32000D0523

2000/523/EG: Beschluss der Kommission vom 10. August 2000 über die Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, Kroatien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Jugoslawien, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2452)

Amtsblatt Nr. L 208 vom 18/08/2000 S. 0053 - 0054


Beschluss der Kommission

vom 10. August 2000

über die Annahme von Verpflichtungsangeboten im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, Kroatien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Jugoslawien, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2452)

(2000/523/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt, auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 449/2000(3) führte die Kommission vorläufige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand ein, während sie auf die Einfuhren mit Ursprung in Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien keinen Zoll einführte, da deren Marktanteile den vorläufigen Feststellungen zufolge geringfügig waren. Mit der gleichen Verordnung nahm sie auch die angebotene Preisverpflichtung eines ausführenden Herstellers in der Tschechischen Republik an.

(2) Nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen setzte die Kommission die Untersuchung von Dumping, Schädigung und Gemeinschaftsinteresse fort. Die endgültigen Feststellungen und Schlussfolgerungen dieser Untersuchung sind in der Verordnung (EG) Nr. 1784/2000 des Rates(4) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand enthalten.

(3) Die Untersuchung bestätigte die vorläufigen Feststellungen zu Dumping und Schädigung im Zusammenhang mit den Einfuhren mit Ursprung in Brasilien, der Tschechischen Republik, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand.

B. VERPFLICHTUNGEN

(4) Nach der Annahme der vorläufigen Antidumpingmaßnahmen boten der einzige kooperierende ausführende Hersteller in der Republik Korea und ein kooperierender ausführender Hersteller in Thailand annehmbare Preisverpflichtungen an (vergleiche Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96, nachfolgend "Grundverordnung").

(5) Diesen Verpflichtungen zufolge boten die fraglichen ausführenden Hersteller an, die betroffene Ware an ihre unabhängigen Kunden zu Mindestpreisen zu verkaufen.

(6) Nach Auffassung der Kommission sind diese Verpflichtungsangebote der fraglichen ausführenden Hersteller annehmbar, da sie die schädigenden Auswirkungen des Dumpings dadurch beseitigen, dass für jedes Warenmodell ein Mindestpreis festgesetzt wird, und dass für diejenigen Modelle, die im Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, ein Wertzoll festgelegt wird. Außerdem verpflichteten sich die fraglichen Unternehmen, der Kommission regelmäßig ausführliche Berichte über ihre Verkäufe vorzulegen, sodass eine wirksame Überwachung gewährleistet ist. Die Gefahr einer Umgehung der angenommenen Verpflichtung ist außerdem nach Auffassung der Kommission im Fall dieser ausführenden Hersteller angesichts ihrer Verkaufsstruktur gering.

(7) Um die effektive Einhaltung und Überwachung der Verpflichtungen sicherzustellen, ist die Zollbefreiung bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr gemäß diesen Verpflichtungen davon abhängig, dass den Zollstellen des zuständigen Mitgliedstaats eine gültige "Verpflichtungsrechnung" vorgelegt wird, die von den ausführenden Herstellern ausgestellt wurde, deren Verpflichtungsangebot angenommen wurde, und die ferner die im Anhang zu der Verordnung (EG) 1784/2000 aufgeführten Informationen enthält. Wird keine derartige Rechnung vorgelegt oder entspricht diese Rechnung nicht der bei den Zollstellen präsentierten Ware, ist der geltende Antidumpingzoll zu entrichten, sodass eine Umgehung der Verpflichtungen verhindert wird.

(8) Im Fall einer Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen oder falls Grund zu der Annahme besteht, dass die Verpflichtung verletzt wurde, kann gemäß Artikel 8 Absätze 9 und 10 der Grundverordnung ein vorläufiger oder endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werden.

C. EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

(9) Das Volumen der Einfuhren mit Ursprung in Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien wurde gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 7 der Grundverordnung als unbedeutend angesehen. Folglich sollte das Verfahren betreffend die Einfuhren aus diesen beiden Ländern eingestellt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Verpflichtungsangebote, die die nachstehend aufgeführten Hersteller im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Brasilien, Kroatien, der Tschechischen Republik, der Bundesrepublik Jugoslawien, Japan, der Volksrepublik China, der Republik Korea und Thailand unterbreiteten, werden angenommen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien wird eingestellt.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Brüssel, den 10. August 2000

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

(3) ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 3.

(4) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts.