögel werden die Lattenkisten oder Käfige oder das Transportfahrzeug von einer Amtsperson der Grenzkontrollstelle in einer Weise verplombt, dass ein Vertauschen des Inhalts während des Transports zur Quarantäneeinrichtung oder -station ausgeschlossen ist.

(3) Die Vögel müssen mindestens 30 Tage in einer zugelassenen Quarantäneeinrichtung oder -station quarantänisiert werden.

(4) Die Zulassung einer Quarantäneeinrichtung oder -station für eingeführte Vögel wird von der zuständigen Behörde nach den Bedingungen von Anhang B erteilt.

(5) Zumindest zu Beginn und bei Beendigung der Quarantäne jeder Sendung kontrolliert der amtliche Tierarzt die Quarantänebedingungen. Die Kontrolle schließt eine Prüfung der Mortalitätsrate und eine klinische Untersuchung der Vögel in den einzelnen Einheiten der Quarantänestation oder Quarantäneeinrichtung ein. Der amtliche Tierarzt oder ein zugelassener Tierarzt müssen häufiger Kontrollen vornehmen, wenn dies die Krankheitssituation erfordert.

Artikel 4

(1) Nachdem die Vögel unter Quarantäne gestellt worden sind, werden Probenahmen und Untersuchungen der Vögel und/oder Sentinelhühner gemäß Anhang C vorgenommen.

(2) Sentinelhühner dürfen nur einmal verwendet werden, dürfen nicht geimpft sein, müssen hinsichtlich der Newcastle-Krankheit und der Gefluegelpest mindestens sieben Tage und höchstens 14 Tage vor Beginn der Quarantäne als seronegativ befunden worden sein, mindestens drei Wochen alt sein, vor Eintreffen der Vögel unter Quarantäne gestellt worden sein, zwecks Identifizierung beringt oder anderweitig auf Dauer gekennzeichnet sein und innerhalb der Quarantäneeinheit so nah wie möglich bei den Vögeln in einer Weise untergebracht sein, dass ein Kontakt zwischen den Sentinelhühnern und den Vögeln und deren Exkrementen sichergestellt ist. Ist der Quarantäneeinrichtung oder jeder Einheit der Quarantänestation müssen mindestens vier Sentinelhühner verwendet werden.

(3) Tritt während der Quarantäne gemäß Artikel 3 der Verdacht auf, dass ein oder mehrere Vögel mit Gefluegelpest oder Newcastle-Krankheit infiziert sind, so werden Proben zur virologischen Untersuchung gemäß Anhang C Nummer 2 von den Vögeln der verdächtigen Einrichtung oder Einheit genommen und entsprechend untersucht.

(4) Erweist sich während der Quarantäne gemäß Artikel 3, dass ein oder mehrere Vögel oder Sentinelhühner mit Gefluegelpest oder Newcastle-Krankheit infiziert sind, so gilt folgendes:

a) Alle Vögel der infizierten Quarantäneeinrichtung oder -einheit sind zu töten und unschädlich zu beseitigen;

b) die infizierte Quarantäneeinrichtung oder -einheit ist zu reinigen und zu desinfizieren;

c) im Falle von Quarantänestationen werden frühestens 21 Tage nach der endgültigen Reinigung und Desinfektion zur serologischen Untersuchung Proben von Sentinelhühnern in den anderen Quarantäneeinheiten entnommen oder

d) im Falle von Quarantänestationen, in denen keine Sentinelhühner verwendet werden, werden 7-15 Tage nach der endgültigen Reinigung und Desinfektion zur virologischen Untersuchung Proben von Vögeln aus den anderen Quarantäneeinheiten entnommen;

e) die Vögel dürfen die Quarantänestation so lange nicht verlassen, bis der Befund der Untersuchungen der oben beschriebenen Proben als negativ bestätigt wurde;

f) in die zuvor infizierte Quarantäneeinrichtung oder Einheit dürfen erst 21 Tage nach der endgültigen Reinigung und Desinfektion wieder Vögel verbracht werden.

(5) Abweichend von Absatz 4 kann die zuständige Behörde beschließen, dass im Falle des Nachweises der Newcastle-Krankheit bei einem oder mehr Vögeln oder Sentinelhühnern die Vögel nicht getötet werden, wenn mindestens 30 Tage nach dem Tod oder der klinischen Gesundung des letzten Falls die Probe nach Anhang C Nummer 1 Buchstabe B (ungeachtet des darin festgesetzten Zeitraums) ein negatives Ergebnis erbracht hat. Die Tiere dürfen die Quarantäne frühestens 60 Tage, nachdem die klinischen Anzeichen der Newcastle-Krankheit völlig abgeklungen sind, verlassen. Möglicherweise kontaminierte Stoffe oder Abfälle sind in einer Weise zu entsorgen, die die Vernichtung jeglicher Viren von Newcastle-Krankheit gewährleistet. Der in den 60 Tagen angesammelte Abfall ist in gleicher Weise zu entsorgen. Die Kommission wird von den in jedem einzelnen Fall getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 5

Tritt während der Quarantäne gemäß Artikel 3 der Verdacht auf, dass Psittaciformen mit Chlamydia psittaci infiziert sind, ober bestätigt sich dieser Verdacht, so sind alle Vögel der Sendung nach einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Verfahren zu behandeln und die Quarantäne ist nach dem letzten gemeldeten Fall um mindestens zwei Monate zu verlängern.

Artikel 6

Psittaciform müssen bei Ankunft in der Quarantäne einzeln gemäß Kapitel 2 Buchstabe B des Anhangs B gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnungsnummern sind in den gemäß Artikel 7 zu führenden Büchern zu verzeichnen.

Artikel 7

Die Betriebsvorschriften der Quarantänestation oder -einrichtung, einschließlich der Vorschriften für die Entsorgung von Abfall und die Führung von Büchern müssen den Anforderungen des Kapitels 2 Buchstabe A des Anhangs B entsprechen.

Artikel 8

Alle Kosten der Quarantäne in Anwendung dieser Entscheidung sind vom Einführer zu tragen.

Artikel 9

Vögel dürfen die Quarantäne nur auf schriftliche Genehmigung eines amtlichen Tierarztes hin verlassen.

Artikel 10

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Mai 2001.

Artikel 11

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Oktober 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 23.

(3) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(4) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 2.

(5) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 2.

(6) ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6.

(7) ABl. L 340 vom 11.12.1991, S. 17.

ANHANG A

>PIC FILE= "L_2000278DE.002902.EPS">

>PIC FILE= "L_2000278DE.003001.EPS">

>PIC FILE= "L_2000278DE.003101.EPS">

ANHANG B

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON QUARANTÄNEEINRICHTUNGEN UND -STATIONEN FÜR VÖGEL

KAPITEL 1

Bau und Ausrüstung der Quarantäneeinrichtungen oder -station

1. Bei der Quarantäneeinrichtung oder -station muss es sich um ein Gebäude handeln, das sich unter Berücksichtigung der aerogenen Übertragbarkeit der Newcastle-Krankheit und der Gefluegelpest in angemessenem Abstand von Gefluegel- oder anderen Vogelhaltungsbetrieben befindet. Die Eingangs-/Ausgangstüren sollten verschließbar sein und die Aufschrift "QUARANTÄNE - Unbefugten Zutritt verboten" tragen.

2. Jede Quarantäneeinheit muss über einen getrennten Luftraum verfügen.

3. Die Quarantäneeinrichtung oder -station muss gegen das Eindringen von Vögeln, Fliegen und Ungeziefer geschützt sein und so verschlossen werden können, dass eine Begasung möglich ist.

4. Die Einrichtung oder jede Quarantäneeinheit muss mit Handwaschbecken versehen sein.

5. Die Ein- und Ausgangstüren der Einrichtung sowie jeder Quarantäneeinheit müssen als Doppeltüren ausgeführt sein.

6. An allen Eingängen/Ausgängen der Einrichtung und der einzelnen Einheiten sind Hygieneschranken anzubringen.

7. Die gesamte Ausrüstung muss so beschaffen sein, dass eine Reinigung und Desinfektion möglich ist.

8. Das Futterlager muss gegen das Eindringen von Vögeln und Nagetieren gesichert sein und sollte vor Insekten geschützt sein.

9. Es muss ein gegen das Eindringen von Vögeln und Nagetieren gesicherter Behälter zur Lagerung von Einstreu vorhanden sein.

10. Zur Lagerung von Tierkadavern muss ein Kühllager vorhanden sein.

KAPITEL 2

A. Betriebsvorschriften

1. Quarantäneeinrichtungen oder -stationen müssen

- über ein wirksames Kontrollsystem verfügen, um eine angemessene Überwachung der Tiere sicherzustellen;

- unter der Kontrolle und Zuständigkeit des amtlichen Tierarztes stehen;

- nach einem von der zuständigen Behörden genehmigten Plan gereinigt und desinfiziert werden, woran sich eine angemessene Wartezeit anschließen muss; die Desinfektionsmittel müssen zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.

2. Die Quarantäneeinrichtung oder -einheit muss das Prinzip "Alles rein - Alles raus" befolgen.

3. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um Kreuzkontaminationen zwischen eingehenden und ausgehenden Sendungen zu vermeiden.

4. Unbefugten ist der Zutritt zur Quarantäneeinrichtung verboten.

5. Personen, welche die Quarantäneeinrichtung betreten, müssen Schutzkleidung, einschließlich Schutzschuhe tragen.

6. Zwischen dem Personal finden keine Kontakte statt, die zur Kontaminierung zwischen den Einheiten führen können.

7. Es müssen geeignete Anlagen zur Reinigung und Desinfektion vorhanden sein.

8. Reinigung und Desinfektion der für den Transport benutzten Käfige und Lattenkisten müssen in der Quarantäneeinrichtung oder -station erfolgen. Werden diese wiederverwendet, so müssen sie aus Material hergestellt sein, dass eine vollständige Reinigung und Desinfektion zulässt. Käfige und Lattenkisten müssen in einer Weise entsorgt werden, die einer Verbreitung von Krankheitserregern vorbeugt.

9. Einstreu und Abfall werden regelmäßig geräumt, im Abfallbehälter gelagert und in der Folge so behandelt, dass einer Verbreitung von Krankheitserregern vorgebeugt wird.

10. Vogelkadaver werden in einem von der zuständigen Behörde benannten amtlichen Laboratorium untersucht.

11. Die notwendigen Analysen und Behandlungen werden nach Beratung mit und unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes durchgeführt.

12. Der amtliche Tierarzt wird von Krankheiten und dem Verenden von Vögeln und/oder Sentinelhühnern während der Quarantäne unterrichtet.

13. Der Leiter der Quarantäneeinrichtung oder -station führt Bücher, die Folgendes enthalten:

a) Datum, Anzahl und Arten der Vögel jeder Sendung, die unter Quarantäne gestellt werden und die Quarantäne verlassen,

b) eine Kopie der Veterinärbescheinigung und der Grenzübertrittsbescheinigung, welche die eingeführten Vögel begleiten,

c) individuelle Kennzeichnung bei Psittaciformen,

d) wichtige Beobachtungen: tägliche Krankheitsfälle und Zahl der täglich verendeten Vögel,

e) Daten und Ergebnisse von Untersuchungen; Arten und Daten von Behandlungen,

f) Personen, welche die Quarantänestation betreten.

14. Diese Bücher sind mindestens ein Jahr lang aufzubewahren.

B. Kennzeichnung der Psittaciformen

Die individuelle Kennzeichnung der Psittaciformen erfolgt bei Eintreffen der Vögel in der Quarantäne durch Beringen des Fußes oder durch Mikrochip.

1. Der Fußring muss fälschungssicher und sein Durchmesser für die Vogelart angemessen sein.

2. Der Fußring oder Mikrochip muss mindestens folgende Angaben beinhalten:

a) ISO-Code des kennzeichnenden Mitgliedstaats und

b) Seriennummer.

3. Die Quarantäneeinrichtung/-station muss für den Fall der Kennzeichnung mit Mikrochips über einen geeigneten Mikrochip-Leser verfügen.

4. Die technischen Daten des Mikrochips und des verwendeten Lesers sind anzugeben.

ANHANG C

UNTERSUCHUNGS- UND PROBENAHMEVERFAHREN FÜR NEWCASTLE-KRANKHEIT UND GEFLÜGELPEST

1. Während der Quarantäne müssen entweder die Sentinelhühner oder, wenn Sentinelhühner nicht verwendet werden, die eingeführten Vögel folgenden Verfahren unterzogen werden:

A) Bei Verwendung von Sentinelhühnern

i) Blutproben für die serologische Untersuchung sind von Sentinelhühnern frühestens 21 Tage nach der Quarantänisierung der eingeführten Vögel und mindestens drei Tage vor Beendigung der Quarantäne zu entnehmen.

ii) Zeigen die Sentinelhühner einen positiven oder nicht eindeutigen serologischen Befund, so sind die eingeführten Vögel einer virologischen Untersuchung zu unterziehen. Kloakenabstriche (oder Kotproben) sind bei Sendungen von weniger als 60 Vögeln von allen Vögeln und bei größeren Sendungen von 60 Vögeln zu entnehmen.

B) Ohne Verwendung von Sentinelhühnern

Eingeführte Vögel sind virologisch zu untersuchen (serologische Untersuchungen sind ungeeignet). Kloakenabstriche (oder Kotproben) sind bei Sendungen von weniger als 60 Vögeln von allen Vögeln und bei größeren Sendungen von 60 Vögeln in den ersten sieben bis 15 Tagen der Quarantäne zu entnehmen.

2. Neben den Untersuchungen gemäß Nummer 1 Buchstabe A oder B sind zur virologischen Untersuchung folgende Proben zu entnehmen:

i) Kloakenabstriche (oder Kotproben) und (wenn möglich) Luftröhrenabstriche von klinisch kranken Vögeln oder Sentinelhühnern.

ii) Proben von Eingeweideinhalt, Hirn, Luftröhre, Lungen, Leber, Milz, Nieren und anderen offensichtlich befallenen Organen schnellstmöglich nach dem Tod entweder von

- toten Sentinelhühnern und allen bei der Ankunft toten Vögeln und denen, die während der Quarantäne verendet sind,

oder

- im Falle hoher Sterblichkeit bei kleinen Vögeln großer Sendungen zumindest von 10 % der verendeten Vögel.

3. Sämtliche virologischen und serologischen Untersuchungen von Proben, die während der Quarantäne entnommen wurden, sind von amtlichen Laboratorien durchzuführen, die von der zuständigen Behörde benannt werden und die Diagnoseverfahren gemäß Anhang III der Richtlinie 92/66/EWG und Anhang III der Richtlinie 92/40/EWG anwenden. Für die virologische Untersuchung dürfen bis zu fünf Proben von einzelnen Vögeln zusammengefasst werden. Kotproben sind getrennt von anderen Organ- und Gewebeproben zusammenzufassen.

4. Virusisolate sind dem Nationalen Referenzlaboratorium vorzulegen.

ANHANG D

VERZEICHNIS DER DRITTLÄNDER, WELCHE DIE VERTERINÄRBESCHEINIGUNG GEMÄSS ANHANG A BENUTZEN DÜRFEN

Länder, die im OIE-Bulletin als Mitglied des OIE geführt sind.