32000D0556

2000/556/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2494) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 235 vom 19/09/2000 S. 0027 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 7. September 2000

zur Änderung der Richtlinie 82/894/EWG des Rates über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2494)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/556/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/12/EG(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Tierseuchen-Meldesystem gemäß der Richtlinie 82/894/EG wird aktualisiert. Das System sollte bei dieser Gelegenheit überprüft werden. Angaben über Beschränkungen müssen nicht länger über das System mitgeteilt werden.

(2) Das Internationale Tierseuchenamt (OIE) hat die "Gefluegelpest" in "Aviäre Influenza" und die "Teschener Krankheit" in "Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine" umbenannt. Das Verzeichnis der Tierseuchen ist dementsprechend zu ändern.

(3) Aus Gründen der Klarheit sollten die vorausgegangenen Änderungen konsolidiert und die Anhänge entsprechend aktualisiert und ersetzt werden.

(4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhang I und II der Richtlinie 82/894/EWG werden durch die Anhänge der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

(2) ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 63.

ANHANG I

Mitteilungspflichtige Seuchen:

Maul- und Klauenseuche

Rinderpest

Lungenseuche der Rinder

Blauzungenkrankheit der Schafe

Vesikuläre Schweinekrankheit

Klassische Schweinepest

Afrikanische Schweinepest

Enterovirus-Enzephalomyelitis der Schweine (frührer: Teschener Krankheit)

Aviäre Influenza (früher: Gefluegelpest)

Newcastle-Krankheit

Pferdepest

Vesikuläre Stomatitis

Pest der kleinen Wiederkäuer

Rifttal-Fieber

Lumpy Skin

Schaf- und Ziegenpocken

Infektiöse hämatopoetische Nekrose

Spongiforme Rinderenzephalopathie

ANHANG II

Im Rahmen der Mitteilung erforderliche Angaben gemäß den Artikeln 3 und 4 beim ersten Ausbruch bzw. bei weiteren Ausbrüchen der in Anhang I aufgeführten Seuchen:

1. Datum der Versendung.

2. Uhrzeit der Versendung.

3. Ursprungsland.

4. Bezeichnung der Krankheit und gegebenenfalls Virustyp.

5. Laufende Nummer des Ausbruchs.

6. Art des Ausbruchs.

7. Laufende Nummern der mit diesem Ausbruch zusammenhängenden Ausbrüche.

8. Gebiet und Standort des Betriebs (einschließlich Längen- und Breitengrad).

9. Andere von Beschränkungen betroffene Gebiete.

10. Datum der Bestätigung.

11. Datum des Verdachts.

12. Geschätztes Datum der ersten Infektion.

13. Ursprung der Krankheit.

14. Bekämpfungsmaßnahmen.

15. Anzahl der empfänglichen Tiere des Betriebs a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel, f) Equiden, g) Fische, h) wildlebende Arten.

16. Anzahl der klinisch erkrankten Tiere des Betriebs a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel, f) Equiden, g) Fische, h) wildlebende Arten.

17. Anzahl der im Betrieb verendeten Tiere a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel, f) Equiden, g) Fische, h) wildlebende Arten.

18. Anzahl der geschlachteten Tiere a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel, f) Equiden, g) Fische, h) wildlebende Arten.

19. Anzahl der unschädlich beseitigten Schlachtkörper a) Rinder, b) Schweine, c) Schafe, d) Ziegen, e) Gefluegel, f) Equiden, g) Fische, h) wildlebende Arten.

Zusätzliche Angaben bei Ausbrüchen von Schweinepest:

1. Entfernung vom nächsten Betrieb mit Schweinehaltung.

2. Anzahl und Art der Schweine (Zucht, Mast oder Ferkel(1)) des Seuchenbetriebs.

3. Anzahl und Art der klinisch erkrankten Schweine (Zucht, Mast oder Ferkel(2)) des Seuchenbetriebs.

4. Diagnoseverfahren.

5. Nicht in einem Betrieb, sondern in einem Schlachthof oder Transportmittel bestätigte Fälle.

6. Bestätigung von Primärfällen(3) bei Wildschweinen.

(1) Weniger als drei Monate alte Schweine.

(2) Weniger als drei Monate alte Schweine.

(3) Als Primärfälle bei Wildschweinen gelten Fälle, in denen die Schweinepest außerhalb der Beschränkungsgebieten für Klassische Schweinepest bei Wildschweinen auftritt.