32000D0495

Beschluss des Rates vom 3. August 2000 zur Änderung des Beschlusses 1999/319/GASP zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 200 vom 08/08/2000 S. 0001 - 0020


Beschluss des Rates

vom 3. August 2000

zur Änderung des Beschlusses 1999/319/GASP zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien

(2000/495/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den vom Rat am 10. Mai 1999 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt 1999/318/GASP(1) betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien, insbesondere auf dessen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union,

unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/56/GASP des Rates(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 1999/319/GASP(3) legte der Rat eine Liste der Personen fest, denen die Einreise in die Mitgliedstaaten verweigert wird.

(2) Diese Liste muss aktualisiert werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses 1999/319/GASP erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Das in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP genannte Einreiseverbot findet auf folgende Personen Anwendung:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. August 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. Védrine

(1) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 1. Gemeinsamer Standpunkt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2000/176/GASP (ABl. L 56 vom 1.3.2000, S. 1).

(2) ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 4.

(3) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 3. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/370/GASP (ABl. L 134 vom 7.6.2000, S. 1).