Beschluss des Rates vom 3. August 2000 zur Änderung des Beschlusses 1999/319/GASP zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien
Amtsblatt Nr. L 200 vom 08/08/2000 S. 0001 - 0020
Beschluss des Rates vom 3. August 2000 zur Änderung des Beschlusses 1999/319/GASP zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien (2000/495/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den vom Rat am 10. Mai 1999 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt 1999/318/GASP(1) betreffend zusätzliche restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien, insbesondere auf dessen Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, unter Berücksichtigung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/56/GASP des Rates(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss 1999/319/GASP(3) legte der Rat eine Liste der Personen fest, denen die Einreise in die Mitgliedstaaten verweigert wird. (2) Diese Liste muss aktualisiert werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 1 des Beschlusses 1999/319/GASP erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Das in Artikel 1 des Gemeinsamen Standpunkts 1999/318/GASP genannte Einreiseverbot findet auf folgende Personen Anwendung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 3. August 2000. Im Namen des Rates Der Präsident H. Védrine (1) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 1. Gemeinsamer Standpunkt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2000/176/GASP (ABl. L 56 vom 1.3.2000, S. 1). (2) ABl. L 21 vom 26.1.2000, S. 4. (3) ABl. L 123 vom 13.5.1999, S. 3. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/370/GASP (ABl. L 134 vom 7.6.2000, S. 1).