32000D0487

2000/487/EG: Beschluss des Rates vom 17. Juli 2000 über die Annahme - durch die Europäische Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer zwecks Aufstellung eines eigenen Haushalts für diese Organisation

Amtsblatt Nr. L 197 vom 03/08/2000 S. 0035 - 0047


Beschluss des Rates

vom 17. Juli 2000

über die Annahme - durch die Europäische Gemeinschaft - der Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer zwecks Aufstellung eines eigenen Haushalts für diese Organisation

(2000/487/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft ist Mitglied der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM)(3).

(2) Die Bewirtschaftung der Fischbestände im Mittelmeer bedarf einer multilateralen Regelung für die Fischereitätigkeiten auf Hoher See. Die Entwicklung der Aquakultur kann durch eine multilaterale Zusammenarbeit gefördert werden. Die GFCM bildet hierfür den geeigneten Rahmen.

(3) Die GFCM hat vor kurzem Änderungen angenommen, mit dem Ziel, ihr Wirken durch die Einsetzung eines Wissenschaftlichen Beratenden Ausschusses und durch jährliche Sitzungen zu verstärken. Die neuen Tätigkeiten der Organisation erfordern entsprechende Finanzmittel.

(4) Die GFCM hängt vollständig vom Haushalt der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) ab. Aufgrund der Beschränkungen dieses Haushalts ist eine Finanzierung der Tätigkeiten der GFCM, die zur Wahrnehmung ihrer neuen, verstärkten Rolle erforderlich sind, nicht möglich. Deshalb ist es notwendig, daß die GFCM über einen eigenen Haushalt verfügt.

(5) Die GFCM hat auf ihrer Tagung vom 13. bis 16. Oktober 1997 die für die Aufstellung eines eigenen Haushalts erforderlichen Änderungen des Übereinkommens angenommen. Dieser eigene Haushalt bringt für die Vertragsparteien der GFCM eine neue Verpflichtung im Sinne von Artikel X Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der GFCM mit sich.

(6) Neue Verpflichtungen treten erst nach der Annahme durch zwei Drittel der GFCM-Mitglieder und für jedes Mitglied erst nach ihrer Annahme durch dieses Mitglied in Kraft.

(7) Deshalb muß die Gemeinschaft eine Urkunde über die Annahme eines eigenen Haushalts der GFCM verabschieden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft stimmt der Aufstellung eines eigenen Haushalts der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer nach Maßgabe der Urkunde in Anhang I zu.

(2) Der Wortlaut des geänderten Übereinkommens und der geänderten Geschäftsordnung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer einschließlich der Bestimmungen über den eigenen Haushalt sind in Anhang II wiedergegeben.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Glavany

(1) ABl. C 15 vom 20.1.1999, S. 13.

(2) ABl. C 150 vom 28.5.1999, S. 153.

(3) Beschluß 98/416/EG des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 4.7.1998, S. 34).

ANHANG I

Urkunde über die Annahme eines eigenen Haushalts der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

Herr Generaldirektor,

ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Europäische Gemeinschaft beschlossen hat, die neuen Bestimmungen über die Aufstellung eines eigenen Haushalts der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer anzunehmen. Ich übermittle Ihnen daher die vorliegende Urkunde, mit der die Gemeinschaft die neuen Artikel VIIIa und IXa sowie die Änderungen zu den Artikeln II, VII und IX des Übereinkommens, die auf der Tagung vom 13. bis 16. Oktober 1997 vereinbart wurden, in Übereinstimmung mit Artikel X Absatz 2 des genannten Übereinkommens annimmt.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung

Der Präsident des Rates der Europäischen Union

Herrn Diouf

Generaldirektor

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen Via delle Terme di Caracalla I - 00100 Rom

ANHANG II

ÜBEREINKOMMEN

zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

PRÄAMBEL

DIE VERTRAGSPARTEIEN -

angesichts der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, das am 16. November 1994 in Kraft getreten ist (nachstehend "UN-Übereinkommen" genannt) und das alle Mitglieder der internationalen Gemeinschaft auffordert, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze zusammenzuarbeiten,

angesichts der Ziele und Absichten in Kapitel 17 der Agenda 21, die 1992 von der UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung verabschiedet wurde, und des Verhaltenskodex füir verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 von der FAO-Konferenz angenommen wurde,

in Anbetracht der Tatsache, dass zur Erhaltung und Bewirtschaftung bestimmter Fischbestände noch weitere internationale Instrumente ausgehandelt wurden,

in dem gemeinsamen Interesse, die lebenden Meeresschätze des Mittelmeers und des Schwarzen Meers sowie hieran angrenzender Gewässer (nachstehend "Region" genannt) zu entwickeln und angemessen zu nutzen, und von dem Wunsch geleitet, durch internationale Zusammenarbeit, die durch die Errichtung einer Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer gefördert würde, die Verwirklichung ihrer Ziele zu unterstützen,

in Anerkennung der Bedeutung der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung in der Region und der Förderung der diesbezüglichen Zusammenarbeit

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel I

Die Kommission

(1) Die Vertragsparteien errichten hiermit im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (nachstehend "Organisation" genannt) eine Kommission mit der Bezeichnung Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (nachstehend "Kommission" genannt) zu dem Zweck, die in Artikel III beschriebenen Aufgaben und Pflichten zu erfuellen.

(2) Mitglieder der Kommission sind alle Mitglieder und assoziierten Mitglieder der Organisation ebenso wie Nichtmitglieder, die aber Mitglieder der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind, die

i) zum Teil oder ganz in der Region gelegene Küstenstaaten oder assoziierte Mitglieder sind,

ii) Staaten oder assoziierte Mitglieder sind, deren Schiffe die von diesem Übereinkommen erfassten Bestände in der Region befischen, oder

iii) Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration sind, zu deren Mitgliedern einer der in den Ziffern i) oder ii) genannten Staaten gehört und denen dieser Staat die Zuständigkeit in Fragen übertragen hat, die unter dieses Übereinkommen fallen,

und welche dieses Übereinkommen nach den Bestimmungen von Artikel XI annehmen, wobei diese Bestimmungen vereinbarungsgemäß den Mitgliederstatus in der Kommission von Staaten, die nicht Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind, aber diesem Übereinkommen vor dem 22. Mai 1963 beigetreten sind, nicht berührt. Hinsichtlich assoziierter Mitglieder wird dieses Übereinkommen gemäß Artikel XIV Absatz 5 der Satzung und Regel XXI Absatz 3 der Geschäftsordnung der Organisation von derselben der Behörde vorgelegt, welche für die internationalen Beziehungen des betreffenden assoziierten Mitglieds verantwortlich ist.

Artikel II

Organisation

(1) Jedes Mitglied wird auf Sitzungen der Kommission durch einen Delegierten vertreten, der von einem Stellvertreter, Sachverständigen und Beratern begleitet sein kann. Stellvertreter, Sachverständige und Berater, die an Versammlungen der Kommission teilnehmen, sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, ein Stellvertreter vertritt einen Delegierten während dessen Abwesenheit.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 3 verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes festgelegt ist, werden Entscheidungen der Kommission mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Versammlung ist mit der Mehrheit der Mitglieder der Kommission beschlussfähig.

(3) Auf jeder Sitzung der Kommission oder eines Nebenorgans der Kommission verfügt eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, über die Anzahl von Stimmen, die der Anzahl ihrer auf dieser Sitzung stimmberechtigten Mitgliedstaaten entspricht.

(4) Eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, nimmt in den Bereichen unter ihrer Zuständigkeit ihre Mitgliedsrechte im Wechsel mit ihren Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Kommission sind, wahr. Jedes Mal, wenn eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, ihr Stimmrecht wahrnimmt, stimmen ihre Mitgliedstaaten nicht ab, und umgekehrt.

(5) Ein Mitglied der Kommission kann eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, um Auskunft bitten, wer - die Organisation oder ihre Mitgliedstaaten - für die Prüfung einer bestimmten Frage zuständig ist. Die erbetene Auskunft wird von der Organisation für regionale wirtschaftliche Integration oder den betroffenen Mitgliedstaaten erteilt.

(6) Vor einer Sitzung der Kommission oder eines Nebenorgans der Kommission teilt/teilen eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, bzw. ihre Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Kommission sind, mit, wer - die Organisation für regionale wirtschaftliche Integration oder ihre Mitgliedstaaten - für die auf dieser Sitzung zu prüfenden Fragen zuständig ist, und wer - die Organisation für regionale wirtschaftliche Integration oder ihre Mitgliedstaaten - über die einzelnen Punkte der Tagesordnung abstimmt. Keine Bestimmung dieses Absatzes hindert eine Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, oder ihre Mitgliedstaaten, die Mitglieder der Kommission sind, daran, im Sinne dieses Absatzes eine einzige Erklärung abzugeben, welche für die auf allen weiteren Sitzungen zu prüfenden Fragen und Tagesordnungspunkte verbindlich bleibt, wenn nicht vor einer Sitzung auf etwaige Ausnahmen oder Änderungen hierzu hingewiesen wird.

(7) Betrifft ein Tagesordnungspunkt gleichzeitig Fragen, für welche der Organisation für regionale wirtschaftliche Integration die Zuständigkeit übertragen wurde, und Fragen, die in die Zuständigkeit ihrer Mitgliedstaaten fallen, so können sich sowohl die Organisation für regionale wirtschaftliche Integration als auch ihre Mitgliedstaaten an den Debatten beteiligen. Sollten auf einer solchen Sitzung Beschlüsse gefasst werden, so finden nur die Wortmeldungen derjenigen Partei Beachtung, die stimmberechtigt ist.

(8) Für die Feststellung der Beschlussfähigkeit einer Sitzung der Kommission wird die Delegation einer Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, die Mitglied der Kommission ist, nur gezählt, wenn sie auf der Sitzung, für welche die Beschlussfähigkeit festzustellen ist, stimmberechtigt ist.

(9) Die Kommission wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

(10) Der Präsident der Kommission beruft, solange die Mehrheit der Mitglieder nichts anderes bestimmt, in der Regel zumindest jedes Jahr eine ordentliche Sitzung der Kommission ein. Ort und Zeitpunkt aller Sitzungen werden von der Kommission in Abstimmung mit dem Generaldirektor der Organisation festgelegt.

(11) Sitz der Kommission ist der Hauptsitz der Organisation in Rom oder jeder andere Ort, der von der Kommission dazu bestimmt wird.

(12) Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder ihre Geschäftsordnung verabschieden und ändern; Voraussetzung ist, dass besagte Geschäftsordnung und Änderungen hierzu diesem Übereinkommen und der Satzung der Organisation nicht widersprechen.

(13) Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder ihre Haushaltsordnung verabschieden und ändern, sofern diese mit den Grundsätzen der Haushaltsordnung der Organisation vereinbar ist. Die Bestimmungen werden dem Finanzausschuss zugeleitet, der das Recht hat, die Haushaltsordnung oder Änderungen dazu zurückzuweisen, wenn diese seiner Meinung nach den Grundsätzen der Haushaltsordnung der Organisation widersprechen.

Artikel III

Aufgaben

(1) Zweck der Kommission ist es, die Entwicklung, Erhaltung, rationelle Bewirtschaftung und optimale Nutzung der lebenden Meeresschätze sowie eine nachhaltige Entwicklung der Aquakultur in der Region zu fördern; sie übernimmt demgemäß folgende Aufgaben und Pflichten:

a) ständige Überwachung der Bestandslage, einschließlich Bestandsgröße und Befischungsintensität, sowie der Lage der auf diese Bestände gegründeten Fischereien;

b) Formulierung und Empfehlung im Einklang mit Artikel V von geeigneten Maßnahmen

i) zur Erhaltung und rationellen Bewirtschaftung der lebenden Meeresschätze einschließlich Vorschriften

- über Fangmethoden und Fanggeräte,

- über Mindestgrößen für Einzelexemplare festgelegter Arten,

- über die Einrichtung von Schonzeiten und -gebieten,

- über den zulässigen Gesamtfang und Fischereiaufwand sowie deren Aufteilung auf die Mitglieder,

ii) zur Durchführung dieser Empfehlungen;

c) ständige Überwachung der wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Fischerei und Empfehlung von Maßnahmen zu ihrer Entwicklung;

d) Anregungen und Empfehlungen für sowie Koordinierung und gegebenenfalls Durchführung von Ausbildungs- und Beratungstätigkeiten in allen Bereichen der Fischerei;

e) Anregungen und Empfehlungen für sowie Koordinierung und gegebenenfalls Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten einschließlich gemeinsamer Vorhaben in den einzelnen Bereichen der Fischerei und des Schutzes der lebenden Meeresschätze;

f) Sammlung, Veröffentlichung bzw. Weitergabe von Informationen über befischbare Bestände und auf diese Bestände gegründete Fischereien;

g) Förderung von Programmen für die Aquakultur in See- und Brackwasser und die Entwicklung der Küstenfischerei;

h) Durchführung anderweitig erforderlicher Maßnahmen, die es der Kommission ermöglichen, ihrem zuvor beschriebenen Zweck gerecht zu werden.

(2) Bei der Formulierung und Empfehlung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) wendet die Kommission im Hinblick auf ihre Erhaltungs- und Bewirtschaftungsentscheidungen das Vorsorgeprinzip an und trägt überdies den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und der Notwendigkeit Rechnung, die Entwicklung und angemessene Nutzung der lebenden Meeresschätze zu fördern.

Artikel IV

Region

Die Kommission nimmt die in Artikel III beschriebenen Aufgaben und Pflichten der in der Präambel genannten Region wahr.

Artikel V

Empfehlungen zu Bewirtschaftungsmaßnahmen

(1) Die in Artikel III Absatz 1 Buchstabe b) genannten Empfehlungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder der Kommission angenommen. Der Präsident der Kommission teilt allen Mitgliedern den Wortlaut solcher Empfehlungen mit.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels verpflichten sich die Mitglieder der Kommission, Empfehlungen der Kommission gemäß Artikel III Absatz 1 Buchstabe b) von dem Zeitpunkt an durchzuführen, den die Kommission unter Einhaltung der in diesem Artikel vorgesehenen Einspruchsfrist festsetzt.

(3) Jedes Mitglied der Kommission kann innerhalb von 120 Tagen ab dem Zeitpunkt der Notifizierung einer Empfehlung hiergegen Einspruch erheben und ist in diesem Fall nicht verpflichtet, besagte Empfehlung durchzuführen. Wird innerhalb der 120-Tage-Frist Einspruch erhoben, so kann jedes andere Mitglied binnen weiterer 60 Tage ebenfalls Einspruch erheben. Ein Mitglied kann seinen Einspruch ferner jederzeit zurückziehen und eine Empfehlung in Kraft setzen.

(4) Erhebt mehr als ein Drittel der Mitglieder der Kommission Einspruch gegen eine Empfehlung, so sind die übrigen Mitglieder nicht länger gebunden, diese Maßnahme durchzuführen; nichtsdestoweniger können diese Mitglieder oder einige von ihnen die Durchführung der Empfehlung beschließen.

(5) Der Präsident der Kommission teilt allen Mitgliedern unmittelbar nach Eingang jeden Einspruch und jede Rücknahme eines Einspruches mit.

Artikel VI

Berichte

Die Kommission legt dem Generaldirektor der Organisation nach jeder Sitzung einen Bericht vor, in welchem ihre Meinungen, Empfehlungen und Beschlüsse festgehalten sind, und unterbreitet dem Generaldirektor der Organisation auch in anderen Fällen, in denen dies notwendig oder wünschenswert erscheint, Berichte. Berichte der in Artikel VII des Übereinkommens vorgesehenen Ausschüsse und Arbeitsgruppen der Kommission werden dem Generaldirektor der Organisation über die Kommission zugeleitet.

Artikel VII

Ausschüsse, Arbeitsgruppen und Sachverständige

(1) Die Kommission kann vorübergehend, zu speziellen Zwecken oder ständig Ausschüsse einsetzen, die Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben der Kommission untersuchen und hierüber Bericht erstatten, sowie Arbeitsgruppen, die spezifische technische Probleme untersuchen und hierzu Empfehlungen aussprechen.

(2) Die Ausschüsse und Arbeitsgruppen gemäß Absatz 1 werden vom Präsidenten der Kommission zu den Zeiten und an die Orte einberufen, welche der Präsident erforderlichenfalls in Absprache mit dem Generaldirektor der Organisation festlegt.

(3) Die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen gemäß Absatz 1 sowie die Einstellung bzw. Ernennung von Sachverständigen werden davon abhängig gemacht, ob die erforderlichen Mittel in dem betreffenden Kapitel des genehmigten Haushaltsplans der Kommission verfügbar sind. Bevor die Kommission Beschlüsse fasst, die Ausgaben im Zusammenhang mit der Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen und der Einstellung oder Ernennung von Sachverständigen mit sich bringen, muss ihr ein Bericht des Sekretärs der Kommission über die administrativen und finanziellen Auswirkungen vorliegen.

Artikel VIII

Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen

Die Kommission arbeitet in Fragen von gegenseitigem Interesse eng mit anderen internationalen Organisationen zusammen.

Artikel VIIIa

Finanzbeiträge

(1) Jedes Mitglied der Kommission verpflichtet sich, jährlich einen Beitrag zum autonomen Haushalt zu überweisen, dessen jeweilige Höhe von der Kommission festgesetzt wird.

(2) Auf jeder ordentlichen Sitzung verabschiedet die Kommission einvernehmlich ihren autonomen Haushalt; sollte allerdings trotz aller Bemühungen im Laufe einer Sitzung kein Konsens erzielt werden können, so wird abgestimmt und der Haushalt mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kommission angenommen.

(3) a) Der Beitrag, den jedes Mitglied der Kommission zu überweisen hat, wird anhand einer Formel berechnet, die die Kommission einvernehmlich aufstellt und ändert.

b) Die von der Kommission angenommene oder geänderte Formel wird in die Haushaltsordnung der Kommission aufgenommen.

(4) Jedes Nichtmitglied der Organisation, das Mitglied der Kommission wird, ist verpflichtet, zur Deckung der von der Organisation für die Arbeiten der Kommission getätigten Ausgaben einen von der Kommission festgesetzten Beitrag zu überweisen.

(5) Die Beiträge sind in frei konvertierbaren Währungen zu zahlen, es sei denn, die Kommission beschließt im Einvernehmen mit dem Generaldirektor etwas anderes.

(6) Die Kommission kann außerdem für Zwecke, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen, Spenden und jede andere Form der Unterstützung von Organisationen, Privatpersonen oder aus anderen Quellen annehmen.

(7) Die eingegangenen Beiträge, Spenden und sonstige Formen der Unterstützung fließen in einen Treuhandfonds, der gemäß der Haushaltsordnung der Organisation vom Generaldirektor verwaltet wird.

(8) Ein Mitglied der Kommission, das mit der Überweisung seiner finanziellen Beiträge an die Kommission im Rückstand ist, verliert sein Stimmrecht, wenn der Betrag seiner Rückstände ebenso hoch wie oder höher als die Summe der Beiträge ist, die es für die zwei vorausgegangenen Kalenderjahre zu zahlen hatte. Die Kommission kann dieses Mitglied jedoch ermächtigen, an Abstimmungen teilzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass das Ausbleiben der Zahlungen auf Umstände zurückzuführen ist, auf die besagtes Mitglied keinen Einfluss hat; dieses Recht, weiterhin an den Abstimmungen teilzunehmen, darf jedoch auf keinen Fall länger als zwei weitere Kalenderjahre gewährt werden.

Artikel IX

Kosten

(1) Die Kosten, die Delegierten und ihren Stellvertretern, Sachverständigen und Beratern für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission entstehen, und die Kosten der Vertreter, welche in die gemäß Artikel VII dieses Übereinkommens gebildeten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen entsandt werden, werden von jedem Mitglied festgestellt und gezahlt.

(2) Die Kosten des Sekretariats, die Veröffentlichungen und Mitteilungen einschließen, sowie die Kosten, welche dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Kommission bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Namen der Kommission zwischen den einzelnen Kommissionssitzungen entstehen, werden festgestellt und aus dem Haushalt der Kommission gezahlt.

(3) Die Ausgaben für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die einzelne Mitglieder der Kommission aus eigenem Entschluss oder auf Empfehlung der Kommission durchführen, werden von diesen Mitgliedern festgestellt und gezahlt.

(4) Die Ausgaben in Verbindung mit der Durchführung gemeinsamer Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben gemäß Artikel III Absatz 1 Buchstabe e) werden, sofern sie nicht anderweitig gedeckt sind, von den Mitgliedern in der Form und dem Umfang festgestellt und gezahlt, auf die bzw. den sie sich einvernehmlich geeinigt haben. Die Beiträge zu gemeinsamen Vorhaben werden in einen Treuhandfonds eingezahlt, der von der Organisation eingerichtet und von dieser nach Maßgabe der Haushalts- und Geschäftsordnung der Organisation verwaltet wird.

(5) Die Ausgaben für Sachverständige, die zur Teilnahme an Kommissionssitzungen, Ausschüssen oder Arbeitsgruppen in persönlicher Eigenschaft eingeladen werden, werden aus dem Haushalt der Kommission finanziert.

(6) Die Kommission kann freiwillige Beiträge allgemeiner Art oder in Verbindung mit spezifischen Vorhaben oder Tätigkeiten der Kommission annehmen. Solche Beiträge werden in einen Treuhandfonds eingezahlt, den die Organisation einrichtet. Die Annahme solcher freiwilligen Beiträge und deren Treuhandverwaltung erfolgen im Einklang mit der Haushaltsordnung der Organisation.

Artikel IXa

Verwaltung

(1) Der Sekretär der Kommission (nachstehend "Sekretär" genannt) wird vom Generaldirektor mit Zustimmung der Kommission ernannt oder mit Zustimmung der Mitglieder, wenn die Ernennung zwischen den ordentlichen Sitzungen der Kommission erfolgt.

(2) Der Sekretär ist für die Durchführung der politischen Entscheidungen und Maßnahmen der Kommission zuständig und erstattet ihr darüber Bericht. Er fungiert ferner als Sekretär der anderen, gegebenenfalls von der Kommission eingesetzten Nebenorgane.

(3) Die Ausgaben der Kommission werden aus ihrem autonomen Haushalt gedeckt, mit Ausnahme der Ausgaben für Personal und Sachmittel, die von der Organisation gestellt werden können. Festsetzung und Finanzierung der Ausgaben zu Lasten der Organisation erfolgen im Rahmen des zweijährigen Haushaltsplans, der nach der Geschäfts- und der Haushaltsordnung der Organisation vom Generaldirektor aufgestellt und von der Konferenz der Organisation genehmigt wird.

(4) Die Kosten der Teilnahme von Delegierten und ihren Stellvertretern, von Sachverständigen und Beratern als Regierungsvertreter an den Sitzungen der Kommission, ihrer Unterkommissionen und Ausschüsse sowie die Kosten der Teilnahme von Beobachtern an den Sitzungen werden von den betreffenden Regierungen und Organisationen getragen. Die Ausgaben für Sachverständige, die auf Einladung der Kommission in persönlicher Eigenschaft an Sitzungen der Kommission, ihrer Unterkommissionen oder Ausschüsse teilnehmen, werden aus dem Haushalt der Kommission finanziert.

Artikel X

Änderungen

(1) Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer kann dieses Übereinkommen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der Kommission ändern. Vorbehaltlich Absatz 2 treten Änderungen an dem Tag in Kraft, an dem sie von der Kommission angenommen wurden.

(2) Änderungen, die für die Mitglieder neue Verpflichtungen mit sich bringen, treten nach der Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Kommission und für jedes Mitglied erst nach ihrer Annahme durch dieses Mitglied in Kraft. Die Annahmeurkunden für die Änderungen, welche neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der Organisation hinterlegt; letzterer unterrichtet die Mitglieder der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer sowie den Generalsekretär der Vereinten Nationen über den Eingang der Annahmeurkunden und das Inkrafttreten besagter Änderungen. Für Mitglieder der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer, die eine Änderung, welche neue Verpflichtungen mit sich bringt, nicht annehmen, gelten weiterhin die in den Bestimmungen dieses Übereinkommens vor der Änderung festgelegten Rechte und Pflichten.

(3) Änderungen dieses Abkommens werden dem Rat der Organisation gemeldet, der das Recht besitzt, Änderungen zurückzuweisen, die seines Erachtens den Zielen und Zwecken der Organisation oder den Bestimmungen der Satzung der Organisation widersprechen. Sollte der Rat der Organisation dies für wünschenswert erachten, so kann er die Änderung an die Konferenz der Organisation verweisen, die das gleiche Recht besitzt.

Artikel XI

Annahme

(1) Dieses Übereinkommen liegt für Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Organisation zur Annahme auf.

(2) Die Kommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder auch andere Staaten als Mitglieder zulassen, die Mitglied der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind und einen Antrag auf Mitgliedschaft gestellt sowie in einer offiziellen Urkunde erklärt haben, dass sie dieses Übereinkommen in der zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Fassung annehmen.

(3) Die Mitarbeit in der Kommission von Kommissionsmitgliedern, die nicht Mitglieder oder assoziierte Mitglieder der Organisation sind, wird von der Übernahme eines Anteils an den Sekretariatskosten abhängig gemacht, dessen Höhe unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung der Organisation festgelegt wird.

(4) Die Annahme dieses Übereinkommens durch ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied der Organisation erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Organisation und wird zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Urkunde beim Generaldirektor wirksam.

(5) Die Annahme dieses Übereinkommens durch Nichtmitgliedstaaten der Organisation erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Generaldirektor der Organisation. Die Mitgliedschaft wird zu dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Kommission den Antrag auf Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 genehmigt.

(6) Der Generaldirektor der Organisation unterrichtet alle Mitglieder der Kommission, alle Mitglieder der Organisation und den Generalsekretär der Vereinten Nationen über alle wirksam gewordenen Annahmen.

(7) Die Annahme dieses Übereinkommens kann mit Vorbehalten geschehen, welche erst nach einstimmiger Genehmigung durch die Mitglieder der Kommission wirksam werden. Antworten die Mitglieder der Kommission nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser Mitteilung, so gilt der Vorbehalt als angenommen. Ohne die erforderliche Zustimmung wird der Staat bzw. die Organisation für regionale wirtschaftliche Integration, der bzw. die den Vorbehalt geäußert hat, nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens. Der Generaldirektor der Organisation unterrichtet alle Mitglieder der Kommission unverzüglich über etwaige Vorbehalte.

(8) Verweisungen in diesem Übereinkommen auf das UN-Übereinkommen von 1982 oder andere internationale Übereinkünfte lassen die Haltung eines Staates hinsichtlich der Unterzeichnung, Ratifizierung oder dem Beitritt zum UN-Übereinkommen 1982 oder anderen Übereinkünften unberührt.

Artikel XII

Inkrafttreten

Dieses Übereinkommen tritt am Tag des Eingangs der fünften Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel XIII

Territorialer Anwendungsbereich

Die Mitglieder der Kommission erklären bei Annahme dieses Übereinkommens ausdrücklich, auf welche Hoheitsgebiete sich ihre Mitwirkung erstreckt. Ohne eine solche Erklärung wird davon ausgegangen, dass sich die Mitwirkung auf sämtliche Hoheitsgebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen das Mitglied verantwortlich ist. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel XIV kann der territoriale Anwendungsbereich durch eine spätere Erklärung geändert werden.

Artikel XIV

Kündigung

(1) Jedes Mitglied kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem es für das betreffende Mitglied in Kraft getreten ist, durch eine an den Generaldirektor der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; letzterer unterrichtet hiervon unverzüglich alle Mitglieder der Kommission und die Mitglieder der Organisation. Die Kündigung wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generaldirektor wirksam.

(2) Ein Mitglied der Kommission kann die Mitgliedschaft für eines oder mehrere Hoheitsgebiete kündigen, für dessen internationale Beziehungen es verantwortlich ist. Kündigt ein Mitglied seine Mitgliedschaft in der Kommission, so gibt es an, für welches Hoheitsgebiet oder welche Hoheitsgebiete die Kündigung gilt. Ohne eine solche Erklärung wird davon ausgegangen, dass die Kündigung für alle Hoheitsgebiete gilt, für deren internationale Beziehungen das Mitglied der Kommission verantwortlich ist, assoziierte Mitglieder ausgenommen.

(3) In allen Fällen, in denen ein Mitglied der Kommission seine Mitgliedschaft in der Organisation kündigt, wird von einer gleichzeitigen Kündigung der Mitgliedschaft in der Kommission ausgegangen und angenommen, dass diese Kündigung für alle Hoheitsgebiete gilt, für deren internationale Beziehungen das betreffende Mitglied verantwortlich ist; es wird aber nicht angenommen, dass eine solche Kündigung für ein assoziiertes Mitglied gilt.

Artikel XV

Auslegung und Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, wenn sie nicht von der Kommission beigelegt werden kann, an einen Ausschuss verwiesen, der sich aus einem von jeder Streitpartei ernannten Mitglied und zusätzlich einem von den Ausschussmitgliedern gewählten unabhängigen Vorsitzenden zusammensetzt. Die Empfehlungen dieses Ausschusses haben keinen bindenden Charakter, dienen jedoch als Grundlage für eine erneute Prüfung des Streitgegenstandes durch die beteiligten Parteien. Führt dieses Verfahren nicht zur Beilegung der Streitigkeit, so wird diese dem Internationalen Gerichtshof nach den Bestimmungen des Statuts des Internationalen Gerichtshofs unterbreitet oder im Falle einer Organisation für regionale wirtschaftliche Integration einem Schiedsverfahren unterworfen, es sei denn, die Streitparteien kommen überein, die Streitigkeiten auf andere Weise beizulegen.

Artikel XVI

Beendigung

Dieses Übereinkommen endet automatisch zu dem Zeitpunkt, an dem die Anzahl der Mitglieder der Kommission aufgrund von Kündigungen unter fünf sinkt, es sei denn, die übrigen Mitglieder beschließen einstimmig etwas anderes.

Artikel XVII

Beglaubigung und Registrierung

Die Urschrift dieses Übereinkommens wurde in französischer Sprache am 24. September neunzehnhundertneunundvierzig in Rom abgefasst. Zwei Durchschriften dieses Übereinkommens und jeglicher Änderungen zu diesem Übereinkommen in englischer, französischer und spanischer Sprache werden vom Vorsitzenden der Kommission sowie vom Generaldirektor der Organisation beglaubigt. Eine dieser Durchschriften wird im Archiv der Organisation hinterlegt. Die andere Durchschrift wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Registrierung übersandt. Außerdem übermittelt der Generaldirektor jedem Mitglied der Organisation sowie Nichtmitgliedern der Organisation, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden oder werden können, eine beglaubigte Durchschrift dieses Übereinkommens.

GESCHÄFTSORDNUNG DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER

Regel I

Im Sinne dieser Geschäftsordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Übereinkommen:

Das am 24. September 1949 in Rom (Italien) ausgearbeitete Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer in der gemäß Artikel X desselben Übereinkommens geänderten Fassung.

Kommission:

Die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer.

Präsident:

Der Präsident der Kommission.

Vizepräsident:

Der Vizepräsident der Kommission.

Delegierte(r):

Der (die) Vertreter(in) eines Mitglieds gemäß Artikel II Absatz 1 des Übereinkommens.

Delegation:

Der Delegierte und sein Stellvertreter, Sachverständige und Berater.

Mitglied:

Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Organisation sowie Nichtmitglieder der Organisation, die Mitglieder der Kommission sein können.

Sekretär:

Der Sekretär der Kommission.

Organisation:

Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.

Konferenz:

Die Konferenz der Organisation.

Staat, assoziiertes Mitglied oder Organisation mit Beobachterstatus:

Ein Staat, der nicht Mitglied der Kommisison oder der Organisation ist, oder eine intêernationale Organisation, die zur Teilnahme an einer Kommissionstagung eingeladen sind, oder ein Mitglied oder assoziiertes Mitglied der Organisation, das an einer Tagung der Kommission teilnimmt, ohne Mitglied der Kommission zu sein.

Beobachter:

Der (die) Vertreter(in) eines Staates oder einer Organisation mit Beobachterstatus.

Regel II

Tagungen der Kommission

(1) Die Kommission beschließt gemäß Artikel II Absatz 10 des Übereinkommens auf jeder ordentlichen Tagung in Absprache mit dem Generaldirektor den Ort und Zeitpunkt für die nächste Tagung nach Maßgabe der Anforderungen der Kommissionsprogramme und der Einladung des Landes, in dem die Tagung stattfinden soll. Der Präsident gibt die Tagung entsprechend bekannt.

(2) Der Präsident kann auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder eine Sondertagung der Kommission einberufen.

(3) Die Einladungen zu einer ordentlichen Tagung der Kommission werden mindestens 60 Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung vom Sekretär im Namen des Präsidenten versandt. Einladungen zu Sondertagungen werden mindestens 40 Tage vor dem Eröffnungsdatum besagter Tagung versandt.

(4) Damit ein Vorschlag zur Abhaltung einer Tagung der Kommission oder eines ihrer Gremien in einem bestimmten Land berücksichtigt werden kann, muss dieses Land a) das Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vorbehaltlos ratifiziert haben oder b) versichert haben, dass allen Delegierten, Vertretern, Sachverständigen, Beobachtern und anderen nach dem Übereinkommen oder dieser Geschäftsordnung zur Teilnahme an der Tagung berechtigten Personen die Vorrechte und Immunitäten zugestanden werden, die für die unabhängige Ausübung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Tagung erforderlich sind.

Regel III

Beglaubigungsschreiben

Der Sekretär nimmt auf jeder Tagung die Beglaubigungsschreiben der Delegationen und Beobachter entgegen. Diese Beglaubigungsschreiben müssen die vom Sekretariat vorgegebene Standardform aufweisen. Nach Überprüfung der Schreiben unterrichtet das Sekretariat die Kommission über notwendige Maßnahmen.

Regel IV

Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung jeder ordentlichen Tagung enthält folgende Punkte:

a) gegebenenfalls Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten gemäß Artikel II Absatz 9 des Übereinkommens;

b) Annahme der Tagesordnung;

c) Bericht des Sekretärs über Finanzangelegenheiten und Tätigkeiten der Kommission;

d) Prüfung des vorgeschlagenen Haushaltsplans;

e) Berichte der Ausschüsse;

f) Beratung über Ort und Zeitpunkt der nächsten Tagung;

g) Vorschläge für Änderungen des Übereinkommens und der vorliegenden Geschäftsordnung;

h) Anträge auf Mitgliedschaft gemäß Artikel XI Absatz 2 des Übereinkommens von Staaten, die nicht Mitglieder der Organisation, aber Mitglieder der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind;

i) von der Konferenz, dem Rat oder dem Generaldirektor der Organisation an die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer verwiesene Fragen.

(2) In die Tagesordnung können ferner nach Genehmigung durch die Kommission folgende Punkte aufgenommen werden:

a) auf der vorausgegangenen Tagung genehmigte Punkte;

b) von einem Mitglied vorgeschlagene Punkte.

(3) Die vorläufige Tagesordnung wird den Mitgliedern und Staaten/Organisationen mit Beobachterstatus mindestens 60 Tage vor Beginn der Tagung vom Sekretär zusammen mit hierzu vorliegenden Berichten und Unterlagen übersandt.

(4) Die Tagesordnung einer Sondertagung umfasst lediglich die Punkte, derentwegen die Tagung einberufen wurde.

Regel V

Das Sekretariat

(1) Das Sekretariat besteht aus dem Sekretär und dem ihm unterstellten, vom Generaldirektor ernannten Personal.

(2) Zu den Aufgaben des Sekretärs gehören die Entgegennahme, Überprüfung und Weiterleitung von Dokumenten, Berichten und Resolutionen der Tagungen der Kommission und ihrer Ausschüsse, die Anfertigung von Sitzungsprotokollen, die Bestätigung von Ausgaben und Finanzierungszusagen sowie alle sonstigen Aufgaben, die ihm von der Kommission übertragen werden.

(3) Von allen Mitteilungen, welche die Angelegenheiten der Kommission betreffen, wird dem Sekretär zur Kenntnisnahme und für die Akten eine Durchschrift übersandt.

Regel VI

Vollversammlungen der Kommission

Die Vollversammlungen der Kommission sind, sofern die Kommission nichts anderes beschließt, öffentlich. Beschließt die Kommission den Ausschluß der Öffentlichkeit, so legt sie gleichzeitig fest, inwieweit dieser Beschluss für Beobachter gilt.

Regel VII

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

(1) Die Kommission wählt auf jeder ordentlichen Tagung den Präsidenten sowie den ersten und zweiten Vizepräsidenten der Kommission; diese treten ihr Amt unmittelbar nach der ordentlichen Tagung an, auf der sie gewählt wurden, und sind für zwei ordentliche Tagungen gewählt.

(2) Zur Wahl vorgeschlagen werden können nur auf der ordentlichen Tagung, auf der gewählt wird, anwesende Delegierte oder Stellvertreter. Ihre Wiederwahl für zwei weitere ordentliche Tagungen ist zulässig.

Regel VIII

Aufgaben des Präsidenten und der Vizepräsidenten

(1) Der Präsident nimmt die Aufgaben wahr, die ihm in dieser Geschäftsordnung übertragen sind, insbesondere

a) eröffnet und schließt er jede Vollversammlung der Kommission;

b) leitet er die Diskussionen auf solchen Versammlungen und achtet auf Einhaltung dieser Geschäftsordnung, verleiht das Rederecht, stellt Fragen und verkündet Beschlüsse;

c) regelt er Anträge zur Geschäftsordnung;

d) liegt der Verlauf der Tagung vorbehaltlich dieser Geschäftsordnung in seinem Ermessen;

e) ernennt er die von der Kommission beschlossenen Tagungsausschüsse.

(2) Bei Abwesenheit des Präsidenten oder auf dessen Verlangen werden dessen Aufgaben vom ersten Vizepräsidenten und bei dessen Abwesenheit vom zweiten Vizepräsidenten wahrgenommen.

(3) Der Präsident oder der Vizepräsident in seiner Funktion als Präsident nimmt an Abstimmungen nicht teil; seine Regierung wird durch ein anderes Mitglied seiner Delegation vertreten.

(4) Fallen Präsident und Vizepräsidenten aus, so kann der Sekretär vorübergehend die Aufgaben des Präsidenten wahrnehmen.

Regel IX

Abstimmungsvorschriften und -verfahren

(1) Außer in den in Absatz 4 vorgesehenen Fällen erfolgt eine Abstimmung in Vollversammlungen mündlich oder durch Handheben; wird im Übereinkommen oder in dieser Geschäftsordnung eine besondere Mehrheit verlangt oder von einer Delegation ein entsprechender Antrag gestellt, so erfolgt die Abstimmung namentlich.

(2) Bei namentlicher Abstimmung werden die Delegationen in der französischen alphabetischen Reihenfolge aufgerufen.

(3) Bei namentlicher Abstimmung werden in das Protokoll die Stimmabgabe jedes Delegierten und sämtliche Enthaltungen aufgenommen.

(4) Abstimmungen in Fragen, die Einzelpersonen betreffen, sind mit Ausnahme der Wahl des Präsidiums der Kommission und ihrer Ausschüsse geheim.

(5) Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat für ein Amt eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten durchgeführt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Kommt es bei diesem zweiten Wahlgang zu Stimmengleichheit, so entscheidet der Präsident zwischen den beiden Kandidaten mittels Los.

(6) Ergibt eine Abstimmung, bei der es nicht um eine Wahl sondern um eine andere Frage geht, in der Kommission Stimmengleichheit, so wird auf der nächsten Sitzung der laufenden Tagung noch einmal abgestimmt. Kommt es wieder zu Stimmengleichheit, so gilt der Vorschlag als abgelehnt.

(7) Soweit das Übereinkommen oder diese Geschäftsordnung keine spezifischen Vorschriften über Abstimmungsverfahren oder ähnliche Angelegenheiten enthält, finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Organisation entsprechende Anwendung.

Regel X

Ausschüsse

(1) Es wird ein Ausschuss für Aquakultur eingesetzt, der allen Mitgliedern der Kommission offensteht und dessen Aufgaben darin bestehen,

a) Entwicklung und Tendenzen der Aquakultur im Gebiet zu überwachen;

b) die Wechselbeziehung zwischen der Entwicklung der Aquakultur und der Umwelt zu überwachen;

c) die Arbeit der vier im Rahmen von MEDRAP II geschaffenen Einrichtungen zu beaufsichtigen und zu lenken, insbesondere durch Überwachung des Stands der Arbeiten, Beurteilung der vorgeschlagenen Programme der einzelnen Einrichtungen und Steuerung der SIPAM-Aktivitäten über das Sekretariat der FAO;

d) weitere Unterstützung zu sichern, um den Beitrag der Institutionen zu ergänzen, welche die vorhandenen Einrichtungen unterstützen, insbesondere CIHEAM, MAP-PAP/RAC und FAO, und die Arbeit der vier Einrichtungen zu fördern;

e) alle Aufgaben zur Förderung und Entwicklung der Aquakultur auszuführen, die ihm von der Kommission übertragen werden.

(2) a) Es wird ein Wissenschaftlicher Beratender Ausschuss eingesetzt, der im Hinblick auf die Arbeit der Kommission wissenschaftliche, soziale und wirtschaftliche Informationen, Daten und Gutachten vorlegt.

b) Der Ausschuss steht allen Mitgliedern der Kommission offen. Jedes Mitglied der Kommission kann ein Ausschussmitglied bestellen, das von Sachverständigen begleitet sein kann.

c) Der Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen, die Daten analysieren und den Ausschuss über den Zustand der gemeinsamen und gebietsübergreifenden Bestände unterrichten.

d) Der Ausschuss legt unabhängige Gutachten zu Aspekten vor, welche die technischen und wissenschaftlichen Grundlagen für Entscheidungen der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung bilden, einschließlich biologischer, sozialer und wirtschaftlicher Aspekte; es ist vor allem seine Aufgabe,

1. die Angaben von Mitgliedern und einschlägigen Fischereiorganisationen oder -programmen über Fangmengen, Fischereiaufwand und andere für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Bestände wichtige Daten zu überprüfen;

2. der Kommission Empfehlungen zu Fragen der Bestandserhaltung und -Bewirtschaftung vorzulegen;

3. gemeinsame Forschungsprogramme zu bezeichnen und ihre Durchführung zu koordinieren;

4. alle Funktionen und Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von der Kommission übertragen werden.

e) Die Mitglieder sind gehalten, die für die Arbeit des Ausschusses wichtigen Fangdaten und sonstigen Angaben zur Verfügung zu stellen, damit der Ausschuss die ihm nach diesem Absatz übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann.

(3) Die Kommission kann nach eigenem Ermessen weitere Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen.

(4) Für die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen nach den Absätzen 1 und 4 gelten die Bestimmungen von Artikel VII Absatz 4 des Übereinkommens.

(5) Zur Regelung der Verfahren solcher Ausschüsse und Arbeitsgruppen findet die Geschäftsordnung der Kommission entsprechende Anwendung.

Regel XI

Haushaltsplan und Finanzen

(1) Sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht, gilt die Haushaltsordnung der Organisation, in ihrer um das Verwaltungshandbuch und die hierauf gegründeten Memoranden und Verfahren erweiterten Form, auch für die Kommission.

(2) Eine Haushaltsvorlage der Kommission für den nachfolgenden Finanzzeitraum, welche Voranschläge der Sekretariatskosten einschließlich Veröffentlichungen und Mitteilungen, Voranschläge der Reisekosten für den Präsidenten und die Vizepräsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission zwischen deren Tagungen sowie die Kosten etwaiger Ausschüsse umfasst, wird nach Zustimmung der Kommission an den Generaldirektor weitergeleitet und bei der Aufstellung der allgemeinen Kostenvorausschätzungen der Organisation berücksichtigt.

(3) Nach Annahme durch die Konferenz als Teil des allgemeinen Haushaltsplans der Organisation setzt der Haushaltsplan der Kommission die Grenzen, innerhalb deren Mittel für Zwecke bereitgestellt werden können, die von der Konferenz genehmigt wurden.

(4) Gemeinsame Vorhaben sind vor ihrer Durchführung dem Rat oder der Konferenz der Organisation vorzulegen.

Regel XII

Anwesenheit von Beobachtern

(1) Für die Teilnahme internationaler Organisationen an der Arbeit der Kommission und die Beziehungen zwischen der Kommission und solchen Organisationen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung der Organisation sowie die von der Konferenz oder dem Rat der Organisation verabschiedeten Regeln über Beziehungen zu internationalen Organisationen.

(2) Mitglieder und assoziierte Mitglieder der Organisation, die nicht Mitglieder der Kommission sind, können sich auf eigenen Antrag auf den Tagungen der Kommission und ihrer Nebenorgane durch einen Beobachter vertreten lassen.

(3) Staaten, die weder Mitglieder der Kommission noch Mitglieder oder assoziierte Mitglieder der Organisation sind, aber Mitglieder der Vereinten Nationen, einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, können auf Antrag und mit Zustimmung des Rats der Organisation und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer im Einklang mit der Grundsatzerklärung der Konferenz über die Bedingungen, unter denen Nationen Beobachterstatus eingeräumt wird, als Beobachter an den Tagungen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer und ihrer Nebenorgane teilnehmen.

(4) Sofern die Kommission nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, können Beobachter die Vollversammlungen der Kommission besuchen und sich an den Beratungen technischer Ausschusssitzungen, zu denen sie eingeladen wurden, beteiligen. In keinem Fall jedoch sind Beobachter stimmberechtigt.

Regel XIII

Gemeinsame Vorhaben

Zur Förderung von gemeinsamen Vorhaben gemäß Artikel III Absatz 1 Buchstabe e) des Übereinkommens und von Studien, die außerhalb des in der Präambel des Übereinkommens genannten Gebietes durchgeführt werden, können mit Regierungen, die nicht Mitglieder der Kommission sind, Vereinbarungen getroffen werden. Solche Vereinbarungen werden vom Generaldirektor der Organisation getroffen.

Regel XIV

Protokolle, Berichte und Empfehlungen

(1) Von jeder Vollversammlung der Kommission und jeder Ausschusssitzung wird ein Kurzprotokoll angefertigt und sobald wie möglich an die Teilnehmer verteilt.

(2) Es wird eine Zusammenfassung der Sitzungsberichte jeder Kommissionstagung erstellt und zusammen mit Ausschussberichten, technischen Unterlagen und anderen Dokumenten, welche die Kommission für ratsam hält, veröffentlicht.

(3) Auf jeder Tagung verabschiedet die Kommission einen Bericht, in dem ihre Meinungen, Empfehlungen, Resolutionen und Beschlüsse und auf Antrag auch die Meinungen etwaiger Minderheiten festgehalten sind.

(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel V des Übereinkommens werden die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Kommission bei Tagungsende dem Generaldirektor der Organisation übermittelt, der sie an die Mitglieder der Kommission sowie die vertretenen Staaten und internationalen Organisationen weiterleitet und sie anderen Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der Organisation zur Information zur Verfügung stellt.

(5) Über Empfehlungen mit Auswirkungen auf Politik, Programm oder Haushalt der Organisation unterrichtet der Generaldirektor die Konferenz über den Rat der Organisation, damit diese tätig werden kann.

(6) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 5 kann der Präsident die Mitglieder der Kommission auffordern, der Kommission oder dem Generaldirektor Angaben über Maßnahmen zu machen, die auf der Grundlage von Empfehlungen der Kommission getroffen wurden.

Regel XV

Empfehlungen an die Mitglieder

(1) Die Kommission kann ihren Mitgliedern im Rahmen ihrer in Artikel III des Übereinkommens beschriebenen Aufgaben jederzeit ein bestimmtes Vorgehen empfehlen.

(2) Der Sekretär nimmt im Namen der Kommission die Antworten der Mitglieder auf solche Empfehlungen entgegen und erstellt eine Zusammenfassung und Analyse dieser Mitteilungen, die auf der nächsten Kommissionstagung vorgelegt werden.

Regel XVI

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jedes Mitglied kann in einer Mitteilung an den Sekretär Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens gemäß Artikel X des Übereinkommens machen. Der Sekretär übermittelt allen Mitgliedern und dem Generaldirektor unmittelbar nach Eingang eine Durchschrift dieser Änderungsvorschläge.

(2) Die Kommission kann sich mit einem Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens nur befassen, wenn dieser Punkt in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen wurde.

Regel XVII

Aussetzung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Übereinkommens kann jede der vorausgehenden Regeln außer Regel IV, V, X Absätze 3 und 4, XI, XII, XIV Absatz 4 und XVI auf Antrag einer Delegation auf einer Vollversammlung der Kommission mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgesetzt werden, sofern dies auf einer Vollversammlung der Kommission angekündigt wird und Durchschriften des Aussetzungsvorschlags mindestens 48 Stunden vor der Versammlung, auf der hierüber abgestimmt werden soll, an die Delegationen verteilt worden sind.

(2) Änderungen dieser Geschäftsordnung oder Ergänzungen hierzu können auf Antrag einer Delegation auf einer Vollversammlung der Kommission mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Kommission angenommen werden, sofern dies auf einer Vollversammlung angekündigt wurde und Durchschriften des Änderungs- oder Ergänzungsvorschlags mindestens 24 Stunden vor der Versammlung, auf welcher hierüber abgestimmt werden soll, an die Delegationen verteilt worden sind.

(3) Änderungen von Regel XVI, die im Einklang mit den Bestimmungen von Absatz 2 dieser Regel angenommen werden, treten erst für die nächste Tagung der Kommission in Kraft.

Regel XVIII

Amtssprachen

(1) Die Amtssprachen der Kommission sind die von der Kommission selbst beschlossenen Sprachen der Organisation. Die Delegationen können auf den Tagungen sowie für ihre Berichte und Mitteilungen eine dieser Sprachen benutzen. Verwendet eine Delegation eine Sprache, die nicht Amtssprache ist, so sorgt sie dafür, dass in eine der Amtssprachen gedolmetscht wird.

(2) Während der Versammlungen sorgt das Sekretariat auf Antrag einer der anwesenden Delegierten dafür, dass in und aus einer oder mehreren Amtssprachen gedolmetscht wird.

(3) Berichte und Mitteilungen werden in der Sprache veröffentlicht, in der sie vorgelegt wurden; auf Verlangen der Kommission können übersetzte Zusammenfassungen veröffentlicht werden.