32000D0502

2000/502/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der Entscheidung 93/42/EWG über zusätzliche Garantien hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis für Rinder, die für bestimmte seuchenfreie Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind, und zur Aufhebung der Entscheidungen 95/109/EG und 98/580/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2260) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 200 vom 08/08/2000 S. 0062 - 0063


Entscheidung der Kommission

vom 25. Juli 2000

zur Änderung der Entscheidung 93/42/EWG über zusätzliche Garantien hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis für Rinder, die für bestimmte seuchenfreie Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind, und zur Aufhebung der Entscheidungen 95/109/EG und 98/580/EG

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2260)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/502/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG(2), insbesondere auf die Artikel 9 und 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 93/42/EWG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/579/EG(4), wurden zusätzliche Garantien hinsichtlich der infektiösen bovinen Rhinotracheitis für Rinder festgelegt, die für die seuchenfreien Länder Dänemark, Österreich, Finnland und Schweden bestimmt sind.

(2) Um die bereits erzielten Fortschritte abzusichern und einen erfolgreichen Abschluss des Programms zur Tilgung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis zu gewährleisten, wurden der italienischen Provinz Bozen mit der Entscheidung 95/109/EG der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/579/EG, zusätzliche Garantien geboten.

(3) Italien ist der Ansicht, dass die Provinz Bozen nun frei von infektiöser boviner Rhinotracheitis ist und hat der Kommission entsprechende Belege vorgelegt.

(4) Die italienischen Behörden wenden bei der innerstaatlichen Verbringung von Rindern Vorschriften an, die den in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Vorschriften mindestens gleichwertig sind.

(5) Es ist angebracht, bestimmte zusätzliche Garantien vorzuschlagen, um die in der italienischen Provinz Bozen erzielten Fortschritte abzusichern. Der Anhang der Entscheidung 93/42/EWG ist entsprechend zu ändern.

(6) Angesichts der vorgeschlagenen Maßnahmen ist die Entscheidung 95/109/EG aufzuheben.

(7) Mit der Entscheidung 98/580/EG der Kommission(6) wurde ein Dreijahresprogramm zur Tilgung der infektiösen bovinen Rhinotracheitis in Italien, insbesondere in der Provinz Bozen, genehmigt. Angesichts der vorgeschlagenen Maßnahmen ist diese Entscheidung aufzuheben.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Anhang der Entscheidung 93/42/EWG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

(2) Die Entscheidung 95/109/EG wird aufgehoben.

(3) Die Entscheidung 98/580/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Juli 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2) ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35.

(3) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 50.

(4) ABl. L 219 vom 19.8.1999, S. 53.

(5) ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 32.

(6) ABl. L 279 vom 16.10.1998, S. 49.

ANHANG

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