Beschluß des Rates vom 22. Juni 2000 zur Aufhebung des Beschlusses 94/942/GASP über die gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Amtsblatt Nr. L 159 vom 30/06/2000 S. 0218 - 0218
Beschluß des Rates vom 22. Juni 2000 zur Aufhebung des Beschlusses 94/942/GASP über die gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (2000/402/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 19. Dezember 1994 den Beschluß 94/942/GASP über die gemeinsame Aktion zur Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(1) als Teil eines kombinierten Ausfuhrkontrollsystems für Güter mit doppeltem Verwendungszweck verabschiedet, das auch die Verordnung (EG) Nr. 3381/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck(2) umfaßte. (2) Aufgrund einer Überprüfung nach Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 3381/94 und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(3) wurde beschlossen, daß ein solches System ausschließlich auf einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft gestützt werden sollte. (3) Am 22. Juni 2000 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 über eine Gemeinschaftsregelung der Ausfuhrkontrolle von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck(4) erlassen. (4) Es ist daher angebracht, den Beschluß 94/942/GASP aufzuheben - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluß 94/942/GASP wird aufgehoben. Für vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gestellte Anträge auf Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen gelten die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 94/942/GASP jedoch weiter. Artikel 2 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 22. Juni 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Sócrates (1) ABl. L 367 vom 31.12.1994, S. 8. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 2000/243/GASP (ABl. L 82 vom 1.4.2000, S. 1). (2) ABl. L 367 vom 31.12.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 837/95 (ABl. L 90 vom 21.4.1995, S. 1). (3) Urteile C-70/94 und C-83/94 vom 17. Oktober 1995 (EuGH Slg. 1995 I-3189 bzw. 3231) und C-124/95 vom 14. Januar 1997 (EuGH Slg. I-0081). (4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.