32000D0629

2000/629/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2000 zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Geflügelsalmonellose (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2944) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 265 vom 19/10/2000 S. 0029 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 9. Oktober 2000

zur Genehmigung des von Frankreich vorgelegten Plans zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2944)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/629/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/72/EG(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 22. Mai 2000, 18. August 2000 und 15. September 2000 hat Frankreich der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 92/117/EWG einen Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose vorgelegt.

(2) Dieser Plan entspricht den einschlägigen Gemeinschaftskriterien und insbesondere den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 2 der genannten Richtlinie und muss entsprechend genehmigt werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der von Frankreich vorgelegte Plan zur Überwachung und Bekämpfung der Gefluegelsalmonellose wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Frankreich erlässt bis zum 1. Januar 2001 die zur Durchführung des Plan gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 9. Oktober 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.

(2) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 12.