2000/522/EG: Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2299)
Amtsblatt Nr. L 208 vom 18/08/2000 S. 0047 - 0052
Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/634/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2299) (2000/522/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf Artikel 8, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(3), insbesondere auf Artikel 13, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VORAUSGEGANGENE VERFAHREN (1) Am 31. August 1996 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zwei Bekanntmachungen über die Einleitung eines Antidumping-(4) bzw. eines Antisuventionsverfahrens(5) betreffend die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen. (2) Die Kommission holte alle für ihre endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Die Untersuchungen ergaben, dass endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle eingeführt werden sollten, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings und der Subventionierung zu beseitigen. Alle interessierten Parteien wurden über die Ergebnisse der Untersuchungen unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. (3) Am 26. September 1997 fasste die Kommission den Beschluss 97/634/EG(6) zur Annahme der Verpflichtungsangebote der im Anhang des Beschlusses aufgeführten Ausführer im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren und stellte die Untersuchungen im Fall dieser Unternehmen ein. (4) Am selben Tag führte der Rat mit den Verordnungen (EG) Nr. 1890/97(7) und (EG) Nr. 1891/97(8) endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf die Einfuhren von gezüchtetem Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen ein. Die Einfuhren der Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote angenommen worden waren, wurden in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnungen von diesen Zöllen befreit. (5) Die genannten Verordnungen enthalten die endgültigen Feststellungen und die Schlussfolgerungen zu allen Aspekten der Untersuchungen. Zur Änderung der Form der Zölle wurden die Verordnungen (EG) Nr. 1890/97 und (EG) Nr. 1891/97 durch die Verordnung (EG) Nr. 772/1999 des Rates(9) ersetzt. B. VERPFLICHTUNGEN DER AUSFÜHRER, DEREN VERPFLICHTUNGSANGEBOTE ANGENOMMEN WURDEN (6) Nach dem Wortlaut der Verpflichtungen wird es als Verpflichtungsverletzung angesehen, wenn (außer bei höherer Gewalt) nicht innerhalb einer bestimmten Frist Vierteljahresberichte über alle Verkäufe an die ersten unabhängigen Käufer in der Gemeinschaft vorgelegt werden. (7) Ein norwegisches Unternehmen, Fryseriet A/S, legte seinen Bericht für das vierte Quartal 1999 nicht fristgemäß vor, obwohl ihm 24 Stunden vor Fristablauf ein Erinnerungsschreiben übersandt worden war. Das Unternehmen erhielt Gelegenheit, der Kommission die Umstände mitzuteilen, die es an der fristgemäßen Übermittlung des Berichts gehindert hatten, äußerte sich jedoch nicht. (8) Fryseriet A/S wurde schriftlich über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt war, die Einführung endgültiger Zölle für das Unternehmen zu empfehlen. Das Unternehmen erhielt Gelegenheit, Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen, reagierte jedoch nicht. (9) Daher wird es für notwendig erachtet, die Annahme des Verpflichtungsangebots des Unternehmens Fryseriet A/S zu widerrufen und endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle für dieses Unternehmen einzuführen. Dementsprechend sollte das Unternehmen aus dem Anhang des Beschlusses 97/634/EG gestrichen werden, in dem die Unternehmen aufgeführt sind, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden. (10) Parallel zu diesem Beschluss hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1783/2000(10) die Befreiung dieses Unternehmens von den Antidumping- und Ausgleichszöllen aufgehoben. C. NEUE AUSFÜHRER (11) Nach Einführung der endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle meldeten sich bei der Kommission mehrere norwegische Unternehmen als neue Ausführer und beantragten nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 772/1999 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97, von den Antidumping- und den Ausgleichszöllen befreit zu werden. (12) Fünf Unternehmen, Emborg Foods Norge A/S, Helle Mat A/S, Norsea Food A/S, Salmon Company Fjord Norway A/S und Stella Polaris A/S, erbrachten den Nachweis, dass sie die betroffene Ware im Zeitraum der Untersuchungen, die zur Einführung der geltenden Antidumping- und Ausgleichszölle geführt hatten, (im folgenden "ursprünglicher Untersuchungszeitraum" genannt) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatten. (13) Die Unternehmen wiesen ferner nach, dass sie mit keinem der von den Antidumping und Ausgleichszöllen betroffenen norwegischen Unternehmen verbunden sind. Außerdem legten sie Beweise dafür vor, dass sie entweder die betroffene Ware erst nach dem ursprünglichen Untersuchungszeitraum in die Gemeinschaft ausgeführt hatten oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge der betroffenen Ware in die Gemeinschaft eingegangen waren. (14) Die Unternehmen boten Verplichtungen an, die denen der anderen norwegischen Unternehmen entsprechen, die gezüchteten Atlantischen Lachs mit Ursprung in Norwegen ausführen. Sie erklärten sich damit bereit, der Kommission regelmäßig genaue Angaben zu ihren Ausfuhren in die Gemeinschaft zu übermitteln. (15) Da die Einhaltung von Verplichtungen mit solchen Bedingungen von der Kommission wirksam überwacht werden kann, werden die Verplichtungsangebote als annehmbar angesehen. (16) Die betreffenden Unternehmen wurden über die wesentlichen Tatsachen, Erwägungen und Verplichtungen unterrichtet, auf die sich die Annahme ihrer Verplichtungsangebote stützt. (17) Sie sollten daher in den Anhang des Beschlusses 97/634/EG aufgenommen werden, in dem die Unternehmen aufgeführt sind, deren Verpflichtungsangebote angenommen wurden. D. NAMENSÄNDERUNG (18) Zwei andere norwegische Ausführer, deren Verpflichtungsangebote angenommen worden waren, Agnefest A/S und Norway Seafoods ASA, teilten der Kommission mit, dass sie ihre Namen in Rosfjord Seafood A/S bzw. Frionor A/S geändert haben. Nach einer Überprüfung stellte die Kommission fest, dass die Struktur der Unternehmen nicht geändert worden war und sich eine eingehendere Prüfung der Zweckmäßigkeit der Aufrechterhaltung ihrer Verplichtungen daher erübrigt. (19) Folglich sollte der Name dieser Unternehmen im Anhang des Beschlusses 97/634/EG geändert werden, in dem die Unternehmen aufgeführt sind, deren Verplflichtungsangebote angenommen wurden. E. EINSTELLUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT EINES NORWEGISCHEN UNTERNEHMENS (20) Ferner wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass ein anderes norwegisches Unternehmen, dessen Verpflichtungsangebot angenommen worden war, Atlantic King Stranda A/S, seine Geschäftstätigkeit eingestellt hatte und abgewickelt worden war. Dieses Unternehmen sollte daher aus der Liste der Unternehmen im Anhang des Beschlusses 97/634/EG gestrichen werden. F. ÄNDERUNG DES ANHANGS DES BESCHLUSSES 97/634/EG (21) Bei Konsultationen im Beratenden Ausschuss über die genannten Änderungen des Beschlusses 97/634/EG wurden keine Einwände erhoben. (22) Aus Gründen der Klarheit sollte mit diesem Beschluss eine aktualisierte Fassung des Anhangs des Beschlusses 97/634/EG veröffentlicht werden, in der die Ausführer aufgeführt sind, deren Verplichtungen in Kraft sind - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Anhang des Beschlusses 97/634/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 26. Juli 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18. (3) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. (4) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 18. (5) ABl. C 253 vom 31.8.1996, S. 20. (6) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S 81; Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2592/1999 (ABl. L 315 vom 9.12.1999, S. 17). (7) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 1. (8) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 19. (9) ABl. L 101 vom 16.4.1999, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2652/1999 (ABl. L 325 vom 17.12.1999, S. 1). (10) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. ANHANG LISTE DER UNTERNEHMEN, DEREN VERPFLICHTUNGSANGEBOTE ANGENOMMEN WURDEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE>