32000D0600

2000/600/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. November 1999 über die staatlichen Beihilfen, die Italien den sizilianischen öffentlichen Banken Banco di Sicilia und Sicilcassa gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3865) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 256 vom 10/10/2000 S. 0021 - 0043


Entscheidung der Kommission

vom 10. November 1999

über die staatlichen Beihilfen, die Italien den sizilianischen öffentlichen Banken Banco di Sicilia und Sicilcassa gewährt hat

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3865)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/600/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 87 und 88,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf die Artikel 61 und 62,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 24. Juli 1997 ersuchte die Kommission die italienischen Behörden um Informationen über das Vorhaben zur Überwindung der Krise der sizilianischen öffentlichen Banken sowie zur Schaffung einer strafferen regionalen Bankenstruktur unter der Führung der entsprechend gestärkten öffentlichen Bank Banco di Sicilia S.p.A. (im Folgenden "BS") und der vom Schatzamt kontrollierten Spezialbank Mediocredito Centrale (im Folgenden "MC"). Die italienischen Behörden reagierten darauf mit den Schreiben vom 1. und 11. September 1997, wobei sie einen Teil der von der Kommission geforderten Unterlagen übermittelten und die Hauptaspekte des Plans zur Rettung der sizilianischen öffentlichen Banken darlegten.

(2) Diese Maßnahmen beinhalteten die Liquidation der unter Zwangsverwaltung gestellten Sicilcassa (im Folgenden "SC") und die Abtretung ihrer Aktiva und Passiva an die BS, mit Unterstützung der Banca d'Italia, der Mediocredito Centrale und des Fondo interbancario di tutela dei depositi (im folgenden "FITD"). Um das Sanierungsvorhaben auf das Vorhandensein staatlicher Beihilfen hin prüfen zu können, ersuchte die Kommission mit Schreiben vom 8. Oktober 1997 um zusätzliche Informationen, die von den italienischen Behörden mit Schreiben vom 3. Dezember 1997 übermittelt wurden.

(3) Das Paket der Maßnahmen zur Unterstützung der Abtretung umfasste auch eine Intervention des FITD zum Ausgleich der Verluste der Sicilcassa bis zu 1000 Mrd. ITL sowie eine Stützungsmaßnahme der Banca d'Italia nach den im Erlass des Schatzministers vom 27. September 1974 (DM 27/974) vorgesehenen Modalitäten. Die letztgenannte Maßnahme konnte zur damaligen Zeit nicht bewertet werden, da keine genauen Angaben über das Defizit aus der Liquidation der SC vorlagen. Außerdem war vorgesehen, dass die MC durch die bevorzugte Zeichnung einer Kapitalerhöhung der sizilianischen Bank in Höhe von 1000 Mrd. ITL Hauptaktionärin der Banco di Sicilia werden sollte. Wenngleich nicht ausdrücklich in dem vorliegenden Vorhaben enthalten, muss in den Plan zur Eigenkapitalstärkung der Banco di Sicilia auch die Entscheidung des Schatzamts einbezogen werden, in die BS seine eigene Beteiligung an "Irfis - Mediocredito della Sicilia", eines kleineren öffentlichen Finanzinstituts, das auf die Verwaltung regionaler Fördermittel zugunsten sizilianischer Unternehmen spezialisiert ist, einzubringen. Der Wert von "Irfis" war zum Zeitpunkt ihrer Abtretung nicht bekannt. Die Intervention sollte bei Beginn der Liquidation der SC, das heißt also im September 1997, erfolgt sein.

(4) In der Auffassung, dass die vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen Elemente staatlicher Beihilfen zugunsten der SC oder der BS im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten könnten, eröffnete die Kommission am 7. Mai 1998 ein Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag. Gleichzeitig forderte die Kommission von den italienischen Behörden weitere Klarstellungen zu den vorgesehenen Hilfemaßnahmen.

(5) Unter Führung der MC begann die BS nach Eingliederung der Überreste der SC mit einer tiefgreifenden Umstrukturierung auf der Grundlage eines Plans, der einen starken, zum damaligen Zeitpunkt deutlich über dem Branchendurchschnitt liegenden Abbau der Personalkosten, ein Programm zur Verwaltung der notleidenden Forderungen ("sofferenze") und ein Vorhaben zur Entwicklung der Dienstleistungen enthielt, um der Bank nach dem Vorbild anderer, effizienterer Kreditinstitute zu einer diversifizierten Einnahmestruktur zu verhelfen. Dank der rigorosen Umsetzung des Umstrukturierungsplans gelang es der Bank, das Rentabilitätsziel ein Jahr früher als im Plan vorgesehen zu erreichen. Die Anstrengungen der BS wurden vom Markt anerkannt, sodass die zur Paribas-Gruppe gehörende Versicherungsgesellschaft Cardiff im Juni 1999 beschloss, sich mit einem kleineren Anteil (etwa 6 %) am Kapital der Bank zu beteiligen.

(6) Im Verlauf von drei Zusammenkünften, die am 11. Dezember 1998, am 19. März 1999 und am 5. Juli 1999 stattfanden, legten die italienischen Behörden die von der Kommission erbetenen Unterlagen vor. Diese umfassten unter anderem einen Bericht über den Wert von Irfis, den von der MC erstellten Plan zur Umstrukturierung der BS und einen Bericht, in welchem der Passivsaldo der Liquidation der SC auf 4445 Mrd. ITL und der Ansatz der Banca d'Italia für den Endbetrag zur Deckung dieser Verluste auf 3400 Mrd. ITL veranschlagt wurden.

(7) Schließlich setzte die italienische Regierung die Kommission mit einer Faxmitteilung vom 18. Oktober 1999 davon in Kenntnis, dass sie sich verpflichtet, die MC bis zum 30.6.2000 im Rahmen eines offenen, transparenten und niemanden benachteiligenden Verkaufsverfahrens zu privatisieren. Diese Maßnahme wird im Zuge des für das italienische Bankensystem vorgesehenen Privatisierungsprogramms und mit dem Ziel der gleichzeitigen Privatisierung der BS erfolgen.

2. BESCHREIBUNG

2.1. Die öffentlichen Banken in Sizilien

(8) Die BS ist ein ehemaliges öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, das gemäß dem Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 (sogenanntes Amato-Gesetz) und den entsprechenden Durchführungsverordnungen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Nach Maßgabe dieses Gesetzes sollte das Bankgeschäft einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft, die anders als das vorher existierende öffentliche Institut Erwerbszwecken dient, und die gemeinnützige Tätigkeit einer Bankstiftung übertragen werden, die im öffentlichen Interesse liegende und gemeinnützige Ziele verfolgt, die vorher den öffentlichen Banken auferlegt waren. Die Bankstiftung hält das Kapital der Bankgesellschaft. Vor den fraglichen Beihilfemaßnahmen hielt die Fondazione Banco di Sicilia 31,11 % des Grundkapitals der BS, während die restlichen Anteile auf das Schatzamt (36,52 %) und die Region Sizilien (32,37 %) aufgeteilt waren.

(9) Die Bankgruppe BS ist in verschiedenen Bereichen der Bank- und Finanzintermediation tätig. Sie besteht aus der Bankgesellschaft Banco di Sicilia - der Muttergesellschaft -, zwei Tochtergesellschaften (Banco di Sicilia international SA in Luxemburg und Irfis-Mediocredito della Sicilia S.p.A., eines kleineren öffentlichen Finanzinstituts, das auf die Verwaltung regionaler Fördermittel zugunsten sizilianischer Unternehmen spezialisiert ist) sowie zwei Finanzgesellschaften. BS ist eine landesweit operierende Bank, deren Geschäftsstellen vorwiegend in Sizilien liegen; zwei befinden sich jeweils in London bzw. New York.

(10) Zum Zeitpunkt der Vorlage des in Rede stehenden Vorhabens durch die italienischen Behörden hatte die BS gerade eine Periode ernsthafter Schwierigkeiten überstanden. Sie bekam nicht nur die Auswirkungen der komplizierten Lage in der sizilianischen Wirtschaft und den daraus folgenden Rückgang ihrer Aktivitäten zu spüren, sondern litt auch unter der althergebrachten Ineffizienz der Verwaltung und Mittelallokation sowie einer unzulänglichen Geschäftspolitik, die eine Diversifizierung der Einnahmequellen verhinderte. Insbesondere war die BS durch hohe betriebliche Aufwendungen - vor allem Personalkosten - geprägt, die ihr Ergebnis deutlich schmälerten. Im Laufe der Geschäftsjahre 1993, 1994 und 1995 hatte die BS Verluste von insgesamt 1781,5 Mrd. ITL verbucht. Um die Eigenmittelknappheit auszugleichen, hatten die sechs wichtigsten italienischen Banken 1993 eine nachrangige Obligationsanleihe von 700 Mrd. ITL gezeichnet. Ende 1995 waren in den Eigenmitteln der Bank nachrangige Passiva in Höhe von 1000 Mrd. ITL enthalten, und dies bei einem Gesamtvolumen von 1806 Mrd. Erst Ende 1996 zeichnete sich allmählich eine leichte Besserung für die BS ab, was auf die guten Ergebnisse bei den Finanzgeschäften mit dem vorhandenen Wertpapierbestand und auf die Verringerung der Wertberichtigungen zu Forderungen zurückzuführen war. Zwar wurde ein Gewinn in Höhe von ca. 12 Mrd. ITL verzeichnet, doch war das Verhältnis Gewinn/Eigenmittel (ROE) immer noch unzureichend (0,84 %).

(11) Die Sanierung der Bank wurde auch durch die Kapitalerhöhung gefördert, die im Sinne des Amato-Gesetzes durch das Schatzamt (200,2 Mrd. ITL wurden bereits eingeschossen und 115,5 Mrd. ITL sind noch einzubringen) sowie gemäß dem Regionalgesetz Nr. 39/91 zur Kapitalaufstockung der sizilianischen Banken durch die Region Sizilien (600 Mrd. ITL) vorgenommen wurde(2). Dank der Kapltaleinlage der Aktionäre konnte der gemäß den bankenaufsichtsrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften erforderliche Solvabilitätskoeffizient eingehalten werden (der entsprechende Wert verbesserte sich von 7,1 auf 8,2 %).

(12) Die Stärkung der BS wurde ferner dadurch unterstützt, dass das Schatzamt im Laufe des Jahres 1995 seine Beteiligung an Irfis (siehe weiter oben) der BS übertragen hatte, die inzwischen die Irfis kontrolliert (68 %). Die Eingliederung von Irfis in die Bankgruppe BS hat das Gleichgewicht innerhalb derselben nicht maßgeblich verändert, wenn man bedenkt, dass ihre Aktiva 1995 lediglich 4 % der konsolidierten Bilanzsumme der Gruppe ausmachten und auch ihr wirtschaftlicher Beitrag zum Gesamtkonzern nur gering war.

(13) Im September 1997 beschloss die BS, die Aktiva und Passiva der SC(3), einer in ernsthaften Schwierigkeiten steckenden kleineren Regionalbank, gegen die das Schatzamt nach zweijähriger Zwangsverwaltung am 5. September 1997 das Verfahren der verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation eröffnet hatte, zu übernehmen. Diese Entscheidung war notwendig aufgrund der hohen Verluste, welche die SC zu verzeichnen hatte und die auf das mit den Prinzipien der umsichtigen und vorsichtigen Geschäftsführung nicht zu vereinbarende, oftmals hinsichtlich der Beziehungen zu einigen Kunden zweifelhafte Management seitens der Geschäftsführer zurückzuführen waren. Die von den Rechnungsprüfern berichtigte Finanzlage der SC wies trotz einiger Wertberichtigungen zu den Forderungen in Höhe von 2197 Mrd. ITL einen Verlust von 1138 ITL aus, was ein negatives Reinvermögen von 227 Mrd. ITL bedeutete. Trotz des Betrags in Höhe von 300 Mrd. ITL, den die Region Sizilien 1996 ergänzend zu den vom Regionalgesetz Nr. 39 vom 19. Juni 1991 über die Kapitalerhöhung der sizilianischen Banken vorgesehenen Beiträgen einbrachte, betrug das Reinvermögen somit lediglich 73 Mrd. ITL. Im August 1997 schätzten die Zwangsverwalter den für die Kapitalerhöhung un die Sanierung der SC notwendigen Finanzbedarf auf mindestens 1800 Mrd. ITL.

(14) Da die Finanzlage nicht erkennen ließ, dass die Bank ihre Existenzfähigkeit wiederherstellen könnte, traten die amtlichen Liquidatoren gemäß den Bestimmungen von Artikel 90 des italienischen Bankgesetzes mit Genehmigung der Banca d'Italia die gesamten Bankgeschäfte der Sicilcassa für den symbolischen Betrag von einer Lira an die BS ab. Der Verkauf der Aktiva und Passiva der SC an die BS erfolgte freihändig, d. h. ohne öffentliche Ausschreibung.

(15) Gemäß dem Abtretungsvertrag sollten die amtlichen Liquidatoren weiterhin 50 % der notleidenden Forderungen per 31. Mai 1997 (1600 Mrd. ITL) verwalten und die Gerichtsverfahren wegen nicht übertragener oder abgegoltener Forderungen sowie Haftungs- und Schadenersatzklagen gegen die ehemaligen Geschäftsführer der SC betreiben. Gemäß dem Grundsatz der "doppelten Sorgfalt" wurde eine internationale Prüfungsgesellschaft mit der Feststellung der Situation im Zusammenhang mit den abgetretenen Aktiva und Passiva betraut, die bis September 1998 erfolgt sein sollte. Diese Prüfung im Sinne der "doppelten Sorgfalt" wurde schließlich Anfang 1999 abgeschlossen, wobei der aus der Liquidation resultierende Fehlbetrag mit 4445 Mrd. ITL angegeben wurde.

(16) Die Bemühungen der BS zur Einbindung der SC in ihre eigene Organisationsstruktur und zur Schaffung einer strafferen sizilianischen Bankenstruktur wurden von der MC, einer vom Schatzamt kontrollierten (100 %) und auf die mittel- und langfristige Kreditvergabe an KMU (sowohl zu Markt- als auch zu Vorzugsbedingungen) spezialisierten Bank, unterstützt. Im letzten Quartal 1997 hatte die MC eine bevorzugte Kapitalerhöhung gezeichnet, indem sie 1000 Mrd. ITL in das Stammkapital der BS einbrachte und somit deren Hauptaktionärin wurde (40,88 %), während das Schatzamt eine direkte Beteiligung von 21,59 % und die Region Sizilien und die Fondazione Banco di Sicilia Anteile von jeweils 19,14 % bzw. 18,39 % halten. Um zu gewährleisten, dass die MC im Verwaltungsrat der BS vertreten ist, wurde dessen Mitgliederzahl von 7 au 11 erhöht und ein zweiter stellvertretender Vorsitzender vorgesehen. Mit der Beteiligung der MC am Kapital der BS sollte erreicht werden, dass die MC ein Geschäftsstellennetz nutzen kann, dass die BS dank der Erfahrungen der Bank des Schatzamts im Bereich des "project financing" ihr Kreditangebot für Unternehmen verbessert und maßgebliche Synergieeffekte bewirkt werden. Nach der Kapitalbeteiligung der MC an der BS setzten die Rating-Agenturen Standard & Poor und Moody beide Banken im Rating um eine Stufe herab und bewerteten sie somit mit A bzw. A1(4).

(17) Nach dieser Operation wurde die Sicilcassa Teil der Banco di Sicilia, aber ihre Geschäftsstellen sind immer noch mit dem alten Logo gekennzeichnet. Die BS hat die Integration der beiden Organisationsstrukturen und EDV-Systeme auf den Weg gebracht. Aufgrund einer Vereinbarung mit den Gewerkschaften (die durch die gesetzesvertretende Verordnung Nr. 292 vom 9. September 1997, umgewandelt in das Gesetz Nr. 388 vom 8. November 1997 über "Dringende Maßnahmen für die Überwindung der Krise der Sicilcassa S.p.A. und für die Sanierung der Banco di Sicilia S.p.A.", bestätigt wurde) erhält das Personal der SC bis zum Abschluss eines neuen Abkommens, das die Auswirkungen des Geschäftsplans auf die Beschäftigten regeln soll, weiterhin seine bisherigen Gehälter und Sozialleistungen. Laut Gesetz Nr. 388/1997 darf diese Vereinbarung von den Gesetzesvorschriften und von den im Bankensektor geltenden Tarifverträgen abweichen.

(18) Nach der Eingliederung der Geschäftstätigkeit der SC im Jahr 1997 wies die BS eine Bilanzsumme von 57000 Mrd. ITL aus (Tabelle Nr. 1 ), womit sie hinsichtlich der Aktiva den 10. Platz unter den italienischen Banken einnahm. Sie hatte die Zahl ihrer Geschäftsstellen verdoppelt (inzwischen 641, die zu 85 % in Sizilien liegen) und zählte nunmehr 10240 Beschäftigte. Einschließlich der vorherigen SC-Beteiligung stieg ihre Mehrheitsbeteiligung an Irfis von 68 % auf 76,26 %.

(19) Die BS ist vorwiegend in Italien tätig, wo sie den größten Teil ihrer Geschäfte abwickelt (87,5 %). Nach Abtretung der Zweigstelle in Frankfurt beschränkt sich die Auslandstätigkeit der BS nunmehr auf die Zweigstellen in London und New York, auf ein Repräsentanzbüro in Paris und auf Luxemburg, wo sie vermittels ihrer Tochter, einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht, operiert. Die BS unterhält maßgebliche Beteiligungen an der italienischen Banca Italo-Romena S.p.A. (30 %), die sich auf die Finanzierung von Handelsgeschäften zwischen Italien und Rumänien spezialisiert hat, und an der österreichischen Intenationalen Handelsbank Ag Centrobank (27,23 %). Die BS hat ferner eine Beteiligung in Höhe von 14,5 % an der maltesischen Bank of Valletta Ltd.

(20) Was die Kapitalausstattung anbelangt, so verfügt die BS nach den Kapitalzuführungen in Höhe von 1000 Mrd. ITL durch die MC, in Höhe von 33,3 Mrd. ITL durch das Schatzamt im Rahmen der vom Amato-Gesetz vorgesehenen Kapitalaufstockungs(5) und in Höhe von rund 150 Mrd. ITL durch den neuen Partner Cardiff nunmehr über Eigenmittel von etwa 2440 Mrd. ITL, womit der bankenaufsichtsrechtlich vorgeschriebene Mindestsolvabilitätskoeffizient eingehalten wird. Darüber hinaus war die BS aufgrund ihrer guten finanziellen Ergebnisse in der Lage, einen Teil der nachrangigen Darlehen vorfristig zurückzuzahlen, die somit im Vergleich zu 1996 fast um die Hälfte reduziert wurden.

Tabelle Nr. 1

Bilanz der Banco di Sicilia

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Quelle:

Banco di Sicilia, Bilanz 1997 und 1998.

(21) Die SC-Operation führte zu einer Verschlechterung der Situation bei der BS, insbesondere hinsichtlich der notleidenden ("sofferenze") und der faktisch uneintreibbaren Forderungen ("incagli"), die insgesamt um 36 % bzw. um 30,3 gestiegen sind. Dieser Anstieg ist zu 86 % der SC zuzuschreiben. Der hohe Anteil der notleidenden Forderungen ist immer noch einer der Hauptfaktoren mit negativen Auswirkungen auf das Ergebnis der Bank.

(22) Der Beitrag der Erträge aus dem Dienstleistungsgeschäft zum Betriebsergebnis ist immer noch gering (18,6 % Ende 1998) und hängt zu einem Großteil von traditionellen Bankgeschäften ab (69 %) (Tabelle Nr. 2): Nachdem am Betriebsergebnis umfangreiche Wertberichtigungen zu Forderungen aus der Tätigkeit der vormaligen SC vorgenommen wurden, ist der Jahresüberschuss von etwa 48 Mrd. ITL auf außerordentliche Erträge zurückzuführen. So hatte die BS 1998 ihre Tochter Banca del Sud an die Banca Credem veräußert und eine Geschäftsstelle in Ravenna abgetreten (insgesamt 114 Mrd. ITL). Trotzdem ist das Geschäftsjahr 1998 in den Vorausschauen der BS das letzte Jahr, in dem die Wertberichtigungen zu notleidenden Forderungen ein außergewöhnliches Niveau erreichen. Die BS ist der Auffassung, dass sie dank erheblicher Rückstellungen im Laufe der letzten drei Jahre die Verluste aus Kreditgeschäften ausreichend decken konnte, und rechnet damit, ab dem nächsten Jahr bei der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ein positives Ergebnis zu erreichen.

Tabelle Nr. 2

Gewinn- und Verlustrechnung der Banco di Sicilia

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Quelle:

Banco di Sicilia, Bilanzen 1997 und 1998.

2.2. Beschreibung der staatlichen Unterstützungsmaßnahme

(23) Die Kommission hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die folgenden, von den italienischen Behörden geplanten Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der vorstehend beschriebenen Kreditinstitute Siziliens untersucht, um festzustellen, ob sie Elemente staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten:

a) Beschluss des FITD zu einer Intervention in Höhe von 1000 Mrd. ITL bei der Liquidation der SC, um die Verluste, die durch die Abtretung der Aktiva und Passiva der SC an die BS entstanden waren, teilweise aufzufangen;

b) die Möglichkeit der Banca d'Italia, der BS im Rahmen der Abtretung der Aktiva und Passiva der Sicilcassa Kredite nach den im Erlass des Schatzministers vom 27.9.1974 (im Folgenden "D.M. 27.9.1974") vorgesehenen Modalitäten zu gewähren, um die Verluste aus dem Verfahren der verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation auszugleichen. Das Defizit bei der Abtretung wurde am 18. Dezember 1998 mit 4445 Mrd. ITL festgestellt, zu denen noch 417 Mrd. ITL hinzukommen, die die SC an die BS als Zinsen für diesen Betrag zu zahlen hat. Die Banca d'Italia hat 3400 Mrd. ITL zur Abdeckung der Verluste beigesteuert(6).

Hierzu haben die italienischen Behörden erklärt, dass die verbleibenden Verpflichtungen im Rahmen der Liquidation der SC durch die Abtretung der nicht auf die BS übertragenen Forderungen erfuellt würden;

c) die der Mediocredito Centrale vorbehaltene Aufstockung des Stammkapitals der BS um 1000 Mrd. ITL;

d) das Einbringen der Beteiligung des Schatzamts am Stammkapital von Irfis (52 %) in die Banco di Sicilia.

(24) Im Zuge der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens hat die Kommission festgestellt, dass die Intervention des FITD in Höhe von 1000 Mrd. ITL bei der Liquidation der SC zur Deckung der Verluste aus der Abtretung der Aktiva und Passiva der SC an die BS ausgehend von den verfügbaren Informationen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellte.

3. BEMERKUNGEN DER BETEILIGTEN

(25) Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind bei der Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Bemerkungen von sonstigen Beteiligten eingegangen.

4. STELLUNGNAHME ITALIENS

(26) Im Laufe des Verfahrens haben die italienischen Behörden vielfältige Argumente angeführt, um nachzuweisen, dass die lntervention nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat bzw., sofern sie als staatliche Beihilfe betrachtet werden sollte, mit den Bestimmungen des EG-Vertrags zu vereinbaren sei. Die Bemerkungen der italienischen Behörden wurden in verschiedenen Dokumenten übermittelt und in einem Schreiben vom 18. August 1999 zusammengefasst.

(27) Zur Intervention der Banca d'Italia im Sinne des D.M. 27.9.1974 haben die italienischen Behörden hervorgehoben, dass diese Maßnahme zugunsten der Einleger der SC und nicht des Erwerbers ihrer Aktiva und Passiva (also der BS) ergriffen worden sei. Ihrer Auffassung nach kann die SC gar nicht die Begünstigte der Maßnahme sein, da sie sich bereits in Liquidation befindet und jegliche Tätigkeit eingestellt hat. Die italienischen Behörden schließen aus, dass die Wirtschaftstätigkeit der Bank von ihrer Rechtspersönlichkeit getrennt betrachtet und als Begünstigte der Unterstützung angesehen werden kann. Was die BS anbelangt, so betrachten sie die Intervention der Banca d'Italia als Ausgleichsmaßnahme für die Schwierigkeiten, mit denen die BS beim Erwerb der SC konfrontiert wurde, d. h. insbesondere für die Probleme bei der Integration der beiden Strukturen und bei der Verwaltung der verbliebenen Forderungen.

(28) Ferner machen die italienischen Behörden geltend, dass die Gesamtabtretung aller Aktiva und Passiva der SC die beste Lösung darstellte, um die Kosten für die Einleger und die Öffentlichkeit zu minimieren. Sie betonen, dass sich trotz vielfältiger Bemühungen kein anderer Erwerber für die SC gefunden habe und sich nur die BS als die Kreditanstalt, die dank ihrer Ortskenntnisse und ihrer Vertrautheit mit den Bedingungen in Sizilien am ehesten in der Lage war, die positiven Aspekte dieser Operation voll auszunutzen, zur Übernahme ihrer Wirtschaftstätigkeit bereit gefunden habe.

(29) Ohne das Eingreifen der Banca d'Italia, hätte der FITD einen wesentlich höheren Betrag (etwa 6500 Mrd. ITL) beisteuern müssen, was für viele Beteiligte des Fondo negative Folgen gehabt hätte.

(30) Die italienischen Behörden unterstrichen, dass:

a) die Intervention erst als äußerstes Mittel angewandt worden sei, nachdem alle Umstrukturierungs- und Sanierungsversuche für das Kreditinstitut erschöpft waren; dies habe es ermöglicht, die staatliche Intervention auf das notwendige Mindestmaß zu begrenzen;

b) das vom D.M. 27.9.1974 vorgesehene Verfahren angewandt worden sei, um den Umfang der staatlichen Intervention mit Sicherheit bestimmen zu können. So wurde das Defizit aus der Abtretung nach dem Grundsatz der "doppelten Sorgfalt" kontradiktorisch von den Liquidationsorganen der SC und von der BS definitiv bestimmt, weshalb sämtliche etwaige verbleibende Passiva in Verbindung mit den von der SC abgetretenen Teilen zu Lasten der BS gehen werden.

(31) Schließlich betonen die italienischen Behörden, dass es sich, sofern die Maßnahme als Beihilfe betrachtet werden sollte, um eine Beihilfe zugunsten des FITD handeln würde. Da alle italienischen Banken und auch die Niederlassungen ausländischer Banken in Italien an dem Fonds beteiligt sind, käme die Beihilfe somit dem gesamten italienischen Bankensystem zugute.

(32) Zu der von der MC bei der BS. gezeichneten Kapitalerhöhung haben die italienischen Behörden hervorgehoben, dass die Investition der MC nach den Grundsätzen eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers erfolgt sei. In zwei Schreiben vom 15. März bzw. vom 7. Juli 1999 hat die MC der Kommission die Funktionsweise ihrer Bankorgane erläutert, um ihre Unabhängigkeit vom Schatzamt nachzuweisen und die wirtschaftlichen, finanziellen und strategischen Gründe für die Investition darzulegen.

(33) In Bezug auf die Unabhängigkeit der Bank hat die MC erklärt, dass dem Verwaltungsrat derselben auch Mitglieder angehören, die nicht vom Schatzamt ernannt werden, und Letzteres nicht die Macht habe, über die der Aktionärsversammlung obliegenden Beschlüsse hinaus die Führungspolitik des Rates zu beeinflussen.

(34) Zum Ertrag der Investition hat die MC angeführt, dass eine Rendite des Kapitals in Höhe von 11 % nach Steuern ab dem dritten Jahr angesichts des Abwärtstrends bei den langfristigen Zinssätzen eine günstige Ertragsaussicht darstellte. Ferner hatte die MC handfeste strategische Gründe für die Operation. Als Spezialbank benötigte sie nach Abschaffung der institutionellen Bevorzugung und der derzeitigen Spezialisierung unter den Kreditinstituten insbesondere in Süditalien ein Zweigstellennetz für den Vertrieb ihrer Produkte. Tatsächlich hatte die MC bereits versucht, anlässlich der vor kurzem erfolgten Privatisierung der anderen süditalienischen Bank, der Banco di Napoli, diese zu erwerben.

(35) Zwecks Bewertung der Einbringung der Beteiligung des Schatzamts an Irfis haben die italienischen Behörden einen von der Finanzberatungsgesellschaft Giubergia Warburg (GW) erstellten Bericht vorgelegt. Ihrer Auffassung nach lässt dieser Bericht erkennen, dass der Wert der BS-Aktien, die das Schatzamt als Ausgleich für seine Irfis-Beteiligung erhielt, deren Nominalwert entsprach. Darüber hinaus machten die italienischen Behörden geltend, dass das Schatzamt mit dem Einbringen seiner Irfis-Beteiligung nicht die BS unterstützen, sondern vielmehr die Struktur seiner Beteiligungen an öffentlichen Finanzinstituten (Irfis, BS, SC, MC) rationalisieren wollte. Schließlich hoben sie auch hervor, dass die Einbringung der Irfis-Beteiligung in die BS als Ausgleich erfolgt sei, da es bei der Auszahlung der im Rahmen des Amato-Gesetzes bereitgestellten und von der Kommission bereits genehmigten Mittel zu Verzögerungen gekommen sei.

5. WÜRDIGUNG DER UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN

(36) Die Kommission weist darauf hin, dass sie sich zur Vereinbarkeit der Beihilfen, die der BS vor der Kapitalzuführung seitens der MC und der Intervention der Banca d'Italia zugute kamen, nicht äußern konnte, weil die italienischen Behörden entschieden hatten, die geplanten Maßnahmen nicht zu notifizieren, sondern sofort durchzuführen. Da der Kommission nur unvollständige Informationen zu Verfügung standen, war sie bis zur vorliegenden Entscheidung nicht in der Lage, eine Bewertung dieser Maßnahmen vorzunehmen.

(37) Obwohl die Kommission Verständnis hat für die Gründe, die die italienischen Behörden zur schnellstmöglichen Durchführung der Operation bewogen haben, bedauert sie, dass die fraglichen Maßnahmen ohne vorherige Notifizierung umgesetzt wurden. Aufgrund der verspäteten Übermittlung des Umstrukturierungsplans in der geforderten Form sowie der übrigen von der Kommission verlangten Informationen durch die italienischen Behörden ist die Beihilfe unzulässig, denn sie wurde gewährt, bevor die Kommission eine Stellungnahme zu ihrer Vereinbarkeit gemäß Artikel 88 Absatz 3 EGVertrag abgegeben hatte.

5.1. Vorteile für den Beihilfeempfänger

(38) Bei der Beurteilung der finanziellen Maßnahmen der Mitgliedstaaten geht die Kommission von dem Grundsatz des "marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers" aus. Da die zu prüfenden Maßnahmen im September 1997 gewährt wurden, wandte die Kommission diesen Grundsatz entsprechend ihrer Mitteilung über die öffentlichen Unternehmer(7) an. Dieser Mitteilung zufolge liegt eine staatliche Beihilfe vor, wenn eine Maßnahme für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber, der sich allein auf die erwartete Rendite des angelegten Kapitals stützt und diese mit dem übrnommenen Risiko vergleicht, unannehmbar wäre.

5.1.1. Die Intervention des Fondo Interbancario di Tutela dei Depositi

(39) Im Rahmen der Verfahrenseröffnung ist die Kommission ausgehend von den durch die italienischen Behörden übermittelten Informationen zu der Auffassung gelangt, dass die Entscheidung des FITD, mit einem Beitrag von 1000 Mrd. ITL in die Liquidation der SC einzugreifen, um das Defizit bei der Abtretung der Aktiva und Passiva der SC an die BS zu decken, zum damaligen Zeitpunkt vermutlich keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellte. Im Laufe des Verfahrens konnte die Kommission aufgrund der von den italienischen Behörden vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Satzung des FITD und des Sitzungsberichts seines Verwaltungsrats, den Beihilfecharakter der fraglichen Maßnahme ausschließen. Die Kommission prüfte die maßgebliche Beteiligung nichtöffentlicher Banken an der Beschlussfassung vom 13. August 1997 nach den Bestimmungen der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen(8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/84/EWG(9) und stellte fest, dass der Beschluss unter Einhaltung der Satzungsvorschriften einstimmig gefasst wurde. Es sei darauf verwiesen, dass die Privatbanken zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Verwaltungsrat der FITD die Mehrheit der Stimmen hielten.

5.1.2. Kredite der Banca d'Italia gemäß D.M. 27.9.1974

(40) Die Atretung der Aktiva und Passiva der SC an die BS wurde durch die Unterstüzungsmaßnahmen möglich, die die Banca d'Italia entsprechend den im D.M. 27.9.1974. festgelegten Verfahrensweisen gewährte. Der Erlass sieht vor, dass die Banca d'Italia zugunsten jener Banken, die in die Rechte der Einleger von in Zwangsliquidation gestellten Banken eintreten und die sich durch die Uneinbringlichkeit ihrer Forderungen ergebende Verluste tilgen müssen, für 24 Monate und zu einem Zinssatz von 1 % Kredite auf Staatspapiere gewähren kann. Die Banca d'Italia legt die Höhe des Kredits in Abhängigkeit vom Umfang der Verluste und von den Plänen zu deren Tilgung fest.

(41) Im vorliegenden Fall war das Eingreifen der Zentralbank dazu bestimmt, die BS für die Verluste, die durch die Geschäftstätigkeit der SC in den übertragenen Geschäftsbereichen entstanden waren und die nicht durch die Intervention des FITD gedeckt wurden, zu entschädigen. Die Gesamtverluste der SC wurden von den Liquidationsorganen mit 4445 Mrd. ITL bestimmt, was also die Notwendigkeit des Eingreifens der Banca d'Italia für einen Betrag in Höhe von 3400 Mrd. ITL mit sich brachte.

(42) Im Zuge des Verfahrens prüfte die Kommission die von den italienischen Behörden übermittelten Informationen, namentlich ihre Bemerkungen zur öffentlichen Intervention gemäß D.M. 27.9.1974 sowie ihren Standpunkt, wonach die Beihilfe ausschließlich für die BS bestimmt war.

(43) Obgleich die Maßnahme der Banca d'Italia den Zweck hatte, der BS lediglich die Verluste aus den von der SC übertragenen Aktiva auszugleichen, muss sie ebenfalls als Beihilfe für die BS in Betracht gezogen werden. De facto hat die BS die gesamten Aktiva der SC, einschließlich der zweifelhaften Forderungen, übernommen, wobei ihr später die Verluste aus den Forderungen der SC durch die Banca d'Italia erstattet wurden.

(44) Das, wenn auch zum Zeitpunkt der Entscheidung nur als Möglichkeit in Erwägung gezogene Eingreifen der Banca d'Italla spielte gleichwohl eine wichtige Rolle bei den Entscheidungen der BS und der MC. Wie die italienischen Behörden erklärt haben, hätte sich ohne diese Maßnahme kein Käufer für die Sicilcassa gefunden. Es handelt sich also um eine Art Sicherungsbeitrag, der, obwohl formal für die BS bestimmt, die Verluste aus der Wirtschaftstätigkeit der SC deckt und ihr Überleben ermöglicht.

(45) Der wettbewerbsverfälschende Charakter der öffentlichen Maßnahme ergibt sich daraus, dass sie das Überleben eines Unternehmens ohne deutliche Rentabilitätsaussichten (SC), das normalerweise hätte verschwinden müssen, sowie die Einbeziehung dieses Unternehmens in die Umstrukturierung der BS mit dem Ziel ermöglicht, sie zu deren festem Bestandteil zu machen. Die Tatsache, dass sich die SC in Liquidation befindet, ändert nichts an der Einschätzung der Kommission hinsichtlich der Wettbewerbsverfälschung, denn die produktive Struktur der Bank, insbesondere ihr Zweigstellennetz, ist weiterhin auf dem Markt existent und tätig. Trotz der Liquidation des Rechtsgebildes besteht der "going concern" fort.

(46) Der wettbewerbsverfälschende Charakter der öffentlichen Intervention, die das Überleben eines Unternehmens ohne erkennbare Aussichten auf finanzwirtschaftliche Effizienz ermöglicht hat, ist auch aufgrund des Umstands zu vermuten, dass keine offizielle und transparente öffentliche Ausschreibung stattgefunden hat. Laut Erklärung der italienischen Behörden hat mit Ausnahme der von der Mediocredito unterstützten Banco di Sicilia keine andere italienische Bank ihr Interesse an einem Erwerb der gesamten Aktiva und Passiva der Sicilcassa bekundet. Was die ausländischen Banken anbelangt, so wurde hervorgehoben, dass schon bei der Ausschreibung für die Banco di Napoli keine ausländische Bank an Investitionen in Süditalien interessiert war. Trotzdem kann man aus den von den italienischen Behörden gelieferten Informationen nicht schließen, dass beim Verkauf der Sicilcassa ein wirklicher Wettbewerb zwischen in- und ausländischen Bewerbern in Form des Einreichens von Angeboten und der Festsetzung eines Termins stattgefunden hätte. Im Gegenteil: In den Berichten der Sonderkommissare finden sich Hinweise darauf, dass auch andere Banken Interesse am Erwerb von um ihre Passiva erleichterten Teilen der Bank gezeigt hatten. Es gibt de facto wirtschaftliche Gründe, um davon auszugehen, dass das Netz der SC für potentielle ausländische Erwerber einen höheren Wert als für die BS gehabt hätte. Da die BS bereits über ein ausgedehntes Netz in Sizilien verfügt, ist der Grenznutzen und demnach auch der Preis, den sie für eine neue Zweigstelle zu zahlen bereit wäre, niedriger als bei einem potenziellen ausländischen Käufer.

(47) Da schließlich beide Banken im selben geographischen Gebiet angesiedelt sind und folglich vielleicht sogar denselben Kundenkreis haben, stehen der Kommission keine ausreichenden Informationen zu Verfügung, um auszuschließen, da die Banco di Sicilia nicht unmittelbar von den Krediten der Banca d'Italia profitiert hat, um das Risiko für ihre eigenen Forderungen zu begrenzen.

(48) Ferner hat die Kommission die Aussagen der italienischen Behörden geprüft, wonach die öffentliche Intervention unverzichtbar gewesen sei, um einen sich aus einem massiven Eingreifen des FITD möglicherweise für den Bankenmarkt ergebenden größeren Schaden abzuwenden. Wenn ein Staat direkt oder indirekt den Hauptanteil der finanziellen Unterstützung für eine Bank in Schwierigkeiten trägt, muss die Kommission die öffentlichen Interventionen auf ihren etwaigen Beihilfegehalt hin prüfen. Die Tatsache, dass mitunter auch ein staatlicher Eingriff notwendig sein kann, ändert nichts an der Bewertung einer solchen Maßnahme durch die Kommission im Lichte von Artikel 87 EG-Vertrag.

(49) Ausgehend von den vorstehenden Betrachtungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die gemäß D.M. 27.9.1974 von der Banca d'Italia zugunsten der BS durchgeführte Maßnahme, mit welcher die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Sicilcassa ermöglicht werden sollte, das Kriterium eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nicht erfuellt. Der Beschluss die Kredite der Banca d'Italia im Rahmen der Abtretung der Geschäftstätigkeit der Sicilcassa zu verwenden, hätte der Kommission vorher mitgeteilt werden müssen.

5.1.3. Die Kapitalaufstockung für die Banco di Sicilia

(50) Als sie den Maßnahmeplan zur Unterstützung der sizilianischen Banken ankündigten, sahen die italienischen Behörden eine Direktunterstützung für die BS in Form einer der MC vorbehaltenen Kapitalaufstockung vor. Diese Operation hatte die doppelte Zielsetzung:

- die Struktur der Beteiligungen des Schatzamts zu rationalisieren, indem alle Banktätigkeiten in Sizilien der über die MC erfolgenden Kontrolle durch die Regierung unterworfen wurden;

- die BS mit neuem Kapital auszustatten.

(51) Es sei darauf verwiesen, dass die BS, obgleich sie aufgrund eines den aufsichtsrechtlichen Vorschriften genügenden Solvabilitätskoeffizienten keinen dringenden Kapitalbedarf hatte, eine mittelmäßige Rentabilität aufwies, die nur durch eine Rationalisierung der insbesondere strukturellen Kosten sowie durch Investitionen zur Erneuerung ihrer produktiven Tätigkeit verbessert werden konnte, wofür der Bank jedoch die Mittel fehlten.

(52) Die Kommission hat zunächst den öffentlichen bzw. privaten Charakter der BS und der MC geprüft, um festzustellen, ob ihre Beteiligung ausreichend ist für die Schlussfolgerung, dass bei der öffentlichen Intervention der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers respektiert wurde. Der öffentlich Charakter der beiden Banken lässt sich anhand von Artikel 2 der Richtlinie 80/723/EWG(10) feststellen. Danach wird jedes Unternehmen als öffentliches Unternehmen betrachtet, auf welches die öffentliche Hand direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben kann(11), weil sie die Mehrheit des gezeichneten Kapitals hält oder über, seine Gesellschaftsorgane de facto eine Kontrolle ausübt.

(53) Im vorliegenden Fall ist die privatrechtliche Form der beiden Banken (Aktiengesellschaften) kein Hinderungsgrund dafür, sie als öffentliche Banken zu betrachten, denn die Aktionäre sind Staatsorgane. Beide Banken sind entsprechend dem Gesetz Nr. 218/90 im Ergebnis der Umwandlung ehemaliger staatlicher Kreditinstitute in Aktiengesellschaften entstanden, aber im Vergleich zu anderen ehemaligen öffentlichen Banken hat das Schatzamt hier eine sehr starke Position behalten.

(54) Die finanziellen Schwierigkeiten der Banco di Sicilia führten zu einer Verringerung der Anteile der Fondazione Banco di Sicilia und der Region Sizilien, denen es in den letzten Krisenjahren an finanziellen Mitteln für weitere Kapitalbeschaffungen mangelte, zugunsten der Beteiligung durch das Schatzamt. Die Kommission hat demnach festgestellt, dass die Banco di Sicilia auch schon vor den bei ihr durchgeführten Kapitalaufstockungen durch die öffentliche Hand kontrolliert wurde.

(55) Es steht außer Zweifel, dass die MC zum Zeitpunkt ihrer Intervention eine öffentliche Bank war. Zwar wurde sie gemäß dem Gesetz Nr. 489 vom 26. November 1993, wonach sämtliche Banken, in denen der Staat die Mehrheit des Kapitals oder des Stiftungsfonds innehatte, in Aktiengesellschaften umgewandelt werden mussten, ebenfalls in eine solch umgewandelt, doch blieb sie nach wie vor unter vollständiger Kontrolle des Schatzamts (100 %).

(56) Nach den Behauptungen der italienischen Behörden übt die MC trotz ihrer 100%igen Kontrolle durch das Schatzamt ihre Tätigkeit vollkommen unabhängig von der öffentlichen Hand aus. Diese würde ausschließlich die typischen Aktionärsrechte bei den Versammlungen wahrnehmen. Dessen ungeachtet hat die Kommission ausgehend von den ihr durch die Behörden übermittelten Informationen festgestellt, dass es keine speziellen Regeln gibt, die auf die MC Anwendung finden, um die Unabhängigkeit ihrer Verwaltungsratsmitglieder gegenüber dem Mehrheitsaktionär (im vorliegenden Fall das Schatzamt) zu stärken. Im Gegenteil: Die Befugnisse zur Ernennung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern und zur Festlegung der allgemeinen Geschäftspolitik der Bank entsprechen dem für alle Unternehmen geltenden gewöhnlichen Handelsrecht. Das Management der MC wird also durch ihren Mehrheitsaktionär, d. h. das Schatzamt, bestimmt, von dem sie vollständig kontrolliert wird (100 %).

(57) Die Entscheidung der MC, sich durch eine bevorzugte Kapitalerhöhung am Kapital der BS zu beteiligen, ist eine staatliche Intervention. Bei der Bewertung der in Form von Kapitalzuführungen erfolgten öffentlichen Interventionen legt die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers zugrunde: demnach enthält die öffentliche Unterstützungsmaßnahme keine staatliche Beihilfeelemente, wenn sie nach für einen privaten Kapitalgeber annehmbaren Modalitäten durchgeführt wird.

(58) Gemäß der Mitteilung über die Beteiligung der öffentlichen Hand am Kapital der Unternehmen von 1984(12) ist eine staatliche Beihilfe zu vermuten, wenn der Beitrag eines öffentlichen Unternehmens unter Umständen erbracht wurde, die für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber unannehmbar wären. Dies ist unter anderem der Fall, wenn:

- es angesichts der finanziellen Lage des Unternehmens und vor allem aufgrund der Schuldenstruktur und -höhe nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb eines vernünftigen Zeitraums einen normalen Investitionsertrag zu erwarten;

- das Unternehmen schon allein aufgrund seines unzureichenden Cashflow nicht in der Lage ist, sich auf dem Kapitalmarkt die für die Durchführung eines Investitionsplans notwendigen finanziellen Mittel zu beschaffen.

(59) Diese Grundsätze gelten auch für den Bankensektor: Konkret heißt das, dass bei öffentlichen Beteiligungen am Gesellschaftskapital eines Unternehmens eine staatliche Beihilfe zu vermuten ist, wenn sich die Finanzlage so darstellt, dass eine Rückkehr zu einem normalen Ertragsniveau des investierten Kapitals (in Form von Dividenden oder Kapitalgewinnen) innerhalb eines vernünftigen Zeitraums nicht gewährleistet werden kann, oder wenn die Risiken einer solchen Operation zu hoch oder über einen zu langen Zeitraum zu tragen sind.

(60) Damit die Kommission die Einhaltung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers nachprüfen kann, muss eine Begründung für das Verhalten des Staates als Anteilseigner im Vergleich zu einem privaten Kapitalgeber geliefert werden. Zu diesem Zweck muss ihr ein in sich schlüssiger und detaillierter Umstrukturierungsplan vorgelegt werden, aus dem ersichtlich ist, dass zu Recht angenommen werden kann, die Stützungsmaßnahme des Staates erbringt für die gesamte Operation einen normalen Ertrag, wie er auch für einen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber annehmbar wäre. Andernfalls enthält sie Elemente einer staatlichen Beihilfe.

(61) Die italienischen Behörden haben der Kommission den Geschäftsplan der MC vorgelegt, der anlässlich der bei der BS getätigten Investition erarbeitet worden war. Dieser Plan sah eine dreijährigen Umstrukturierungsprozess bei der BS vor, der durch die Integration der SC, die Verringerung der betrieblichen Aufwendungen, insbesondere der Personalkosten, und eine strenge Verwaltung der notleidenden Forderungen die Schaffung eines diversifizierten Bankenpools in Süditalien ermöglichen sollte.

(62) Die italienischen Behörden haben dargelegt, dass die Intervention der MC im Zusammenhang mit der von der Bank in den letzten Geschäftsjahren verfolgten Strategie zur Diversifizierung ihrer Ertragsquellen bewertet werden müsse. Nach dem Verständnis der MC sollte es ihr durch den Zugang zu einem, wenngleich hauptsächlich auf eine einzige Region konzentrierten territorialen Netz wie dem der BS ermöglicht werden, ihre speziellen Tätigkeiten in den Bereichen zinsgünstiger Kredite, "merchant banking" und "project financing" durch Tätigkeiten des "corporate banking" und des "retail banking" zu ergänzen.

(63) Die Kommission räumt ein, dass die Entscheidung der MC, Mehrheitsaktionärin der BS zu werden, mit anderen Operationen vergleichbar ist, die verschiedene spezialisierte Finanzinstitute in jüngster Zeit durchgeführt haben, um ihre Geschäftstätigkeit und ihre Ertragsquellen strategisch zu diversifizieren. Trotzdem stellt die Kommission fest, dass solche strategischen Diversifizierungsmaßnahmen von den Kreditinstituten beschlossen werden, wenn sie sich dank einer konsequenten Verringerung des Gesamtrisikos und der Erschließung stabilerer Ertragsquellen weitgehend positiv auf die Rentabilität auswirken. Die mit solchen Geschäftsvorhaben verbundenen Pläne enthalten Rentabilitätsprognosen, in denen die positiven Auswirkungen der Diversifizierung ausgewiesen werden.

(64) Im Fall des von der BS erarbeiteten Plans hat die Kommission festgestellt, dass die Rentabilität des Unternehmens trotz ihrer Verbesserung immer noch unter dem Durchschnittsniveau des europäischen Bankensystems liegt und sich erst ab dem dritten Jahr einem Wert von 11 % nähert.

(65) Ungeachtet der Einleitung umfangreicher Umstrukturierungsbemühungen lässt der Plan erkennen, dass die BS tatsächlich nicht früher als in drei Jahren ein ausreichendes Rentabilitätsniveau wiederherzustellen vermag. Die positiven Effekte der Zusammenarbeit einer Handelsbank mit einer Investitionsbank spiegeln sich im Geschäftsplan nicht überzeugend wider. Kein Privatunternehmer würde drei Jahre auf einen kaum zufriedenstellenden Ertrag einer mit einem ähnlichen Risiko verbundenen Investition warten. Allem Anschein nach waren eher öffentliche Zielsetzungen als die Erreichung einer ausreichenden Rentabilität der Grund für die Interventionsentscheidung der Mediocredito.

(66) Es sei hervorgehoben, dass die Rentabilität der MC in den letzten Jahren ebenfalls niedrig war. Nach Auffassung der Kommission würde ein privater Kapitalgeber nur dann Mittel in ähnliche Vorhaben zu investieren suchen, wenn dank der zu erwartenden Investitionserträge die schwache Rentabilität ausgeglichen oder erhöht wird und somit wieder eine ausgewogene wirtschaftliche Situation des Unternehmens hergestellt werden kann.

(67) Nach Ansicht der Kommission wird das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, wie es in der Mitteilung der Kommission vom 13. Novembr 1993 an die Mitgliedstaaten(13) enthalten ist, durch die der MC vorbehaltene Kapitalaufstockung bei der BS nicht erfuellt, weshalb sie als staatliche Beihilfe zu betrachten ist.

(68) Wie die Kommission schon in anderen Entscheidungen zu Bankinstituten hervorgehoben hat, stellen diese Kapitalerhöhungen Beihilfen dar, wenn sie vom Staat als Anteilseigner nicht unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen durchgeführt werden; das gilt auch dann, wenn der finanzielle Aufwand niedriger ist als die etwaigen Kosten einer Liquidation des unterstützten Kreditinstituts.

(69) Der Mindestsolvabilitätskoeffizient ist ein Kriterium für die finanzwirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Bank und gewährleistet zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen, weil die Banken grundsätzlich immer ihre Verpflichtungen abbauen können, anstatt die Eigenmittel zu erhöhen, um das Solvabilitätskriterium zu erfuellen.

(70) Die, wenngleich geringe, finanzwirtschaftliche Leistungsfähigkeit der BS bedeutete noch keine Gefährdung des Solvabilitätskoeffizienten der Bank. Trotzdem ist die Kommission der Auffassung, dass auch die Intervention der MC, obwohl nicht durch die Notwendigkeit der Einhaltung des Solvabilitätskoeffizienten bestimmt, nach den Grundsätzen des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers bewertet werden muss.

5.1.4. Die Übertragung der Irfis-Beteiligung des Schatzamts an die Banco di Sicilia

(71) Nach der Kapitalerhöhung von 1994 war das Grundkapital von Irfis bis Juli 1995 im wesentlichen unter der Region Sizilien (21 %), dem Schatzamt (52 %) und der Sicilcassa (8,26 %) aufgeteilt. Die im Vergleich zu den anderen Wettbewerbern unzureichende Kapitaldecke der Banco di Sicilia veranlasste deren Hauptaktionäre zur Aufstellung von Maßnahmenplänen in Bezug auf das Kapital von Irfis, um eine neue Beteiligung an der Banco di Sicilia zu erreichen.

(72) Im Juli 1995 brachte das Schatzamt seine Mehrheitsbeteiligung (52 %) an Irfis, an der die BS bereits eine Minderheitsbeteiligung besaß, in die Banco di Sicilia ein. Die Beteiligung des Schatzamts wurde mit 218841 Mio. ITL bewertet. Seit 1995 gehört Irfis somit zum Konsolidierungskreis der Banco di Sicilia, da sie den Wert der Beteiligungen der Gruppe erhöht hat.

(73) Mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 unterrichtete die Region Sizilien die Kommission über die Vorlage eines regionalen Gesetzesentwurfs über den Erwerb der damaligen Beteiligung des Schatzamts an der Banco di Sicilia, bei dem teilweise auch regionale Fördermittel verwendet werden sollten. Später dann sollte die Beteiligung der Region an Irfis auf dem Markt an die regionalen Genossenschaftsbanken veräußert werden. Die Kommission ersuchte die italienischen Behörden um ergänzende Informationen, aber in der Zwischenzeit erfuhr man aus anderen Quellen, dass der vorgesehene Plan nicht umgesetzt worden war, weil die regionale Gesetzesvorlage niemals vom Regionalparlament diskutiert worden ist, das im Juni 1996 seine Arbeit beendet hatte.

(74) Was die Übertragung der Beteiligung des Schatzamts betrifft, so soll die Operation niemals offiziell geregelt worden sein: 1995 soll das Schatzamt seine Irfis-Beteiligung in die Banco di Sicilia eingebracht haben, ohne mangels einer Bewertung des Vermögens der Bank deren Aktienwert zu ermitteln. Das Schatzamt hat die sizilianische Bank zwar unterstützt, aber es wollte abwarten, bis die BS 1996 zu einer ausgeglichenen Situation zurückgefunden haben würde, bevor es den Tauschwert zwischen den Aktien von Irfis und denen der BS festlegte, um von der Verringerung des Reinvermögens der BS zu profitieren.

(75) Es sei hervorgehoben, dass die genauere Wertbestimmung dieser öffentlichen Maßnahme zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag nicht möglich war, da keine ausreichenden Informationen über die im Gegenzug vom Schatzamt erhaltenen Aktien zur Verfügung standen.

(76) Während der Zusammenkunft vom 11. Dezember 1998 in Brüssel übergaben die italienischen Behörden der Kommission den Bericht der unabhängigen Beraterfirma Giubergia Warburg (GW) zur Bewertung der Beteiligung, die das Schatzamt als Gegenleistung für das Einbringen seiner Irfis-Beteiligung erhalten hat.

(77) Die Beraterfirma hat hervorgehoben, dass eine genaue Bestimmung des Wertes der BS angesichts der hohen Unsicherheit schwierig sei und hat dementsprechend eine sehr weite Spanne von 417 Mrd. ITL bis 1437 Mrd. ITL dafür angesetzt. Auf der Grundlage dieser Schätzung kommt einer BS-Aktie ein Wert zu, der zwischen einem Negativwert und einem Hoechstwert von 104000 ITL, das entspricht 4000 ITL über dem Nominalwert, liegt.

(78) Nach Ansicht der Kommission ist eine so große Bewertungsspanne wenig hilfreich für die Bestimmung der Höhe des Beitrags des Schatzamts. Allerdings stellt sie fest, dass der Hoechstwert nur wenig über dem von den italienischen Behörden zugrunde gelegten Wert (100000 ITL oder Nominalwert) liegt, die sich deshalb entschieden haben, den Wert der Aktie im oberen Bereich der Bewertungsspanne festzulegen.

(79) Es sei darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden keinen niedrigeren Wert in Betracht ziehen konnten, weil nach geltendem italienischem Recht die Ausgabe von Aktien zu einem unter dem Nominalwert liegenden Wert verboten ist(14).

(80) Die Kommission stellt ferner fest, dass in diesem Fall das Verhalten des Schatzamts nicht mit dem eines privaten Kapitalgebers gleichgesetzt werden kann, da die Übertragung ohne einen Geschäftsplan der Banco di Sicilia, der die Wiederherstellung einer marktüblichen Rentabilität belegt hätte, stattgefunden hat. Gemäß dem Bericht der GW lag die Rentabilität der Bank 1997 bei 2,7 %.

(81) Trotzdem hat diese Operation die Wettbewerbsposition der BS sowie ihre Vermögens- und Wirtschaftssituation verbessert.

(82) Da die Möglichkeit der Liquidation nach wie vor gegeben ist, stellt eine solche neue Kapitalausstattung eine Beihilfe dar, wenn sie nicht unter normalen, für einen privaten Kapitalgeber akzeptablen Ertragsbedingungen durchgeführt wurde. Vergleicht man das Vorgehen des Staates mit dem eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers, so muss sich die Bewertung der Höhe der Beihilfe auf eine Gegenüberstellung der Kosten der Operation und ihres ordnungsgemäß aktualisierten Wertes stützen.

(83) Ausgehend von den ihr zur Verfügung stehenden Informationen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die Kapitalerhöhung eine staatliche Beihilfe darstellt, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt unter Berücksichtigung der Umstrukturierungsmaßnahmen der BS bewertet werden muss.

(84) Alles in allem beläuft sich die den sizilianischen Banken gewährte Beihilfe entsprechend der nachstehenden Tabelle auf insgesamt 4618 Mrd. ITL.

Tabelle Nr. 3

Summe der Beihilfen

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5.2. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(85) Die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Integration der Finanzmärkte haben zur Folge, dass der innergemeinschaftliche Handel immer empfindlicher auf Wettbewerbsverfälschungen reagiert. Dieser Trend verschärft sich noch im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion.

5.2.1. Verfälschung des Wettbewerbs

(86) Eine Beihilfe für eine Bankgruppe wie Banco di Sicilia, die Darlehen ausreicht, sonstige Finanzdienstleistungen für Unternehmen erbringt und die Einlagen eines breiten Kundenkreises entgegennimmt, kann den Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten verfälschen. Die Beihilfen für die anfälligsten Institute spielen eine verhängnisvolle Rolle und drücken die Margen in diesem Sektor weiter nach unten. Die Beihilfen belohnen die Ineffizienz und laufen der Marktdisziplin zuwider. Der Schutz des Staates, der im Falle von Schwierigkeiten der Kreditinstitute bereit ist zu intervenieren, verringert für die Kreditgeber den Anreiz, das Verhalten ihrer Schuldner zu kontrollieren. Die Kreditinstitute unterliegen nicht mehr der Kontrolle und den Sanktionen der Märkte. Dieser Schutz ist nicht nur unangemessen und übertrieben, sondern führt letztendlich auch zum Missmanagement in den Kreditanstalten. Die BS reicht im freien Wettbewerb auf internationalen Märkten Darlehen und sonstige finanzielle Mittel an Unternehmen aus und bietet außerdem im Wettbewerb mit anderen europäischen Kreditinstituten Finanzdienstleistungen an. Obgleich die BS nur begrenzt im Ausland tätig ist, kann die ihr und den übernommenen Geschäftsfeldern der SC gewährte Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen.

(87) In dem besonders hart umkämpften Bereich der Entgegennahme von Anlagemitteln war die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfe besonders groß, da die Banco di Sicilia in Sizilien das wichtigste Banknetz Süditaliens unterhält. Das Einbringen des Netzes der SC hat die Ausdehnung und die territoriale Streuung der Tätigkeiten der BS deutlich verbessert, wodurch ihr im Vergleich zu potentiellen neuen, insbesondere ausländischen Unternehmen in diesem Sektor ein erheblicher Wettbewerbsvorteil verschafft wurde.

5.2.2. Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten

(88) Es sei daran erinnert, dass die Banken zwar ihre hauptsächlich auf die Entgegennahme von Einlagen und Gewährung von Krediten gestützte Tätigkeit grenzüberschreitend ausüben können, jedoch bei ihrer Expansion im Ausland oftmals auf Hindernisse stoßen.

(89) Diese Hindernisse hängen oft mit der örtlichen Verbundenheit der vor Ort tätigen inländischen Banken zusammen, die den Markteintritt ausländischer Wettbewerber verteuert. Da die Vollendung des Binnenmarkts den Banken die Möglichkeit eröffnet hat, ihre Dienste in den anderen Mitgliedstaaten anzubieten, kann jede Beihilfe, die einer internationalen oder einheimischen Bank gewährt wird, diese Möglichkeit behindern.

(90) Beihilfen, die - auch lokale - Banken am Leben erhalten sollen, die andernfalls wegen ihrer geringeren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit aus dem Markt ausscheiden müssten, bringen folglich die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft mit sich, da sie den Eintritt ausländischer Banken auf den italienischen Markt erschweren.

(91) Ohne die fraglichen Beihilfen hätte die SC wahrscheinlich ohne Abtretung der Aktiva und Passiva an die BS liquidiert werden müssen. In einem solchen Falle hätten die Aktiva der SC von einem oder mehreren ausländischen Wettbewerbern erworben werden können, die sich in Italien eine solide Position aufbauen wollen. Die Kundschaft der SC hätte darüber hinaus zu anderen, gegebenenfalls ausländischen Banken überwechseln müssen. Ohne die durch die Kredite der Banca d'Italia gesicherte Sanierung hätte die BS die Aktiva und Passiva der SC nicht erwerben können. Die Kunden der SC hätten sich an eine andere, eventuell aus einem anderen Mitgliedstaat kommende Bank wenden müssen.

(92) Darüber hinaus hätte die durch die Übernahme der SC erfolgte Expansion des Netzes der BS ohne die Kapitalzuführung der MC nicht erreicht werden können. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Beihilfen zugunsten der SC und der BS für den Erwerb der Aktiva und Passiva der SC unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, da sie den Wettbewerb in einem Maße verfälschen, dass sie den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen können.

5.3. Prüfung der Vereinbarkeit der den öffentlichen Banken Siziliens gewährten Beihilfen mit dem EG-Vertrag

(93) Nach der Feststellung des Vorhandenseins staatlicher Beihilfen in der sowohl der SC als auch der BS gewährten finanziellen Unterstützung hat die Kommission zu untersuchen, ob diese Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(94) Im vorliegenden Fall ist vor allem zu berücksichtigen, dass es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art für einen einzelnen Verbraucher noch um eine Beihilfe zur Förderung der Entwicklung bestimmter italienischer Regionen oder zur Behebung einer tiefgreifenden wirtschaftlichen Störung handelt, sondern um eine Beihilfe zur Überwindung der Schwierigkeiten spezieller Banken, der BS und der SC, und nicht derer aller Wirtschaftsakteure dieses Sektors.

(95) Nach Auffassung der Kommission sind die Ursachen für die Probleme der sizilianischen Banken nicht in einer systemweiten Krise des italienischen Bankwesens zu suchen. Die BS und die SC sind nicht die einzigen italienischen Kreditinstitute, die mit Schwierigkeiten zu kämpfen haben, denn auch einige andere, insbesondere öffentliche Banken haben Probleme. Die Ursachen für die Verluste der SC liegen in ihr selbst begründet und scheinen weitgehend auf das Missmanagement bei den Krediten für den gewerblichen Sektor Siziliens zurückzuführen zu sein, da insbesondere bei der SC keine ausreichend strenge Risikokontrolle betrieben wurde. Da es sich um eine kleinere Bank handelt und ein Einlagensicherungsfonds existiert, wären zudem die möglichen negativen Auswirkungen eines eventuellen Zusammenbruchs der Sicilcassa auf die Finanzmärkte gering gewesen. Auch im Falle eines Zusammenbruchs der Bank haben die italienischen Behörden geeignete Möglichkeiten einzugreifen, eine kontrollierte Abwicklung des Kreditinstituts durchzuführen und die Krise einzudämmen. Die Beihilfe kann demzufolge keinesfalls unter Berufung auf die Gefahr einer allgemeinen Bankkrise mit einem gemeinsamen europäischen Interesse gerechtfertigt werden.

(96) Deshalb kann lediglich die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) Teil 2 vorgesehene Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden. Die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muss anhand der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(15) geprüft werden. Generell ist die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen zugunsten von Unternelunen in Schwierigkeiten im Falle von Umstrukturierungsbeihilfen von mehreren Voraussetzungen abhängig, darunter:

1. die vollständige Durchführung eines auf realistischen Annahmen beruhenden Umstrukturierungsplans, mit dessen Hilfe innerhalb eines vernünftigen Zeitraums die geforderte Mindestverzinsung des investierten Kapitals erreicht und die langfristige finanzwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens gesichert werden kann;

2. die Erbringung ausreichender Gegenleistungen, um die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfe auszugleichen, damit davon ausgegangen werden kann, dass die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderläuft;

3. die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe in Bezug auf die angestrebten Ziele und die Begrenzung ihrer Höhe auf den für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Betrag, damit die Sanierungsbemühungen soweit wie möglich von dem Unternehmen selbst getragen werden;

4. die vollständige Verwirklichung des Umstrukturierungsplans und die Erfuellung jeder anderen in der endgültigen Entscheidung der Kommission vorgesehenen Auflage;

5. die Einführung eines Kontrollverfahrens in Bezug auf die vorstehend genannte Bedingung.

Ausgehend von den für Umstrukturierungsbeihilfen geltenden Rechtsvorschriften ist die Kommission der Auffassung, dass derartige Beihilfen in der Regel nur einmal gewährt werden müssen.

(97) Bei ihrer Bewertung hat die Kommission berücksichtigt, dass in bestimmten Situationen besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, um zu verhindern, dass sich der Konkurs einer Bank negativ auf die Finanzmärkte auswirkt, was insbesondere dann gilt, wenn die Schwierigkeiten allgemeiner Art und nicht auf das Vorgehen der in Schwierigkeiten befindlichen Bank zurückzuführen sind. Das trifft jedoch angesichts des lokalen Charakters der unterstützten Bank auf den vorliegenden Fall nicht zu.

5.3.1.1. Die wirtschaftliche Existenzfähigkeit des Unternehmens

(98) Auf der Sitzung vom 17. September 1998 in Palermo legte der Generaldirektor der BS der Kommission den Plan zur Umstrukturierung und strategischen Neuorientierung der durch die Eingliederung der SC in die BS entstandenen neuen Bank vor, den die Kreditanstalt mit Unterstützung der MC und nach Beratung durch die Prüfungsgesellschaft KPMG erarbeitet hatte. Diesem Plan zufolge sollte die Bank innerhalb von drei Jahren saniert werden und das im Bankensektor übliche Rentabilitätsniveau wiederherstellen. Auf der Grundlage dieses Plans hat die MC der Kommission die Gründe ihres Eingreifens in die Struktur der sizilianischen Banken dargelegt.

(99) Die Annahmen des Plans erscheinen hinlänglich realistisch. Sie beziehen sich alle auf die anfälligen Bereiche der BS und zielen darauf ab, das Geschäftsprofil der Bank zu sanieren und das Gleichgewicht in ihrer Finanz-, Wirtschafts- und Vermögenslage wiederherzustellen. Der Plan berücksichtigt zudem das äußere regionale Umfeld.

(100) 100. Der Plan enthält korrekte Angaben zu den wichtigsten Problemen, die die BS in Angriff nehmen muss, darunter auch die Folgen der vormaligen, wenngleich unterschiedlich schwerwiegenden strukturellen, finanziellen und Führungsmängel sowohl der BS als auch der SC sowie die Integration der Geschäftsstellennetze beider Banken, die früher mit ihren territorialen Expansionsplänen miteinander im Wettbewerb standen.

(101) Auf der Managementebene waren insbesondere eine komplizierte Organisationsstruktur, ein ungeeignetes Personalmanagement, inkompatible Informationssysteme, ein nicht entwickeltes Marketing und ein riskantes Finanzmanagement festzustellen. Hinsichtlich der strategischen Entwicklung ergab die Analyse eine territorial unausgewogene Expansion, eine planlose Kreditpolitik, eine inkohärente Auslandspräsenz, Investitionen in zu riskante Operationen und das Fehlen innovativer Produkte. Diese Mängel führten zu Verlusten im Kreditgeschäft, einer unzureichenden Kapitaldecke, einer geringen Rentabilität und einer Liquiditätskrise. Die Verluste aus Krediten verschärften die Schieflage bei den betrieblichen Ergebnissen (Verringerung des Zinsüberschusses, Jahresverluste) und beim Vermögen (Anstieg der unproduktiven Aktiva, Abnahme der nicht verzinsten Passiva), bei einer übermäßigen Inanspruchnahme des Interbankenmarktes. Das Geschäftsstellennetz wurde planlos erweitert: die in den nördlichen Regionen mit ihrem hart umkämpften Bankenmarkt eröffneten Geschäftsstellen erzielten aufgrund zu geringer Überschüsse, zu hoher Risiken und erheblicher fixer Kosten nicht die erhofften Ergebnisse. Die Personalkosten waren höher als in den anderen örtlichen Kreditinstituten und entsprachen weder der betrieblichen noch der gesamten Marktentwicklung.

Tabelle Nr. 4

Geschäftsplan der Banco di Sicilia

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(102) Der Plan berücksichtigt ferner auf korrekte Weise die wichtigen Variablen der jüngsten Entwicklung des Bankensystems, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Erträge zurückgehen und die Elemente, aus denen sie gebildet werden, nicht vollständig ersetzt wurden. Die auf den Rückgang der verwalteten Mittel und die Konkurrenz anderer Finanzinstitute zurückzuführende Verringerung der Betriebsergebnisse kann nur teilweise durch höhere Erträge aus Dienstleistungen ausgeglichen werden. Der Ausbau der Bankdienstleistungen betrifft nicht nur die Tätigkeiten im Bereich der Verwaltung der Spareinlagen, sondern auch die Zahlungsdienste. Letztere, die vom Kundenkreis der BS kaum in Anspruch genommen werden, sind die Einnahmequellen mit dem höchsten Mehrwert, der teilweise von den Banken einbehalten werden kann. Die Wiederherstellung der Rentabilität, die notwendig ist, um die allgemeinen Aufwendungen und Kosten zu bestreiten und die für den Umstellungs-, Reorganisations- und Wachstumsprozess erforderlichen Investitionen zu finanzieren, kann dazu beitragen, den durch das Vordringen norditalienischer Banken auf den sizilianischen Bankenmarkt für die BS entstehenden Wettbewerbsdruck auszugleichen. Ausgehend von der Analyse des aus dem Geschäftsplan ersichtlichen Kundenkreises und Marktes, auf den man sich orientiert, wird die Segmentierung der Kundschaft nach verfügbarem Einkommen die Wiederherstellung der Rentabilität erleichtern.

(103) Im Laufe der beiden Zusammenkünfte mit den italienischen Behörden und der Führung der BS und der MC vom 17. September 1998 und vom 26. Juli 1999 konnte die Kommission den Durchführungsstand des Plans überprüfen. Trotz der aus den internationalen Finanzkrisen in Asien und Russland resultierenden Probleme wird der Plan entsprechend den Vorausschauen umgesetzt.

a) Im Zuge der internen Umstrukturierung wurde das Organisationsgefüge der Gruppe durch eine Neuordnung der Filialen im Sinne einer höheren Effizienz rationalisiert und ein Personalabbau um etwa 19 % ermöglicht.

b) Die Geschäftstätigkeit bildete einen Schwerpunkt für die Führung der BS und führte zu bedeutsamen Ergebnissen bei den Erträgen aus nicht unbedingt traditionellen Bankdienstleistungen. Dank der Anstrengungen ihres Vertriebsnetzes vermochte die BS den Verlust von Marktanteilen bei den Privatkundengeschäften zu begrenzen, indem sie diese durch alternative Einlagengeschäfte ersetzte.

c) Eine im Rahmen der Neuausrichtung auf die Haupttätigkeit betriebene Abtretungspolitik trug zur Verbesserung der Liquidität der Bank bei. 1998 hat das Kreditinstitut strategisch unwichtige Aktiva und Beteiligungen im Wert von etwa 200 Mrd. ITL veräußert.

d) Bei den notleidenden Forderungen und bei den Rückstellungen ist die Lage nach wie vor schwierig. Trotzdem wurde der Gesamtbestand notleidender Forderungen gleichzeitig mit dem Rückgang der Gesamtforderungen abgebaut, und die Bank geht davon aus, in den beiden ersten Jahren des Geschäftsplans genügend Rückstellungen gebildet zu haben, um künftige Risiken zu bewältigen. Dies wird sich noch vor Ablauf des Geschäftsplans positiv auf die Rentabilität der Bank auswirken.

e) Es wurden erhebliche Bemühungen unternommen, um das Risikokontrollsystem und die Kontrolle der Verpflichtungen der Zweigstellen zu verbessern.

f) Die größten Anstrengungen galten den Strukturkosten, um die Geschäfte beider Banken zusammenzuführen und die betrieblichen Aufwendungen zu verringern. Dennoch blieben die Ergebnisse in diesem Bereich hinter den Erwartungen zurück.

(104) Der Umstrukturierungsplan fügte sich in eine Privatisierungsmaßnahme ein, die innerhalb eines extrem kurzen Zeitraums, ohne die endgültige Bestätigung der Sanierung der BS-Tochter abzuwarten, erfolgte. Die Kommission stellt fest, dass eine solche Maßnahme grundsätzlich die endgültige Lösung des Sanierungsproblems der Bank gewährleistet und zur Umgestaltung des globalen Managementkontrollsystems ("corporate governance"), das die Ursache der Liquidation der SC und der schwachen Rentabilität der Bank war, beiträgt. Die Kommission betrachtet diese Lösung als angemessen, weil sie die Wiederherstellung eines wirksameren Kontrollsystems auf der Grundlage eines keine Marktverzerrungen bewirkenden Vorgehens ermöglicht. Unter diesem Aspekt sah die Kommission auch den Beschluss von Cardiff-Paribas, sich mit Blick auf eine stabile Zusammenarbeit auf dem sizilianischen Markt am Kapital der BS zu beteiligen, als Bestätigung für die Wirksamkeit des Plans an.

5.3.1.2. Gegenleistungen

(105) Zunächst sei daran erinnert, dass die gesamte SC ohne öffentliche Intervention hätte liquidiert werden müssen. Gemäß den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(16) muss geprüft werden, ob nach der Lösung mit den geringsten wettbewerbsverfälschenden Wirkungen gesucht wurde. Ist eine maßgebliche Wettbewerbsverzerrung unumgänglich, müssen umfangreiche Gegenleistungen erbracht werden, um nachteilige Wirkungen der Beihilfe auf Konkurrenten auszugleichen.

(106) Es sei hinzugefügt, dass die Gegenleistungen ein zusätzliches Bemühen des Beihilfeempfängers zu den für seine Sanierung unbedingt notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen darstellen müssen. Folglich darf es sich weder um direkt noch um indirekt durch weitere staatliche Beihilfen finanzierte Maßnahmen handeln. Sofern kein Kapazitätsabbau vorgenommen wird, können die Gegenleistungen auch in Form einer Abtretung von allerdings rentablen Geschäftsbereichen oder einer Verringerung der Marktpräsenz des Unternehmens erbracht werden.

(107) Die laut den einschlägigen Vorschriften für den Bankensektor geltende Solvabilitätspflicht (das Grundkapital und das gesamte Eigenkapital müssen 4 % bzw. 8 % der risikogewichteten Aktiva betragen) zwingt die Kreditinstitute, ihre Wachstumskapazitäten zu begrenzen. Diese Vorschrift bezüglich der Mindestkapitalausstattung gilt zwar mittel- und langfristig gleichermaßen für jede Unternehmensform, doch kommt sie im Bankensektor ständig und unmittelbar zum Tragen. Die Solvabilität kann auf herkömmliche Weise bestimmt werden und darf im Rahmen einer von einer Kreditanstalt verfolgten Wachstumsstrategie nicht verändert werden. Ein Kreditinstitut, das sich strikt an das Solvabilitätskriterium hält, hat solange keinen Wachstumsspielraum, bis es im Stande ist, neues Kapital anzuziehen oder sein Eigenkapital durch eine Steigerung des Ertragsniveaus aufzustocken. Daher verfügt ein unrentables Kreditinstitut über eine "gezügelte" Wachstumskapazität, während eine hohe Gewinne erzielende Bank einen ihrer Rentabilität entsprechenden Wachstumsspielraum besitzt. Diese sich aus der Solvabilitätsvorschrift ergebende "Wachstumszügelung" bei weniger effizienten Einrichtungen veranschaulicht unmittelbar den wechselseitigen Zusammenhang zwischen bankenaufsichtsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.

(108) Aufgrund der Solvabilitätsvorschrift ist eine herkömmliche Schätzung der wettbewerbsverfälschenden Wirkung von Beihilfen für Kreditinstitute möglich(17). Sind die Beihilfen mit Kapitalzuführungen gleichzusetzen, kann die Wettbewerbsverfälschung anhand der nach dem Risiko gewichteten Aktiva bewertet werden. Eine Kapitalzufuhr in Höhe von 1 Mio. EUR oder eine Maßnahme mit ähnlicher Wirkung ermöglicht es beispielsweise einer Bank, den Bestand der risikogewichteten Aktiva (bei Einhaltung des vorgeschriebenen Solvabilitätskoeffizienten von 8 %) und damit das Niveau ihrer Geschäftstätigkeit zu erhöhen. Diese Maßnahme führt demnach zu einer potentiellen Wettbewerbsverfälschung bei Bankgeschäften in Höhe von 12,5 Mio. EUR (ohne die fragliche Beihilfe hätte die Bank ihren risikogewichteten Aktivabestand nicht um 12,5 Mio. EUR erhöhen können). Dieser Zusammenhang bewirkt zudem, dass, wenn die Beihilfe für ein Kreditinstitut dessen Eigenmittel übersteigt, die Wettbewerbsverfälschung höher als der Gesamtbetrag ihrer risikogewichteten Aktiva ist. Unter derartigen Bedingungen besteht die Funktion der Gegenleistungen darin, die Wettbewerbsverfälschung, die hier auf herkömmliche Art nur als grober Richtwert geschätzt wurde, zu begrenzen.

(109) Zum vorliegenden Fall sei hervorgehoben, dass die Kommission aufgrund der Informationen, die sie anlässlich der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 über die von der BS ihren Konkurrenten gebotenen Gegenleistungen angefordert hatte, zu der Auffassung gelangt ist, dass die im Geschäftsplan vorgesehene Verringerung der Erträge aus traditionellen Bankgeschäften keine Gegenleistung, sondern vielmehr das Ergebnis von deren Verringerung im Ergebnis der Neuorientierung der Tätigkeit der BS zwecks stärkerer Diversifizierung der Einnahmequellen darstellt.

(110) Die italienischen Behörden haben jedoch ergänzend zu den Bemühungen, die nach der Eingliederung der SC zur Umstrukturierung der BS unternommen wurden, über angemessene Gegenleistungen berichtet. Diesbezüglich betrachtet die Kommission den Beschluss der BS, 55 Geschäftsstellen ihres Netzes in Sizilien (das entspricht 8,6 % ihres Gesamtnetzes bzw. 10 % ihres Netzes in Sizilien) zu verkaufen oder zu schließen und in den nächsten drei Jahren keine weiteren Geschäftsstellen in der Region zu eröffnen, als erhebliche Gegenleistungen, die geeignet sind, die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfen zu mildern.

(111) Diese Anstrengungen stellen einen wichtigen Beitrag zur Verringerung der auf herkömmliche Weise bewerteten Wettbewerbsverfälschung dar und führen zu einer Verringerung des Marktanteils der Bank in Süditalien.

5.3.1.3. Verhältnismäßigkeit der Beihilfen und Beitrag der Bank zur Sanierung

(112) Es sei betont, dass die italienischen Behörden die Umstrukturierung der öffentlichen Banken Siziliens noch vor der in Rede stehenden öffentlichen Intervention eingeleitet hatten, die sich erst als notwendig erwies, nachdem die anderen Bemühungen um eine Sanierung der Banken erfolglos geblieben waren. Die Entscheidung der italienischen Behörden zur Liquidation der SC hat es ermöglicht, das weniger effiziente Kreditinstitut vom Markt verschwinden zu lassen.

(113) Was den Beitrag der BS zur Sanierung ihrer eigenen wie auch der von der SC übernommenen Geschäftsbereiche anbelangt, so begrüßt die Kommission die Entscheidung der italienischen Behörden, keine "bad bank" zu gründen und die endgültige Höhe der staatlichen Intervention zum Zeitpunkt der Ermittlung des Verlustsaldos der Liquidation zu bestimmen. Demnach hat die BS die finanzielle Verantwortung für die Verwaltung der von der SC abgetretenen Forderungen übernommen und den Staat von der Last etwaiger weiterer Eingriffe befreit.

(114) Obgleich die nach dem Zusammenschluß mit der SC noch notwendiger gewordene Sanierung der BS größtenteils bereits verwirklicht wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass die in Bezug auf die endgültige Existenzfähigkeit der Bank noch bestehenden Unsicherheiten durch die Übertragung des Instituts an die MC und die nachfolgende Privatisierung der Muttergesellschaft beseitigt sein dürften.

(115) So liegt die von der Bank im Jahr 1998 erzielte Eigenmittelrentabilität (ermittelt auf der Grundlage des Verhältnisses konsolidierter Gewinn/konsolidierte Eigenmittel) bei etwa 4,5 % und dürfte zum Ende des laufenden Jahres etwa 10 % bis 11 % erreichen. Dieser Prozentsatz, der weder der durchschnittlichen Rentabilität im Bankensektor noch den Erwartungen eines privaten Anteilseigners entspricht, rechtfertigt die im Rahmen der kurzfristigen Privatisierung der Bank vorgesehene Übertragung an einen zahlungskräftigen Partner, um somit die finanzwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Instituts zu stärken.

(116) Die Tatsache, dass die Neubildung von Eigenmitteln und die endgültige Sanierung der Bank einem starken Partner übertragen werden - was die Umsetzung des Geschäftsplans ermöglichen dürfte - wirft Probleme im Hinblick auf die Veräußerung auf.

(117) Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen muss die Kommission die Bedingungen der von den italienischen Behörden mit dem Erlass vom 19. Februar 1999 angekündigten Privatisierung der Bank untersuchen. Mit Fax vom 18. Oktober 1999 setzte das italienische Schatzamt die Kommission davon in Kenntnis, dass sich die italienische Regierung verpflichtet hat, die MC im Rahmen eines offenen, transparenten und niemanden benachteiligenden Verkaufsverfahrens zu privatisieren. Darüber hinaus haben die italienischen Behörden klargestellt, dass die italienische Regierung nicht die Absicht hat, de jure oder de facto in Form eines Sonderrechts oder eines Vorrechts im Verwaltungsrat ("golden share") die Kontrolle über das Unternehmen aufrechtzuerhalten. Die Privatisierung wird entsprechend den Marktbedingungen so schnell wie möglich, auf jeden Fall aber bis zum 30. Juni 2000 erfolgen. Die Kommission nimmt diese Verpflichtung zur Kenntnis und weist darauf hin, dass sie im XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik von 1993(18) die allgemeinen Grundsätze bekräftigt hat, die sie im Falle von Privatisierungen anwendet, um festzustellen, ob diese Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten könnten.

(118) In dieser Phase ist die Kommission ausgehend von den verfügbaren Informationen über die durch den Verkauf der MC-Gruppe erfolgende Privatisierung der BS sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei der Auswahl des Käufers marktwirtschaftliche Kriterien für den Preis und den Geschäftsplan des Käufers zu Grunde gelegt werden, zu der Auffassung gelangt, dass diese Verfahrensweise die Vermutung zusätzlicher staatlicher Beihilfen ausschließt. Die Kommission wird im Rahmen der Überwachung der vorliegenden Entscheidung prüfen, ob die in ihrem XXIII. Bericht angeführten Grundsätze eingehalten werden.

(119) Die Kommission schätzt ein, dass die Privatisierung eine endgültige Lösung der vorstehend angeführten Probleme der BS bringen und dazu beitragen dürfte, dass die Bank in Zukunft auf ihre privaten Anteilseigner und auf den Markt zurückgreift, um sich die von ihr benötigten zusätzlichen Mittel zu beschaffen.

(120) Bei der Bewertung der Beihilfen hat die Kommission den Erlös, den der Staat mit der Privatisierung des Unternehmens erzielen könnte, nicht berücksichtigt: In dieser Phase steht der Preis für die Veräußerung der MC noch nicht fest, der diesbezügliche Beitrag der BS ist nicht bekannt und es liegt keine Bewertung vor, die hierzu entsprechende Anhaltspunkte liefern könnte.

(121) Eingedenk der vorstehenden Gesichtspunkte und in Anbetracht der Höhe der Beihilfe im Verhältnis zu den erbrachten Gegenleistungen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass die BS einen erheblichen Beitrag aus eigenen Mitteln zu den Umstrukturierungskosten leistet, da sie sich insbesondere verpflichtet hat, die zweifelhaften Forderungen der SC zu verwalten und das Risiko von Gegenleistungen für die von der SC übernommenen und nicht durch die aufgrund des D.M. 27.9.1974 bereitgestellten Mittel gedeckten Forderungen mitzutragen.

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(122) Abschließend stellt die Kommission aufgrund der vorstehenden Gesichtspunkte und der verfügbaren Informationen fest, dass der Sanierungsplan der sizilianischen Banken umfangreiche Elemente staatlicher Beihilfen enthält, insbesondere in Form von:

- Krediten, welche die Banca d'Italia der BS nach den im D.M. 27.9.1974 vorgesehenen Modalitäten gewährte, um die Verluste aus der verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation der SC auszugleichen;

- einer der MC vorbehaltenen Aufstockung des Stammkapitals der BS um 1000 Mrd. ITL;

- des Einbringens der Beteiligung des Schatzamtes am Stammkapital von Irfis (52 %) in die BS.

(123) Diese Maßnahmen wurden eingehend im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft, um festzustellen, ob sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen geht die Kommission davon aus, dass bei den den sizilianischen öffentlichen Banken BS und SC gewährten Beihilfen die Bedingungen der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingehalten werden, sofern die in dem zuletzt mitgeteilten Plan vorgesehenen Bedingungen erfuellt werden.

(124) Angesichts des Umfangs der Beihilfen muss darüber hinaus die korrekte Durchführung des Plans, namentlich im Hinblick auf die Umstrukturierungs- und Privatisierungsbemühungen, kontrolliert werden, damit der der Kommission vorgelegte Sanierungsplan auch tatsächlich vollständig umgesetzt wird. Daher werden die italienischen Behörden aufgefordert, die Kommission halbjährlich ab dem Tag dieser Entscheidung über den Fortgang der Plandurchführung sowie über jede Abweichung der Ergebnisse von den Vorgaben zu informieren; dies gilt bis zur vollständigen Umsetzung der Ziele des Umstrukturierungsplans. Ohne vorherige Zustimmung der Kommission darf an dem Plan keine Änderung vorgenommen werden, durch die sich die staatlichen Beihilfen zugunsten der Bank erhöhen könnten.

(125) Die italienischen Behörden haben angegeben, dass die restlichen Verpflichtungen aus der Liquidation der SC durch die aus dem Verkauf der nicht an die BS abgetretenen Aktiva erfuellt werden. Sollten die fraglichen Summen nicht ausreichen, wäre der Staat wahrscheinlich aufgefordert, eine zusätzliche Maßnahme zur Durchführung der Liquidation zu ergreifen. Gegebenenfalls könnte die Kommission eine solche Operation als zusätzliche Beihilfe betrachten und demnach die vorliegende Entscheidung erneut überprüfen. Deshalb ist eine etwaige solche Maßnahme im Voraus mitzuteilen.

(126) Unter diesen Voraussetzungen können die in Rede stehenden Beihilfen von dem Verbot gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen freigestellt werden, da sie gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die für die Sanierung und Umstrukturierung der Banco di Sicilia und der Sicilcassa bestimmten Beihilfemaßnahmen mit einem Volumen von schätzungsweise 4618 Mrd. ITL, und zwar insbesondere:

- die Verwendung der von der Banca d'Italia gemäß dem Dekret des Schatzamtes vom 27. September 1974 gewährten Kredite zum Ausgleich der aus der Liquidation der Sicilcassa erwachsenen Verluste;

- die Aufstockung des Kapitals der Banco di Sicilia durch die Mediocredito Centrale um 1000 Mrd. ITL, und

- das Einbringen der Beteiligung des Schatzamtes am Stammkapital von Irfis in die Banco di Sicilia,

sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen vereinbar, sofern die in Artikel 2 genannten Bedingungen und Auflagen erfuellt werden.

(2) Die Intervention des Fondo interbancario di tutela dei depositi in Höhe von 1000 Mrd. ITL bei der Liquidation der Sicilcassa zur teilweisen Deckung der Verluste aus der Abtretung der Aktiva und Passiva der Sicilcassa an die Banco di Sicilia stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar.

Artikel 2

Italien hat folgende Bedingungen und Auflagen zu erfuellen:

a) Es wird gewährleistet, dass alle Sanierungsmaßnahmen und alle Bestimmungen, die in dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan enthalten sind, umgesetzt werden.

b) Die im Umstrukturierungsplan enthaltenen Bedingungen werden nach Berücksichtigung der mit dieser Entscheidung erteilten Auflagen nicht ohne vorherige Zustimmung der Kommission geändert.

c) Es wird verhindert, dass der Banco di Sicilia Steuergutschriften in Höhe der durch die Kapitalaufstockung seitens der Mediocedito Centrale gedeckten Steuerverluste zugute kommen.

d) Es wird gewährleistet, dass die Banco di Sicilia bei der Liquidation der Sicilcassa keine Aktiva zurückkauft, es sei denn, deren Verkauf an Dritte oder deren Verwertung zu günstigeren Bedingungen im Rahmen der Liquidation erweisen sich als unmöglich.

e) Es wird sichergestellt, dass die Banco di Sicilia bis Ende Dezember 2000 in Sizilien 55 Geschäftsstellen schließt oder abtritt.

f) Es wird gewährleistet, dass die Banco di Sicilia bis zum 31. Dezember 2002 keine Geschäftsstellen, Zweigstellen, Tochtergesellschaften oder andere Einrichtungen zum Vertrieb ihrer Produkte in Sizilien eröffnet oder erwirbt.

Artikel 3

(1) Die italienischen Behörden wirken voll an der Kontrolle der Untersuchung dieser Entscheidung mit und unterbreiten der Kommission einen ausführlichen Bericht über ihre Umsetzung, über die Verwirklichung des Umstrukturierungsplans und die Privatisierung des Unternehmens.

Im Einzelnen muss dieser Bericht enthalten:

- eine Prüfung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit der gegebenenfalls unter staatlicher Kontrolle verbliebenen Unternehmen der Gruppe anhand eines detaillierten Vergleichs der Ergebnisse mit den im Plan enthaltenen Schätzungen;

- Angaben zum Stand der Umsetzung der unter Artikel 2 genannten Verpflichtungen und Auflagen;

- Angaben zum Stand des Ausgleichs des noch nicht gedeckten Passivsaldos in Höhe von 462 Mrd. ITL durch die Sicilcassa, für den die in Liquidation befindliche Gesellschaft Sorge zu tragen hat;

- eine detaillierte Analyse des Ablaufs der Privatisierung der BS, die durch den Verkauf der Gruppe Mediocredito Centrale und insbesondere durch die finanzielle Umstrukturierung der staatlichen Beteiligungen an dieser Bank und an der Banco di Sicilia zu erfolgen hat.

(2) Der Bericht gemäß Absatz 1 ist der Kommission unmittelbar nach seiner Annahme durch den Verwaltungsrat der betreffenden Institute und danach halbjährlich bis zur Erfuellung der in Artikel 2 genannten Verpflichtungen und Auflagen vorzulegen.

Dem Bericht sind die folgenden Unterlagen beizufügen: Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und Jahres- sowie Halbjahresberichte des Verwaltungsrats der Banco di Sicilia und der Sicilcassa bis zum Abschluss des Liquidationsverfahrens.

(3) Die Kommission behält sich vor, spezielle Buchprüfungen vornehmen zu lassen, um die Unterlagen und die Durchführung des Plans zu bewerten. Die italienischen Behörden wirken gegebenenfalls bei der Durchführung dieser Buchprüfungen mit.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 10. November 1999

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 297 vom 25.9.1998, S. 3.

(2) 1996 hatte die Kommission keine Einwände gegen diese Kapitalhilfen erhoben (ABl. C 160 vom 26.6.1992, S. 8).

(3) Ehemaliges öffentliches Bankinstitut, dessen Grundkapital (400 Mrd. ITL nach seiner 1992 gemäß dem Gestez Nr. 218/90 (sogenanntes Amato-Gesetz) erfolgten Umwandlung in eine Aktiengesellschaft von der Region Sizilien (23,1 %) und von der Fondazione Sicilcassa (76,9 %) gehalten wurde.

(4) Die Spezialagentur Standard & Poor legt die folgende Rating-Skala zugrunde: AAA. äußerst hohe Kreditwürdigkeit; AA: sehr starke Kreditwürdigkeit; A: starke Kreditwürdigkeit, jedoch Anfälligkeit gegenüber wirtschaftlichen Risiken; BBB: ausreichende Kreditwürdigkeit, jedoch erhebliche Anfälligkeit gegenüber wirtschaftlichen Risiken; BB und B: spekatulativer Charakter und Zahlungsunsicherheit; CCC, CC nd C: notleidende Forderungen; D: bereits zahlungsunfähig. Die Agentur Moody wendet für die Risiken die folgende "Investment-grade"-Skala an: Aaa, Aa1, Aa2, Aa3, A1, A2, A3, Baa1, Baa2. Beide Ranking-Skalen sind nicht auf allen Stufen miteinander vegleichbar.

(5) Vergl. Fußnote 2.

(6) Für den Ausgleich des restlichen Passivsaldos in Höhe von 462 Mrd. ITL hat die in Liquidation befindliche Gesellschaft Sorge zu tragen.

(7) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3).

(8) ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35.

(9) ABl. L 254 vom 12.10.1993, S. 16.

(10) Siehe Fußnote 8.

(11) Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn die öffentliche Hand direkt oder indirekt die Mehrheit des gezeichneten Kapitals hält oder über die Mehrheit der den von dem Unternehmen ausgegebenen Anteilen zugeordneten Stimmen verfügt, oder wenn sie mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden, Leitungs- oder Kontrollorgans des Unternehmens stellen kann.

(12) Siehe Bulletin der EG 9-1984.

(13) Siehe Fußnote 7.

(14) Paragraph 2346 Bürgerliches Gesetzbuch Italiens.

(15) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(16) Siehe Fußnote 15.

(17) Siehe Entscheidung der Kommission Nr. 98/490/EG, Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28).

(18) Siehe XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 403, Seite 276. Die Grundsätze, auf die sich die Kommission bei der Prüfung einer Maßnahme auf ihren etwaigen Gehalt von Elementen staatlicher Beihilfen bezieht, wurden zuvor den französischen Behörden in einem Schreiben des Generaldirektors für Wettbewerb vom 14. Juli 1993 mitgeteilt.