2000/413/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2000 zur Änderung der Entscheidung 98/94/EG zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapiere (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1593) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 155 vom 28/06/2000 S. 0063 - 0063
Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 2000 zur Änderung der Entscheidung 98/94/EG zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapiere (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1593) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/413/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 über ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 werden die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen bestimmt. (2) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 ist die Umweltfreundlichkeit eines Erzeugnisses anhand der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien zu beurteilen. (3) Mit der Entscheidung 98/94/EG(2) hat die Kommission Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier festgelegt, die gemäß Artikel 3 der Entscheidung am 31. Dezember 2000 außer Kraft treten. (4) Das EG-Umweltzeichen wurde mehrfach für diese Produktgruppe vergeben. (5) Es erscheint angebracht, die Geltungsdauer für die Definition der Produktgruppe und der Umweltkriterien unverändert für die Dauer eines Jahres zu verlängern, damit die Überarbeitung der Definition der Produktgruppe abgeschlossen werden kann. (6) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 hat die Kommission die wichtigsten Interessengruppen innerhalb eines Beratungsforums konsultiert. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschusses überein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 der Entscheidung 98/94/EG erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Die Definition der Produktgruppe und deren Kriterien gelten vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2001." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 15. Juni 2000 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 99 vom 11.4.1992, S. 1. (2) ABl. L 19 vom 24.1.1998, S. 77.