32000D0436

2000/436/EG: Beschluß des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz

Amtsblatt Nr. L 172 vom 12/07/2000 S. 0026 - 0027


Beschluß des Rates

vom 29. Juni 2000

zur Einsetzung eines Ausschusses für Sozialschutz

(2000/436/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 202,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Eine konzertierte Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes" vom 14. Juli 1999 vorgeschlagen, die Zusammenarbeit im Bereich des Sozialschutzes zu intensivieren und zu diesem Zweck unter anderem eine Gruppe hochrangiger Beamter einzusetzen.

(2) Das Europäische Parlament hat die Mitteilung der Kommission und die Einsetzung einer solchen Gruppe in seiner Entschließung vom 16. Februar 2000 zu der Mitteilung der Kommission über eine konzertierte Strategie zur Modernisierung des Sozialschutzes begrüßt.

(3) Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 17. Dezember 1999 über den Ausbau der Zusammenarbeit zur Modernisierung und Verbesserung des Sozialschutzes(1) auf die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Sozialschutzes hingewiesen, die auf einem strukturierten und kontinuierlichen Dialog, auf Folgemaßnahmen und einem Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten basiert.

(4) Der Rat hat in denselben Schlußfolgerungen

- den Vorschlag der Kommission, einen Mechanismus der verstärkten Zusammenarbeit einzurichten, der durch die Arbeiten einer Gruppe hochrangiger Beamter zur Umsetzung dieser Maßnahme auf den Weg gebracht wird, befürwortet;

- betont, daß diese Art der Zusammenarbeit alle Formen des Sozialschutzes erfassen und den Mitgliedstaaten dabei helfen sollte, ihre Sozialschutzsysteme entsprechend ihren nationalen Prioritäten gegebenenfalls zu verbessern und auszubauen, und darauf hingewiesen, daß die Mitgliedstaaten für Organisationen und Finanzierung des Sozialschutzes zuständig sind;

- es als besonders wichtig erachtet, daß diese neue Zusammenarbeit im Dienste einer Verbesserung und Modernisierung des Sozialschutzes eine kohärente Maßnahme ist, die parallel zur europäischen Beschäftigungsstrategie sowie zum makroökonomischen Dialog verläuft und zu ihnen in einer Wechselbeziehung steht;

- die von der Kommission herausgestellten vier Hauptziele bestätigt, nämlich dafür zu sorgen, daß Arbeit sich lohnt und das Einkommen gesichert ist, dafür zu sorgen, daß die Renten sicher und die Rentensysteme langfristig finanzierbar sind, ferner die soziale Eingliederung zu fördern sowie eine qualitativ hochwertige und langfristig finanzierbare Gesundheitsversorgung zu sichern; er hat festgestellt, daß die Finanzierungsaspekte alle diese Ziele gemeinsam betreffen;

- hervorgehoben, daß die Chancengleichheit von Frauen und Männern in alle Aktivitäten zur Erreichung der vier Ziele einbezogen werden muß, und

- die Rolle unterstrichen, die den Sozialpartnern bei der Modernisierung des Sozialschutzes zukommt.

(5) In den Schlußfolgerungen des Vorsitzes auf der Tagung des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon wurde die Bedeutung des Sozialschutzes bei der weiteren Entwicklung und Modernisierung eines aktiven und dynamischen Wohlfahrtsstaates in Europa anerkannt und der Rat aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren mittels verbesserter Informationsnetze, der grundlegenden Instrumente auf diesem Gebiet, zu intensivieren.

(6) Zur Unterstützung dieser Zusammenarbeit hat der Europäische Rat in Lissabon der Gruppe hochrangiger Beamter bestimmte Schlüsselaufgaben zugewiesen, nämlich insbesondere und mit erster Priorität:

- eine Studie über die Entwicklung des Sozialschutzes in Langzeitperspektive unter besonderer Berücksichtigung der Tragfähigkeit der Altersversorgungssysteme zu erstellen und

- bei der Festlegung geeigneter Ziele und Indikatoren mitzuwirken, um die Umsetzung der Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union im Hinblick auf die Förderung der sozialen Integration zu unterstützen.

(7) Es ist angebracht, die von der Interimsgruppe hochrangiger Beamter (die aufgrund der genannten Schlußfolgerungen des Rates eingesetzt worden war) bereits begonnenen Arbeiten weiterzuführen und jene Gruppe gemäß dem vorliegenden Beschluß durch einen beratenden Ausschuß zu ersetzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) In voller Übereinstimmung mit dem Vertrag und unter gebührender Berücksichtigung der Befugnisse der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft wird ein Ausschuß für Sozialschutz mit beratender Funktion (nachstehend "Ausschuß" genannt) zum Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei Sozialschutzmaßnahmen eingesetzt.

(2) Der Ausschuß nimmt folgende Aufgaben wahr:

- Er verfolgt die Entwicklung der Sozialschutzmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;

- er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission;

- er erstellt unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags einen dem Rat jährlich vorzulegenden Bericht über den Sozialschutz, in dem die Entwicklung in bezug auf die Erreichung der vom Rat herausgestellten Ziele dargelegt wird.

Der Ausschuß kann auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus andere Berichte oder Stellungnahmen ausarbeiten oder in seinem Zuständigkeitsbereich auf andere Weise tätig werden.

(3) Der Ausschuß arbeitet erforderlichenfalls mit anderen entsprechenden Gremien und Ausschüssen zusammen, die sich mit sozial- und wirtschaftspolitischen Fragen befassen, wie der Beschäftigungsausschuß und der Ausschuß für Wirtschaftspolitik.

(4) Bei der Erfuellung seines Mandats stellt der Ausschuß geeignete Verbindungen zu den Sozialpartnern her.

Artikel 2

(1) Der Ausschuß setzt sich aus jeweils zwei von den Mitgliedstaaten ernannten Vertretern und zwei Vertretern der Kommission zusammen. Diese Vertreter können von zwei Stellvertretern unterstützt werden.

(2) Der Ausschuß kann, sofern seine Aufgaben dies erfordern, externe Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 3

(1) Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden für eine nicht verlängerbare Amtszeit von zwei Jahren aus dem Kreis der Vertreter der Mitgliedstaaten.

(2) Der Vorsitzende wird von vier stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, von denen zwei vom Ausschuß aus dem Kreis seiner Mitglieder für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt werden. Der dritte ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Ratsvorsitz innehat, und der vierte ist ein Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz als nächster übernimmt.

(3) Die Kommission unterstützt den Ausschuß in analytischer und organisatorischer Hinsicht. Sie benennt ein Mitglied ihres Personals als Sekretär, der den Ausschuß bei der Durchführung seiner Aufgaben gemäß dessen Weisungen unterstützt. Im Hinblick auf die Durchführung von Tagungen arbeitet die Kommission mit dem Generalsekretariat des Rates zusammen.

(4) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Vorsitzende beruft die Tagungen des Ausschusses von sich aus oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Ausschußmitglieder ein.

Artikel 4

Der Ausschuß kann die Untersuchung spezifischer Fragen seinen stellvertretenden Mitgliedern übertragen oder zu diesem Zweck Arbeitsgruppen einsetzen. In diesen Fällen wird der Vorsitz von einem Mitglied oder von einem stellvertretenden Mitglied des Ausschusses oder von einem Beamten der Kommission nach Ernennung durch den Ausschuß übernommen. Die Arbeitsgruppen können zu ihrer Unterstützung Sachverständige hinzuziehen.

Artikel 5

Die Tätigkeit der im Anschluß an die Schlußfolgerungen des Rates vom 17. Dezember 1999 eingesetzten hochrangigen Interimsgruppe endet zugleich mit der ersten Tagung des mit diesem Beschluß eingesetzten Ausschusses. Die erste Tagung des Ausschusses erfolgt spätestens sechs Monate nach Annahme dieses Beschlusses.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 2000

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Arcanjo

(1) ABl. C 8 vom 12.1.2000, S. 7.