32000D0394

2000/394/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4268) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 150 vom 23/06/2000 S. 0050 - 0063


Entscheidung der Kommission

vom 25. November 1999

über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat

Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4268)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/394/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), insbesondere auf Artikel 14,

nach Aufforderung(2) der Beteiligten zur Äußerung gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 10. Juni 1997 übermittelte die italienische Regierung der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen über die Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen (im folgenden "Beitragsentlastung") gemäß Artikel 27 des Gesetzesdekrets Nr. 669 vom 31. Dezember 1996, umgewandelt in das Gesetz Nr. 30 vom 28. Februar 1997. Diese Mitteilung erfolgte aufgrund von Artikel 5 der Entscheidung 95/455/EG der Kommission(3) über die Regelung zur Ermäßigung von Soziallasten für Unternehmen im Mezzogiorno. Nach diesem Artikel hat Italien die Maßnahmen mitzuteilen, die es zu dem - mit genannter Entscheidung angeordneten - schrittweisen Abbau der für die Unternehmen in den Regionen Sizilien, Kalabrien, Sardinien, Basilicata, Apulien, Molise und Abruzzen geltenden Regelung zur Beitragsentlastung unternimmt.

(2) Die Prüfung der übermittelten Bestimmungen ergab, daß sie nicht nur die Umsetzung des vorgesehenen Abbaus der genannten Regelung betreffen, sondern auch den Anwendungsbereich der Beitragsentlastung auf die Städte Venedig und Chioggia ausdehnen. Mit Schreiben vom 1. Juli 1997 forderte die Kommission zusätzliche Auskünfte an. Da eine Antwort ausblieb, erging am 28. August 1997 ein Mahnschreiben.

(3) Da die italienische Regierung keine entsprechenden Auskünfte übermittelt hatte, teilte die Kommission mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 Italien ihre Entscheidung mit, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 (nunmehr Artikel 88 Absatz 2) EG-Vertrag aufgrund der Beihilfen zu eröffnen, die in Artikel 27 des Gesetzes Nr. 20/1997 und in Artikel 5bis des Gesetzesdekretes Nr. 96 vom 29. März 1995, umgewandelt in das Gesetz Nr. 206/1995, auf das Artikel 27 Bezug nimmt, vorgesehen sind. Durch diese Bestimmungen wird der Anwendungsbereich der für den Mezzogiorno vorgesehenen Beitragsentlastung auf das Stadtgebiet von Venedig und Chioggia ausgedehnt.

(4) Im Rahmen des Verfahrens brachte ein Beteiligter, das Komitee "Venezia vuole vivere" ("Venedig will leben" - im folgenden "das Komitee" genannt) mit Schreiben vom 17. März 1998 Äußerungen vor. Das Komitee übermittelte einen Schriftsatz sowie eine vom COSES ("Consorzio per la ricerca e la formazione" - "Konsortium für Forschung und Ausbildung") erstellte Studie über die Schwierigkeiten, die im Gebiet der Lagune von Venedig tätigen Unternehmen im Vergleich zu auf dem Festland tätigen entstehen.

(5) Diese Äußerungen wurden Italien übermittelt.

(6) Die italienische Regierung übermittelte mit Schreiben vom 23. Januar 1999 ihre Bemerkungen; sie umfassen

a) Tabellen des INPS ("Istituto Nazionale Previdenza Sociale" - "Nationale Sozialfürsorgeanstalt") über die verschiedenen Formen der gewährten Beitragsentlastung, Zahl und Größe der begünstigten Unternehmen, Zahl der betroffenen Beschäftigten und nach Wirtschaftszweigen und Jahren aufgeschlüsselte Beträge;

b) Darlegungen zum Charakter der fraglichen Maßnahmen und zur Vereinbarkeit der Beihilfen, derentwegen das Verfahren eröffnet wurde, mit dem Gemeinsamen Markt;

c) Darlegungen zur Rückzahlbarkeit der Beihilfen, die möglicherweise als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten wären.

(7) Auch die Stadt Venedig äußerte sich in einem Schreiben. Sie gibt unter anderem an, daß zu den durch die fragliche Regelung begünstigten Unternehmen auch die städtischen Unternehmen gehören. Es handele sich dabei um Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichem Interesse betraut sind. Daher sei die in Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag (nunmehr Artikel 86 Absatz 2) vorgesehenen Ausnahmeregelung zugunsten der städtischen Unternehmen von Venedig und Chioggia anzuwenden. Die Kommission hat diese Äußerungen Italien übermittelt.

(8) Mit Schreiben vom 10. Juni 1999 teilte die italienische Regierung der Kommission mit, sie unterstütze voll die Äußerungen der Stadt Venedig zur Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 auf die Beitragsentlastung zugunsten der städtischen Unternehmen von Venedig und Chioggia.

(9) Mit der Entscheidung vom 23. Juni 1999 forderte die Kommission unter Hinweis darauf, daß Italien noch nicht alle erforderlichen Informationen vorgelegt habe, die ein Urteil darüber ermöglichen, ob die Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf die städtischen Unternehmen von Venedig und Chioggia Anwendung finden kann, Italien auf, ihr alle Unterlagen, Daten und sonstige Informationen zu liefern, die zur Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Ermäßigungen und Befreiungen mit dem Gemeinsamen Markt erforderlich sind.

(10) Mit Schreiben vom 27. Juli 1999 antwortete die italienische Regierung auf diese Aufforderung der Kommission.

(11) Ein Treffen mit Vertretern der italienischen Regierung fand am 12. Oktober 1999 in Brüssel statt.

(12) Kein anderer Mitgliedstaat und kein weiterer Beteiligter hat Äußerungen vorgelegt.

II

BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN

(13) Die in Artikel 5bis des Gesetzes Nr. 206/1995 und in Artikel 27 des Gesetzes Nr. 30/1997 vorgesehenen Beihilfemaßnahmen umfassen

a) die Sozialbeitragsermäßigungen gemäß Artikel 1 des Dekrets des Arbeitsministeriums vom 5. August 1994 (auf die sich die Entscheidung 95/455/EG bezieht) zugunsten der im Stadtgebiet von Venedig und von Chioggia belegenen Unternehmen und

b) die Sozialbeitragsbefreiungen gemäß Artikel 2 des Dekrets vom 5. August 1994 für neue Arbeitsplätze, die von im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia belegenen Unternehmen geschaffen werden.

Die vom INPS gelieferten Angaben lassen sich wie folgt tabellarisch zusammenfassen:

Zeitraum 1995-1997 - Jahresdurchschnitt

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(14) Die italienische Regierung teilte außerdem mit, sie habe die Regelung ab dem 1. Dezember 1997 ausgesetzt.

(15) In bezug auf die Sozialbeitragsbefreiung für neugeschaffene Arbeitsplätze gibt das INPS an, sie würden ein Jahr lang für Arbeitsplätze gewährt, die in einem Unternehmen im Vergleich zu einem Stichtag (30. November vor Beginn der Befreiung) neu in dem Unternehmen eingerichtet werden. Das Unternehmen darf keine Entlassungen vorgenommen haben, und die eingestellten Arbeitnehmer müssen arbeitslos sein. Der jährliche Beihilfebetrag beziffert sich laut der italienischen Regierung auf 300 EUR je Beschäftigten.

(16) Bei der Eröffnung der Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag hatte die Kommission ausgeführt, daß die Sozialbeitragsermäßigung für bestehende Arbeitsplätze grundsätzlich eine Betriebsbeihilfe darstelle. Diese Kategorie von Beihilfen kann nur unter bestimmten Bedingungen in Gebieten genehmigt werden, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen. Auf die Städte Chioggia und Venedig kann eine solche Ausnahmeregelung nicht Anwendung finden, da sie keiner Region der Ebene II der Nomenklatur der statistischen Gebietseinheiten (NUTS) mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf unter 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts angehören(4). Zu der Sozialbeitragsbefreiung für neugeschaffene Arbeitsplätze hatte die Kommission ausgeführt, da es sich um eine Befreiung handele und die italienische Regierung zu jener Zeit noch keine weiteren eine Prüfung dieser Frage ermöglichenden Angaben geliefert habe, könne sie sich nicht über die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe aussprechen. Zudem kommt zwar die Stadt Chioggia für die Gewährung von Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) in Frage, doch läßt sich eine solche Ausnahmeregelung nur teilweise auf die Stadt Venedig anwenden. Die Kommission hatte Zweifel über die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt geäußert, denn in den Teilen des Stadtgebiets von Venedig, die nicht für Regionalbeihilfen in Frage kommen, ist die fragliche Beihilfe gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft über Beschäftigungsbeihilfen offensichtlich nicht auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschränkt und auch nicht dazu bestimmt, die Einstellung bestimmter Kategorien von Arbeitnehmern zu fördern, die Schwierigkeiten haben, sich erstmals oder erneut in das Erwerbsleben einzugliedern.

III

STELLUNGNAHMEN UND BEMERKUNGEN

A. Zum Beihilfecharakter der Beitragsentlastung

Bemerkungen der italienischen Regierung

(17) Die italienische Regierung hebt hervor, die Beitragsentlastung diene zum einen als Ausgleich für die Mehrkosten, die von den auf den Inseln der Lagune tätigen Unternehmen zu tragen seien, und fänden zum anderen auf sämtliche Beschäftigte der im Inselgebiet Venedigs niedergelassenen Unternehmen Anwendung. Die den fraglichen Unternehmen entstehenden Mehrkosten seien

a) hohe lagebedingte Kosten für Gebäudeerwerb und -miete und Herrichtung und Instandhaltung von Gebäuden;

b) besondere Kosten der Beförderung, der Lagerhaltung und des mehrfachen Umladens von Waren;

c) hohe Kosten von Waren und Dienstleistungen durch die Tätigkeit in einer Stadt und den touristischen Charakter dieser Stadt;

d) zusätzliche Kosten aufgrund der Verpflichtungen, die sich aus Denkmal- und Landschaftschutzbestimmungen und Sicherheitsvorschriften ergeben;

e) durch besondere Umweltphänomene (Hochwasser, Nebel und Gezeiten) hervorgerufene Kosten;

f) aus Rückgang und Alterung der Bevölkerung (was die Anzahl der vor Ort tätigen Unternehmen beschränkt) entstehende Kosten;

(18) Die Beitragsentlastung sei nicht als Beihilfe zu betrachten, da sie die Stellung der begünstigten Unternehmen nicht stärke. Sie stelle lediglich einen Ausgleich für die spezifischen von den Unternehmen der Lagune zu tragenden Kosten dar;

(19) Die italienische Regierung verweist auf die Angaben im COSES-Bericht, um aufzuzeigen, daß die Mehrkosten für die venezianischen Unternehmen die Vorteile aus der Beitragsentlastung bei weitem überstiegen(5).

(20) Den in der Lagune niedergelassenen Unternehmen entstehe also kein Kostenvorteil gegenüber anderen Unternehmen. Durch die staatlichen Maßnahmen würden vielmehr wieder gleichartige Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen hergestellt. Die Beihilfe gefährde nicht nur nicht den Wettbewerb, sondern stelle ihn zumindest teilweise wieder her, da die begünstigten Unternehmen sich somit unter gleichartigen Bedingungen mit anderen Unternehmen messen könnten.

(21) Ohne derartige Maßnahmen werde die Stadt dem Schicksal einer rückläufigen Entwicklung überlassen, wie es die Tendenz der Unternehmen bezeugt, ihren Standort auf das Festland zu verlagern.

Bemerkungen des Komitees

(22) Das Komitee bringt dieselbe Argumentation vor und unterstreicht, es liege keine tatsächliche oder potentielle Verfälschung des Wettbewerbs vor, da die Entlastung nur einen Ausgleich für die Kosten der Unternehmen mit sich brächten, die im Gebiet der Lagune tätig sind. Die Darstellung der Kostensituation entspricht weitgehend der der italienischen Regierung(6) Die fraglichen Maßnahmen bezwecken, die Voraussetzung für einen wirklichen Wettbewerb zwischen den Unternehmen zu schaffen, was mit der Intention des EG-Vertrags vereinbar sei. Sie gefährdeten daher nicht den Wettbewerb, so daß die Beihilfedefinition des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag auf sie nicht zutreffe.

(23) Des weiteren hebt das Komitee hervor, die fragliche Beitragsentlastung sei untrennbar mit den Mehrkosten verbunden, die den in Venedig tätigen Unternehmen entstehen. Bei den Maßnahmen handele es sich nicht um Beschäftigungsbeihilfen, sondern sie seien auf die Entwicklung der Region ausgerichtet. Wegen des ausschließlich kompensatorischen Charakters der Maßnahmen(7) dürften, so die Autoren der Studie, die fraglichen Maßnahmen nicht als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag betrachtet werden.

Bemerkungen der Stadt Venedig

(24) Die Stadt Venedig gibt an, der Beihilfecharakter der Beitragsentlastung hänge auch davon ab, wie diese sich auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkt und inwieweit sie den Wettbewerb verfälscht.

(25) Sie habe beantragt, für die nächste Programmperiode in den Kreis der Gebiete aufgenommen zu werden, die für Maßnahmen des Ziels 2 der Strukturfonds in Frage kommen. Würden die Beihilfen als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und würde ihre Rückzahlung angeordnet, so hätte dies zur Folge, daß die Vorteile aus den Strukturfonds-Maßnahmen und damit der Politik des Zusammenhaltes zunichtegemacht würden. Unerheblich sei, daß die Stadt zur Zeit noch nicht für Ziel-2-Maßnahmen zugelassen sei, denn ihre tatsächliche Lage sei in keiner Weise anders als am 1. Januar 2000, dem Tag des Beginns der neuen Strukturfonds-Programmperiode.

(26) Aus der Prüfung der Bestimmungen des EG-Vertrags über den Zusammenhalt und den Wettbewerb gehe der "konstitutionelle" Primat der Kohäsionsbestimmungen hervor, denen damit in der Normenhierarchie ein höherer Rang als den Wettbewerbsbestimmungen zukomme. Daraus folge, daß die wettbewerbsrechtlichen und insbesondere die beihilferechtlichen Vorschriften auf die Schaffung eines "angemessenen Wettbewerbs" (concorrenza equa) und nicht eines "freien Wettbewerbs" (libera concorrenza) ausgerichtet seien. Angemessene Wettbewerbsbedingungen könnten jedoch nur durch Wiederherstellung der Voraussetzungen für einen freien Wettbewerb entstehen.

B. Zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem EG-Vertrag

Bemerkungen der italienischen Regierung

(27) Für den Fall, daß die fraglichen staatlichen Maßnahmen als Beihilfe betrachtet werden, fordert die italienische Regierung die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 92 (nunmehr Artikel 87) Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag, da es sich um Maßnahmen mit regionaler Zweckbestimmung handele und sie sich kaum auf den Wettbewerb und den Handel in der Gemeinschaft auswirkten. Sinn der regionalpolitischen Ausnahmeregelung sei der wirtschaftliche Zusammenhalt, da den Unternehmen ermöglicht werden solle, Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, die die Marktkräfte nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erreichen gestatteten. Außerdem führt die italienische Regierung unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes(8) aus, eine wettbewerbsschädigende Wirkung der Maßnahmen müsse von der Kommission bewiesen werden.

(28) Die italienische Regierung bringt vor, die fraglichen Maßnahmen wirkten der Entvölkerung der Stadt Venedig, dem Niedergang ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihrer Verwandlung in eine "Museumsstadt" ohne Vitalität und Entwicklungspotential entgegen.

(29) Die italienische Regierung bemerkt, die verschiedenen Gemeinschaftsleitlinien seien nicht geeignet, die fragliche Beitragsentlastung zu rechtfertigen, und die Kommission müsse eine zu starre Anwendung der bestehenden Vorschriften vermeiden, da diese dem Geist der Ausnahmeregelungen des EG-Vertrags widerspreche.

(30) In diesem Zusammenhang verweist die italienische Regierung darauf, die Kommission räume im Gemeinschaftsrahmen über staatliche Beihilfen für Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln(9) ein, daß die Regionalbeihilfevorschriften nicht den besonderen Bedürfnissen geographisch begrenzter Gebiete entsprächen. Die Kommission erkenne also die regionale Zweckbestimmung des Gemeinschaftsrahmens an, die darin bestehe, der Entvölkerung und dem Niedergang von Stadtvierteln entgegenzutreten, d. h. Entwicklungen, die dadurch hervorgerufen werden, daß Unternehmen ihren Standort aus den betreffenden Gebieten verlagern, da diese mit höheren Kosten verbunden sind.

(31) Dieselben Erwägungen lägen auch der für die nordeuropäischen Regionen vorgenommenen Änderung(10) der Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen zugrunde.

(32) Die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag könnten aus folgenden Gründen auf die fraglichen Maßnahmen Anwendung finden:

a) Die Beitragsentlastung trage zur langfristigen Entwicklung des venezianischen Inselgebiets bei;

b) es liege im gemeinschaftlichen Interesse, daß Venedig diese Maßnahmen gewährt werden, denn die Erhaltung der Stadt als Weltkulturerbe, wie von der UNESCO definiert, sei eng mit dem Schutz ihrer Wirtschaft verbunden;

c) die fraglichen Maßnahmen würden sich aus zweierlei Gründen nicht auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken: Zum einen glichen sie nur die Mehrbelastung der venezianischen Unternehmen aus, und zum anderen seien die Wirtschaftstätigkeiten der Stadt von lokalem Charakter.

(33) Die Besonderheit, ja Einzigartigkeit Venedigs gestatte es also der Kommission, bei der beihilferechtlichen Würdigung der fraglichen Maßnahmen keine starre Haltung an den Tag zu legen. Dafür spreche auch, entsprechend der Erklärung Nr. 30 im Anhang des Vertrags von Amsterdam, die Insellage der betreffenden Gebiete.

Bemerkungen des Komitees

(34) Nach Auffassung des Komitees müßte die Kommission, falls die fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag zu betrachten wären, die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) anwenden, da die Maßnahmen eine regionale Zweckbestimmung hätten, sich nur schwach auf den innergemeinschaftlichen Handel auswirkten und zum Schutze des geschichtlichen und künstlerischen Erbes der Stadt Venedig beitrügen.

(35) Das Komitee hebt hervor, daß das Gebiet, auf das sich die Maßnahmen beziehen, teilweise im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) beihilfefähig sei.

(36) Die von der italienischen Regierung vorgebrachten Argumente werden auch vom Komitee angeführt, um zu begründen, daß die Kommission bei der beihilferechtlichen Würdigung der fraglichen Beitragsentlastung flexiblere Kriterien anwenden sollte.

(37) In diesem Zusammenhang verweist das Komitee auf die besonderen Anforderungen, die dem Gemeinschaftsrahmen über benachteiligte Stadtviertel zugrunde liegen. Diese Flexibilität habe die Kommission ein weiteres Mal an den Tag gelegt im Fall des Nordteils der Provinz Madrid, der als beihilfefähig im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) anerkannt worden sei, obwohl einem NUTS-III-Gebiet zugehörig, das nicht die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit biete.

(38) Auch hätten Probleme analog zu denen, unter denen Venedig zu leiden habe, die Kommission dazu bewogen, die Regeln über die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) in bezug auf die dünnbesiedelten Randregionen Nordeuropas zu ändern; gemäß Erklärung Nr. 30 im Anhang zum Vertrag von Amsterdam müsse Inseln eine Vorzugsbehandlung zukommen.

(39) Das Kriterium der Verhältnismäßigkeit sei bei den Beihilfen gegeben, da es sich um das einzige Mittel handele, um die Abwanderung der Unternehmen aufs Festland aufzuhalten.

(40) Die gewährten Beihilfen beeinträchtigten den Handel nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise: die meisten begünstigten Unternehmen seien KMU und hätten Beihilfen unterhalb der "de-minimis"-Schwelle erhalten. Auch übten sie zumeist eine Tätigkeit von örtlicher Bedeutung aus. Wegen der mit der Insellage verbundenen Schwierigkeiten seien die Unternehmen nach außen kaum wettbewerbsfähig, dem Wettbewerb von außen hingegen durchaus ausgesetzt. Von den Unternehmen ausgeführte Waren beträfen traditionelle Wirtschaftszweige wie die Glasherstellung.

(41) Aus all diesen Gründen müßten diese Beihilfen aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden. Des weiteren macht der Ausschuß die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) geltend, da es zum Schutze Venedigs als Weltkulturerbe gemäß der UNESCO notwendig sei, Maßnahmen zur Stützung der Entwicklungsfähigkeit der Wirtschaft der Stadt und damit ihrer Unternehmen zu ergreifen. Ohne bestandsfähige Wirtschafts- und Sozialstruktur wäre die Stadt nur noch ein Museum. Das Komitee fordert die Kommission hilfsweise auf, dem Rat einen Vorschlag vorzulegen, nach dem diese Beihilfen in Anbetracht der Einzigartigkeit und besonderen Dringlichkeit der Situation gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e) als beihilfefähig anerkannt werden.

Bemerkungen der Stadt Venedig

(42) Die Stadt greift weitestgehend die vorgehend dargestellten Argumente auf, um die Anwendung der für Regionalbeihilfen geltenden Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) zu fordern. Die Stadt habe die Regierung ersucht, Venedig in den Kreis der Gebiete aufzunehmen, auf die die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) Anwendung findet. Ohne diese Maßnahmen, durch die die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der betreffenden Unternehmen wiederhergestellt und die Mehrkosten und Schwierigkeiten der Unternehmenstätigkeit im Gebiet der Lagune ausgeglichen werden könnten, seien die Unternehmen zum Niedergang und zum Verschwinden verurteilt. Ohne die Beihilfe, allein durch das Wirken der Marktkräfte, sei es unmöglich, eines der Ziele der Ausnahmeregelungen zu erreichen, nämlich das der regionalen Entwicklung.

C. Zu den städtischen Unternehmen

(43) Nach Angabe der Stadt Venedig wurde bestimmten städtischen Unternehmen die Beitragsentlastung gewährt. Die Stadt hebt hervor, es handele sich um Unternehmen, die mit öffentlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse beauftragt seien. Daher könnte auf die fraglichen Maßnahmen die Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 angewandt werden(11).

(44) Die italienische Regierung gibt an, sie unterstütze in jeder Hinsicht die Ausführungen, die die Stadt Venedig in bezug auf eine Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 auf die Maßnahmen zur Beitragsentlastung für städtische Unternehmen von Venedig und Chioggia übermittelt hat.

D. Zur De-minimis-Regel

(45) Die italienische Regierung und die Stadt Venedig geben an, die fraglichen Maßnahmen seien zum größten Teil KMU gewährt worden, die deutlich unter dem De-minimis-Schwellenwert liegen(12).

E. Zur Möglichkeit einer Rückforderungsanordnung

(46) Die italienische Regierung führt eine Reihe von Entscheidungen der Kommission und von Urteilen des Gerichtshofs an, um darzulegen, daß die Anordnung einer Beihilferückforderung eine Ermessensfrage sei. Insbesondere wird auf die Entscheidung 95/455/EG Bezug genommen, in der die Kommission in Erwägungsgrund 15 den allgemeinen Grundsatz formuliert habe, der Verzicht auf die Rückzahlungsforderung stelle in sehr besonderen und seltenen Fällen, die nur begrenzten Wettbewerbseffekt haben, eine Gegenleistung für die Streichung der Beihilfe dar.

(47) Die italienische Regierung führt drei Entscheidungen an, in denen die Kommission aus Gründen der Besonderheit des Falls keine Rückforderung verlangt hat. In diesem Zusammenhang betrachtet die italienische Regierung folgende Umstände als besondere Gegebenheiten, die den Verzicht auf die Beihilferückforderung rechtfertigt:

a) Insellage des Gebiets, in dem die Unternehmen niedergelassen sind,

b) lokaler Charakter ihrer Wirtschaftstätigkeit,

c) kein Auftreten beteiligter Dritter im Verfahren,

d) Aufhebung der Regelung ab dem 30. November 1997.

IV

WÜRDIGUNG

(48) Die fraglichen Maßnahmen gehören zu einer Beihilferegelung, da sie ihre Rechtsgrundlage in einem Gesetz finden, das sich auf alle Unternehmen der betreffenden Gebiete bezieht. Sie können folglich, was auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht(13), nicht als einzelfallgebundene Maßnahmen, wie es das Komitee will, betrachtet werden.

Zum Beihilfecharakter der von der Regelung vorgesehenen Maßnahmen

(49) Nach Auffassung der Kommission stellen die aufgrund der fraglichen Regelung erfolgten Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Erstens bringen die Maßnahmen Beihilfeausfälle für die Nationale Sozialfürsorgeanstalt (INPS) mit sich, was der Verwendung öffentlicher Mittel gleichkommt. Zweitens werden die Maßnahmen selektiv den Unternehmen im Gebiet der Lagune gewährt, die damit also von Kosten entlastet werden, die ihnen normalerweise entstehen würden. Gegenüber Konkurrenzunternehmen, die sämtliche Sozialbeiträge zu entrichten haben, befinden sie sich also in einer günstigeren Situation. Drittens werden der Wettbewerb und der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt, da die Beitragsentlastung allen Unternehmen des Gebiets gewährt wird, also auch Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit Gegenstand des innergemeinschaftlichen Handels sind. So geht aus von der italienischen Regierung gelieferten Angaben hervor, daß begünstigte Unternehmen u.a. in Wirtschaftszweigen mit intensiven Handelsbeziehungen tätig sind, wie dem verarbeitenden Gewerbe und dem Dienstleistungsbereich.

(50) Auch wenn die begünstigten Unternehmen vorwiegend KMU und damit potentiell weniger außerhalb des nationalen Marktes aktiv sind, verfälschen die fraglichen Maßnahmen den Wettbewerb und beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handel, nicht nur weil ein Teil der Produktion der betreffenden Unternehmen in einen anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, sondern auch deswegen, weil die Maßnahmen damit die Chancen von Unternehmen mit Standort in anderen Mitgliedstaaten verringern, ihre Erzeugnisse auszuführen(14).

(51) Zu den von der italienischen Regierung und den Beteiligten vorgebrachten Argumenten, die Maßnahmen bewirkten einen Ausgleich für Mehrkosten, die den im Gebiet der Lagune tätigen Unternehmen entstuenden, nimmt die Kommission wie folgt Stellung.

(52) Daß eine Maßnahme kompensatorischen Charakter hat, schließt nicht aus, daß sie eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. In Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) werden "Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind," als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar definiert. Hieraus geht hervor, daß der Beihilfecharakter nichts damit zu tun hat, ob eine Maßnahme eine ausgleichende Wirkung hat oder nicht. Dieser Umstand kann hingegen in bestimmten Fällen berücksichtigt werden, wenn es darum geht, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu beurteilen.

(53) Des weiteren gilt es zu berücksichtigen, daß der EG-Vertrag nicht darauf abzielt, eine theoretische vollkommene Gleichheit zwischen Unternehmen herzustellen, sind diese Unternehmen doch in der wirklichen Welt und nicht auf einem vollkommenen Markt tätig, wo für alle völlig identische Bedingungen herrschen.

(54) Auch wurden die Mehrkosten für die venezianischen Unternehmen nicht in bezug auf die Durchschnittskosten der Unternehmen der Gemeinschaft berechnet, sondern in bezug auf die Kosten, die den betreffenden Unternehmen nicht entstanden wären, hätten sie ihren Standard aufs Festland verlagert. Der Vergleich geschieht also nicht mit einer "Standardsituation", sondern mit einer günstigeren Situation für die betreffenden Unternehmen.

(55) Daß die Kommission in einer von der italienischen Regierung angeführten Entscheidung bestimmte Beihilfen für den Textilsektor als "neutral" wertet, beruht auf einer Prüfung, bei der vom Durchschnittswert der Kosten in dem Wirtschaftszweig ausgegangen wird, und schließt nicht den Beihilfecharakter der betreffenden Maßnahmen aus.

(56) Grundsätzlich ist hervorzuheben, daß Artikel 87 Maßnahmen nicht nach ihren Gründen oder Zielen unterscheidet, sondern sie nach ihren Auswirkungen auf den Wettbewerb beschreibt(15).

(57) Dem Argument der italienischen Regierung, die fraglichen Maßnahmen seien neutralen Charakters, da die begünstigten Unternehmen ihre Produkte nicht ausführten, kann nicht gefolgt werden. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird nämlich beeinträchtigt, wenn sich die Chancen für in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt des betreffenden Mitgliedstaates auszuführen, aufgrund der Maßnahmen verringern(16).

(58) Die Stadt Venedig verlangt von der Kommission, die Auswirkungen der fraglichen Maßnahmen auf den innergemeinschaftlichen Handel aufzuzeigen. Die Kommission stellt fest, daß die fragliche Beihilferegelung so beschaffen ist, daß sie Unternehmen zugute kommt, die sich am Handel zwischen den Mitgliedstaaten beteiligen(17).

Da es sich außerdem um eine Beihilferegelung und nicht um eine Einzelbeihilfe handelt, reicht diese Feststellung für die Vermutung aus, daß der Handel beeinträchtigt ist. Auch braucht die Kommission bei einer nicht angemeldeten Beihilfe nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten darzulegen, da anderenfalls diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht gewähren, zu Lasten derjenigen begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden(18).

(59) Die behauptete höhere normenhierarchische Stellung der Kohäsionsvorschriften des EG-Vertrags gegenüber den beihilferechtlichen Vorschriften hält die Kommission für gänzlich unbegründet. Artikel 2 (ex-Artikel B) EG-Vertrag nennt als Ziel der Union nicht nur den Zusammenhalt (erster Spiegelstrich), sondern (fünfter Spiegelstrich) auch die volle Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und seine Weiterentwicklung. Artikel 2 EG-Vertrag nennt als Aufgabe der Gemeinschaft unter anderem, eine harmonische und ausgewogene Entwicklung des Wirtschaftslebens zu fördern, worunter sowohl das Wettbewerbsrecht als auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt fallen. Nach Artikel 3 EG-Vertrag umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 u. a. die Wettbewerbspolitik (Absatz 1 Buchstabe g)) und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts (Absatz 1 Buchstabe j)). Die Bestimmungen der Verträge stützen also keine höhere Stellung der Kohäsionspolitik in der Normenhierarchie.

Was schließlich das abgeleitete Recht anbetrifft, so enthält Artikel 7 der Verordnung 2052/88 des Rates(19) über die Strukturfonds ein eindeutiges Gebot der Koordinierung zwischen den kohäsionspolitischen und wettbewerbspolitischen Vorschriften, was erneut die behauptete Höherstellung der Kohäsionspolitik ausschließt.

Zur Vereinbarkeit der in der Beihilferegelung vorgesehenen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt

(60) Nachdem festgestellt worden ist, daß die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, ist zu prüfen, ob sie gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können.

(61) In Bezug auf die Beihilfen, die aufgrund von Artikel 2 des Dekrets vom 5. August 1994 in Form einer Sozialbeitragsbefreiung für neugeschaffene Arbeitsplätze gewährt wurden, ist die Kommission der Auffassung, daß die Leitlinien der Gemeinschaft für Beschäftigungsbeihilfen(20) u. a. gegenüber den Beihilfen, die auf die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze ausgerichtet sind, eine grundsätzlich befürwortende Haltung einnehmen, sofern die Beihilfen KMU oder Unternehmen in regionalbeihilfefähigen Gebieten gewährt werden. Den Leitlinien zufolge ist die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe mit besonderer Aufmerksamkeit zu beurteilen. Nach den vom INPS übermittelten Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die fragliche Maßnahme der Schaffung von Nettoarbeitsplätzen im Sinne der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen dient und der Beihilfe entspricht, die mit der Entscheidung 95/455/EG genehmigt wurde. Der Betrag von rund 300 EUR je neugeschaffenen Arbeitsplatz steht zum verfolgten Ziel in einem angemessenen Verhältnis, da er gegenüber den gesamten Lohnkosten des Beschäftigten geringfügig ist. Allerdings ist festzustellen, daß zwar die Stadt Chioggia regionalbeihilfefähig ist im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c)(21), die Stadt Venedig in dem betreffenden Zeitraum jedoch nur teilweise unter die entsprechende Ausnahmeregelung fiel. In den nicht regionalbeihilfefähigen Gebieten Venedigs ist die Beihilfe nach den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen nur dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie auf KMU beschränkt ist. Daher ist die Beihilfe, entsprechend Nummer 21 erster Spiegelstrich der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie KMU gewährt wird. Beihilfen für Unternehmen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, sind dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn diese Unternehmen in einem Gebiet tätig sind, das der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag entspricht.

(62) Über die Beihilfen an KMU und größere Unternehmen hinaus, die in einem unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallenden Gebiet tätig sind, kann die genannte Ausnahmeregelung auch auf Beihilfen zugunsten von Unternehmen Anwendung finden, die bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern mit Schwierigkeiten bei der Eingliederung oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt eingestellt haben.

(63) Entsprechend Nummer 23 der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen gilt dies auch für Unternehmen in sensiblen Wirtschaftsbereichen, da die betreffende Beihilferegelung nicht auf einen oder mehrere sensible Wirtschaftsbereiche beschränkt ist, sondern sich in gleicher Weise auf alle Wirtschaftsbereiche bezieht.

(64) Die in Artikel 1 des Dekrets vom 5. August 1994 vorgesehene Sozialbeitragsermäßigung stellt anders als die im Erwägungsgrund 61 genannte Entlastung eine Maßnahme dar, mit der die Erhaltung des Arbeitsplatzes der Arbeitnehmer aller Unternehmen, die im Gebiet der Lagune tätig sind, unterstützt werden soll.

(65) Nach Nummer 22 dieser Leitlinien können Beihilfen zur Erhaltung der Beschäftigung, die Betriebsbeihilfen ähnlich sind, in folgenden Fällen bewilligt werden:

a) wenn sie nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag zur Beseitigung von Schäden dienen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;

b) wenn sie in Regionen bewilligt werden, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen;

c) wenn sie - gemäß den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - in einem Umstrukturierungsplan eines Unternehmens in Schwierigkeiten vorgesehen sind(22).

Da vorliegender Fall keinem dieser Kriterien entspricht, kann die Beitragsentlastung nach Artikel 1 des Dekrets vom 5. August 1994 nicht als gemäß den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden.

(66) Alle Beteiligten, die Bemerkungen übermittelt haben, verlangen, die Kommission solle die in Erwägungsgrund 65 genannte Bestimmung in Anbetracht der besonderen Situation Venedigs nicht anwenden und eine besondere Ausnahmeregelung für Venedig erlassen. Der italienischen Regierung zufolge habe sich diese auf die regionalpolitischen Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag zu stützen, während die beiden Beteiligten darüber hinaus auch die Anwendung der "kulturpolitischen" Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) oder einer besonderen Ausnahmeregelung verlangen, die die Kommission dem Rat aufgrund des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe e) vorzuschlagen hätte.

Zu den Ausnahmeregelungen für Regionalbeihilfen

(67) Eine nähere Begründung für die eine Anwendbarkeit der regionalpolitischen Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag wird nicht gegeben. Die für die Anwendung der Ausnahmeregelung auf die fraglichen Beihilfen von der italienischen Regierung und den Beteiligten vorgebrachten Argumente beziehen sich darauf, daß eine Entvölkerung Venedigs, der Niedergang der gewerblichen Aktivitäten der Stadt und ihre Verwandlung in eine Museumsstadt ohne Vitalität und Entwicklungspotential verhindert werden müßten.

(68) Festzustellen ist, daß das Gebiet der Stadt Venedig nur zu einem Teil zu den italienischen Gebieten gehört, auf die die regionalpolitischen Ausnahmeregelungen Anwendung finden können. Als Italien auf der Grundlage der Vorschläge der italienischen Behörden die Karte der regionalbeihilfefähigen Gebiete ausarbeitete, wurde nicht das gesamte Stadtgebiet Venedigs als ein Gebiet vorgeschlagen, auf das sich die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bezieht.

(69) Die Kriterien für die Anwendung der regionalpolitischen Ausnahmeregelungen, die möglichen Beihilfeformen sowie Hoechstgrenzen für die Beihilfeintensität wurden von der Kommission in der erwähnten Mitteilung(23) über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen festgelegt. Nur Beihilfen, die diese Voraussetzungen erfuellen, können als Regionalbeihilfen betrachtet werden. Bei der Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) legt die Kommission ihren Entscheidungen eine Methode zur Bewertung der sozioökonomischen Lage in einem Gebiet im nationalen und gemeinschaftlichen Kontext zugrunde. Damit kann, im Interesse der Gemeinschaft, festgestellt werden, ob ein erhebliches Regionalgefälle besteht, und, falls dies der Fall ist, dem betreffenden Mitgliedstaat unabhängig von seinem wirtschaftlichen Entwicklungsstand die Genehmigung erteilt werden, eine nationale Regionalförderung zu betreiben.

(70) Eine Regionalbeihilfe hat entweder eine Neuinvestition oder die Arbeitsplatzschaffung im Zusammenhang mit der Investition zum Gegenstand. Da die fraglichen beschäftigungsfördernden Maßnahmen mit keinerlei Investitionen verbunden sind, können sie nicht als Regionalbeihilfen betrachtet werden.

(71) Zu dem Argument, die Kommission habe zuweilen die regionalpolitische Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag eingesetzt, um Regeln anzuwenden, die von den in der unter Erwägungsgrund 69 genannten Mitteilung niedergelegten Regeln abweichen, wie nämlich für den Nordteil der Provinz Madrid geschehen ist, ist folgendes auszuführen.

(72) Staatliche Beihilfen an Unternehmen in benachteiligten Stadtvierteln(24) dürfen nicht als "Regionalbeihilfen" bezeichnet werden. Die in diesem Gemeinschaftsrahmen niedergelegten Regeln beziehen sich auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) und betreffen die beihilferechtliche Würdigung der Beihilfen, die die Mitgliedstaaten in Stadtvierteln vergeben, die durch sozioökonomische Indikatoren charakterisiert sind, welche erheblich unter dem Durchschnitt der Stadt, zu der die Viertel gehören, liegen. Diese Regeln lassen sich nicht als Ausnahmen zu den Regeln betrachten, die in der unter Erwägungsgrund 69 genannten Mitteilung niedergelegt sind. Dieser Gemeinschaftsrahmen findet im fraglichen Fall übrigens keine Anwendung, da die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit der Stadtviertel, Unternehmen und Wirtschaftszweige nicht erfuellt sind(25).

(73) Die Änderung der Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag auf Regionalbeihilfen(26) wurden anläßlich der Aufnahme Schwedens und Finnlands in die Gemeinschaft beschlossen. Die Kommission nahm diese Änderung vor, weil die bestehenden beihilferechtlichen Vorschriften den Besonderheiten bestimmter Teile des Staatsgebiets der nordischen Länder (Gebiete im Norden, harte klimatische Bedingungen, sehr große Entfernungen), wie unter Punkt 4 der fraglichen Mitteilung angegeben, nicht gerecht wurden. Der Kommission ging es um die Einführung eines Förderkriteriums, das zwei Voraussetzungen erfuellt: generell (also potentiell auf jedes Land) anwendbar zu sein und die gemeinschaftliche Ordnung, insbesondere das geltende System der Regionalbeihilfen, nicht zu stören.

(74) Die Kommission hat nicht die Absicht, die Methode zur Anwendung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu ändern, so daß sie dem in Rede stehenden Fall entspricht. Die Situation Venedigs bringt nämlich keine neuen Aspekte mit sich, und die vorgeschlagenen Beihilfen sind grundsätzlich geeignet, das gegenwärtig geltende Beihilfesystem zu stören, da sie Betriebsbeihilfen darstellen, die in einem Gebiet gewährt werden, in dem keine akuten Probleme des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhangs auftreten. In den fraglichen Jahren lag das BIP pro Kopf in den betreffenden Gebieten bei 122,3 % und die Arbeitslosenquote bei 70,8 % des Gemeinschaftsdurchschnitts. Damit lassen die sozioökonomischen Indikatoren keinen außergewöhnlich niedrigen Lebensstandard und keine schwerwiegende Form der Arbeitslosigkeit erkennen.

(75) Zur Beitragsentlastung gemäß Artikel 1 des Dekrets vom 5. August 1994 hatte die Kommission bereits mit der Entscheidung 95/455/EG Stellung genommen. Sie stufte sie als Betriebsbeihilfen ein und erklärte sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie als degressive, zeitlich begrenzte Betriebsbeihilfen in einem nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) beihilfefähigen Gebiet gewährt wurden. Das Gebiet der Lagune hingegen ist nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) beihilfefähig.

(76) Zu dem Umstand, daß dieselben Beihilfen in zwei nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) beihilfefähigen Gebieten des Mezzogiorno als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurden(27), erläuterte die Kommission in der Entscheidung 95/455/EG, daß diese Würdigung im Rahmen der vorübergehenden flankierenden Maßnahmen zugunsten der Unternehmen in den Gebieten erfolgte, die den Vorteil der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) verlieren. Diese flankierenden Maßnahmen umfaßten unter anderem bestimmte Betriebsbeihilfen. Es versteht sich von selbst, daß in bezug auf Venedig und Chioggia nicht auf dieselbe Weise verfahren werden kann, denn für beide Gebiete galt niemals diese Ausnahmeregelung und sie sind zur Zeit nur teilweise nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) beihilfefähig.

(77) Was den Ausnahmefall der Anwendung der Ausnahmeregelungen auf den Nordteil der Provinz Madrid anbetrifft, so hat die Kommission in ihrer Entscheidung 93/353/EWG(28) festgestellt, daß dieses Gebiet nicht regionalbeihilfefähig war. Daher durfte die spanische Regionalbeihilferegelung in diesem Gebiet ausschließlich auf strukturfondsförderfähige KMU und auch nur bis zum 31. Dezember 1993 Anwendung finden. Die Intensität der Investitionsbeihilfen wurde teilweise verringert und auf 10 % für mittelgroße Unternehmen, 20 % für Kleinunternehmen und 40 % für Kleinstunternehmen begrenzt. In diesem Fall stützte sich die Kommission auf eine allgemeine Durchführungsbestimmung in Nummer 4.1 letzter Absatz des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(29).

(78) Was ferner die regionale Zielsetzung der fraglichen Beihilfen anbetrifft, ist festzustellen, daß sie so beschaffen sind, daß sie sich nicht auf die Strukturprobleme, denen abgeholfen werden soll, beziehen. Eine Beitragsentlastung für jeden Beschäftigten hat nichts zu tun mit den Kosten der Beförderung, von Erwerb, Miete und Instandhaltung von Gebäuden, aus administrativen Verpflichtungen aufgrund rechtlicher, Gebäudeschutz- und Landschaftsschutzvorschriften und aus anderen öffentlichen Verpflichtungen(30).

Zur kulturpolitischen Ausnahmeregelung

(79) Zur "kulturellen" Zielsetzung der im Gebiet der Lagune in Form einer Beitragsentlastung gewährten Beihilfe ist festzustellen, daß die italienische Regierung sich zu keiner Zeit auf die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag berufen hat, sondern stets den Regionalbeihilfecharakter der fraglichen Maßnahmen postuliert und die Anwendung der entsprechenden Ausnahmeregelung gefordert hat.

(80) Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag sieht zum einen für Beihilfen zur Kulturförderung und zum anderen für Beihilfen zur Erhaltung des kulturellen Erbes die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung vor.

(81) Was die Kulturerbeerhaltung anbetrifft, haben die italienische Regierung und das Komitee unter den Mehrkosten, die die venezianischen Unternehmen belasteten, unter anderem auch die besonderen Kosten aus Verpflichtungen aufgeführt, die sich aus Denkmal- und Landschaftsschutz ergeben. Derartige Kosten sind nun aber nicht von allen Unternehmen zu tragen. Das heißt, daß zwar die Beitragsentlastung allen Unternehmen gewährt wird, aber nur einige von ihnen Kosten zu tragen haben, die mit dem Schutz des kulturellen Erbes zusammenhängen. Des weiteren ist festzustellen, daß in bezug auf die Unternehmen, die tatsächlich für ein denkmalgeschütztes Gebäude Sorge zu tragen und damit tatsächlich Mehrkosten zu verkraften haben, keine Verhältnismäßigkeit zwischen Beihilfevorteil und Kostennachteil besteht. Die Beihilfe könnte sowohl nicht ausreichen, um den Zweck der Erhaltung des Kulturerbes zu erfuellen - wenn es nämlich relativ wenig Beschäftigte im Verhältnis zu den zu schützenden Werten gibt -, als auch über das Ziel hinausschießen - wenn nämlich ein Unternehmen zahlreiche Beschäftigte hat, ihm aber nur begrenzte erbschutzbedingte Kosten entstehen. Die Ausnahmeregelung kann also keine Anwendung finden, da die Beihilfe so angewandt wird, daß eine Verhältnismäßigkeit in bezug auf die Zweckbestimmung der geltend gemachten Ausnahmeregelung nicht gewährleistet ist.

(82) Was den "Kultur"-Aspekt anbetrifft, so ist von der allgemeinen akzeptierten Bedeutung des Begriffs und nicht von einer überdehnten Auslegung auszugehen. Das Argument des Komitees, die Förderung der Wirtschaftstätigkeiten, die die vitale Struktur Venedigs bildeten, trage zur Rettung der von der UNESCO zum Weltkulturerbe erklärten Stadt bei, bleibt gegenüber der kulturellen Zielsetzung der fraglichen Ausnahmeregelung zu allgemein und vage.

Zur Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe e) EG-Vertrag

(83) Um die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu begründen, macht das Komitee in seinen Schlußfolgerungen die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe e) geltend ("sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bestimmt").

(84) Diesbezüglich ist festzustellen, daß die Kommission auf der Grundlage der bereits in den Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 bestimmten Beihilfearten in der Lage war, die Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen aufzustellen, die für diese Beihilfeart einen zufriedenstellenden Regelungsrahmen abgeben. Die Bestimmung einer neuen Beihilfeart durch den Rat würde die entsprechenden Beihilfen im übrigen auch nicht automatisch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar machen, sondern es wäre hierfür auf jeden Fall eine Entscheidung der Kommission notwendig, um die Vereinbarkeit des je besonderen Beihilfefalls zu würdigen; möglicherweise müßte auch ein Gemeinschaftsrahmen zur Festlegung entsprechender Leitlinien beschlossen werden. Darüber hinaus wäre die Kommission auf jeden Fall an die zur Zeit geltenden einschlägigen Vorschriften für die Würdigung einer rechtswidrig gewährten Beihilfe gebunden.

Zu den städtischen Unternehmen

(85) In ihren Bemerkungen hebt die Stadt Venedig als Beteiligte den Umstand hervor, daß die städtischen Unternehmen, die durch die Beitragsentlastung begünstigt werden, von den öffentlichen Stellen mit Dienstleistungen von allgemeinem öffentlichem Interesse beauftragt seien und daß die empfangene Beihilfe notwendig sei, damit sie die "ihnen übertragene besondere Aufgabe" ausführen können.

(86) Wegen der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 finde Artikel 87 hier also keine Anwendung. Einige dieser Unternehmen seien darüber hinaus in nicht liberalisierten Sektoren tätig, in denen eine Monopolregelung bestehe, so daß die Beitragsentlastung den Wettbewerb nicht verfälschen könne. Diese Argumente wurden von der italienischen Regierung in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission (Entscheidung vom 23. Juni 1999) wiederaufgenommen.

(87) Die italienische Regierung gibt zum einen an, die fraglichen Unternehmen seien im Rahmen einer Monopolregelung tätig, und zum anderen, die Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag könne auf diese Anwendung finden. Diesbezüglich legte sie eine Liste mit sechs städtischen Unternehmen vor, die mit Dienstleistungen von allgemeinem Interesse beauftragt seien. Es handelt sich hierbei um das Nahverkehrsunternehmen ACTV, den Schlepperdienst im Hafen von Venedig Panfido SpA, das Wasserwirtschaftsunternehmen ASPIV, das mit der Reinigung der Schulgebäude, der Unterhaltung öffentlicher Parks und anderen Dienstleistungen sozialen Charakters beauftragte Unternehmen AMAV, den vom Kasino von Venedig betriebenen Glückspieldienst sowie den Schutzdienst für Venedig und die Lagune (Consorzio Venezia Nuova).

(88) Für einige dieser Unternehmen legte die italienische Regierung Rechnungslegungsdaten vor, die zeigen sollen, daß die Beitragsentlastung ausschließlich dazu diene, die Mehrkosten aus der Ausführung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu kompensieren.

(89) Die Kommission hat die Fälle dieser Unternehmen einzeln geprüft.

(90) Die vom ACTV erbrachten Dienstleistungen des städtischen Nahverkehrs (hierzu ist auch aufgrund der besonderen Situation Venedigs der Personenverkehr in der Lagune zu rechnen) erfolgten in dem fraglichen Zeitraum in einem nicht liberalisierten Sektor und im Rahmen einer Monopolregelung. Daß ein Sektor nicht liberalisiert ist, reicht nicht unbedingt aus, um eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels auszuschließen. Im vorliegenden Fall jedoch liegt eine solche Beeinträchtigung nicht vor, weil die Dienstleistung nur innerörtlich erbracht wird, potentielle Wettbewerber wegen des dem Unternehmen übertragenen ausschließlichen Rechts nicht vorhanden sind und der Konzessionsvertrag der ACTV vorsieht, daß nur die darin genannten Aktivitäten von dem Unternehmen ausgeführt werden dürfen. Aufgrund dessen ist festzustellen, daß die Beitragsentlastung zugunsten der ACTV nicht als Beihilfe zu betrachten ist, da die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag wegen der nicht gegebenen Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht erfuellt sind. Unter diesen Umständen braucht die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 nicht geprüft zu werden.

(91) Die von der Panfido SpA ausgeführten Hafenschlepperdienstleistungen werden in einem nicht liberalisierten Sektor auf örtlicher Ebene erbracht. Da dem Unternehmen ein ausschließliches Recht übertragen wurde und in dem Konzessionsvertrag vorgesehen ist, daß Panfido nur die darin genannten Aktivitäten ausführen darf, liegt eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nicht vor. Daher ist festzustellen, daß die Beitragsentlastung zugunsten der Panfido keine Beihilfe darstellt, da die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag wegen der nicht gegebenen Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten nicht erfuellt sind.

(92) Bei der wasserwirtschaftlichen Tätigkeit der ASPIV sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag gegeben. Es handelt sich hier um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen ein öffentliches Unternehmen ohne Erwerbszweck durch einen staatlichen Rechtsakt betraut wurde. Die italienische Regierung hat dargelegt, daß die Beitragsentlastung ausschließlich dazu dient, die Mehrkosten aus der Ausübung der besonderen dem Unternehmen übertragenen Funktion eines öffentlichen Dienstleistungsunternehmen zu kompensieren. Daher sind die der ASPIV gewährten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(93) Die Tätigkeiten der AMAV - Dienstleistungen für die Allgemeinheit wie Schulgebäudereinigung, Instandhaltung der öffentlichen Parks usw. - sind objektiv lokalen Charakters, so daß es keine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels geben kann. Da die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht erfuellt sind, stellt die Beitragsentlastung in diesem Fall also keine Beihilfe dar.

(94) Die Tätigkeit des Kasinos von Venedig betrachtet die Kommission als eine gewerbliche Tätigkeit, die dem Wettbewerb unterworfen ist und damit in den Anwendungsbereich des Artikels 87 EG-Vertrag fällt. In bezug auf die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag stellt die Kommission fest, daß die Tätigkeit des Kasinos nicht als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrachtet werden kann, da die öffentlichen Stellen für diese Tätigkeit keine Verpflichtungen zur Erbringung öffentlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse festgelegt haben.

(95) Die allgemeinen Ausführungen unter den Erwägungsgründen 61 bis 65 finden daher auf dieses Unternehmen Anwendung.

(96) In bezug auf das Consorzio Venezia Nuova, das Dienstleistungen zum Schutz Venedigs und der Lagune erbringt, stellt die Kommission fest, daß diese Gesellschaft ausdrücklich dazu errichtet wurde, um das historische, künstlerische und archäologische Erbe der Stadt Venedig zu schützen: Ihr in der Satzung niedergelegter Zweck ist es, als Konzessionär vom Staat geförderte Maßnahmen in diesem Sektor durchzuführen. Die Kommission stellt fest, daß die Beihilfen zugunsten des Consorzio aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten sind. Die speziell dem Consorzio übertragene Rolle besteht nämlich darin, das kulturelle Erbe Venedigs zu schützen und zu erhalten, so daß die im Gebiet der Lagune in Form einer Beitragsentlastung gewährte Beihilfe eine kulturelle Zweckbestimmung hat.

Zur Anwendbarkeit anderer Ausnahmeregelungen

(97) Auf die in Rede stehenden Beihilfen kann keine der anderen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen Anwendung finden. Die Beihilfen betreffen weder wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch die Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats. Daher findet die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b) keine Anwendung.

(98) Was den zweiten Absatz des Artikels 87 anbetrifft, so erfuellen die bestehenden Beihilfen nicht die unter Buchstabe a) genannten Voraussetzungen (Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher) und selbstverständlich nicht die unter Buchstabe c) genannten.

(99) Auch die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) findet keine Anwendung, da das Phänomen des Hochwassers nicht als Naturkatastrophe oder als ein sonstiges außergewöhnliches Ereignis angesehen werden kann.

Zur Rückzahlbarkeit der mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen

(100) Die Befugnis der Kommission, die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren und rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen, wurde vom Gerichtshof anerkannt(31).

(101) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist die Kommission verpflichtet, die Rückforderung einer solchen Beihilfe zu verlangen.

(102) Wird in der Entscheidung festgestellt, daß die Beihilfe rechtswidrig gewährt wurde und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs(32) mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist, stellt die Rückzahlung die logische Konsequenz der Wiederherstellung des wirtschaftlichen "status quo ante" dar.

(103) Die Ausführungen der italienischen Regierung, mit denen sie ihr Ersuchen begründet, es möge keine Rückforderung der Beihilfen verlangt werden (sollten diese als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden), reichen nicht aus, um ein Abweichen von der in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 niedergelegten Rechtsfolge zu rechtfertigen, da die fraglichen Beihilfen rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, und zwar aus folgenden Gründen:

a) Die Insellage ist nicht als solche bereits eine Strukturschwäche eines Gebiets;

b) der örtliche Charakter der von den venezianischen Unternehmen ausgeführten Tätigkeiten wurde nicht aufgezeigt;

c) daß kein weiterer beteiligter Dritter sich geäußert hat, bedeutet nicht, daß es nicht angebracht sei, für die Wiederherstellung des wirtschaftlichen "status quo ante" zu sorgen;

d) das Auslaufen der Beihilferegelung ab dem 30. November 1997 garantiert zwar die Wiederherstellung der Wettbewerbsregeln, doch schließt es nicht aus, daß bestimmte Unternehmen bis zu diesem Zeitpunkt Vorteile genossen haben, die behoben werden müssen.

V

SCHLUSSFOLGERUNG

(104) Die Kommission stellt fest, daß Italien unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die in Artikel 27 des Gesetzes Nr. 30/1997 sowie in Artikel 5bis des Gesetzes Nr. 206/1996, die sich auf das Dekret vom 5. August 1994 beziehen, vorgesehenen Maßnahmen zur Beitragsentlastung durchgeführt hat.

(105) Aufgrund der in Abschnitt IV der vorliegenden Entscheidung durchgeführten Prüfung stellt die Kommission fest, daß die in Form einer Beitragsbefreiung für neugeschaffene Arbeitsplätze zugunsten von KMU gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Begünstigt die Beihilfe Unternehmen, die nicht der KMU-Definition entsprechen, so ist sie dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn diese Unternehmen in einem Gebiet tätig sind, das nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beihilfefähig ist. Die Beihilfe ist auch dann mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie ein Unternehmen gleich welcher Größe begünstigt, das Kategorien von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten der Eingliederung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben einstellt.

(106) Nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind die Beihilfen, die großen Unternehmen außerhalb eines nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beihilfefähigen Gebiets aufgrund des Artikels 2 des Dekrets vom 5. August 1994 gewährt wurden, und die Beihilfen aufgrund von Artikel 1 dieses Dekrets.

(107) Aus den unter den Erwägungsgründen 90, 91 und 93 angegebenen Gründen werden die Maßnahmen zugunsten der städtischen Unternehmen ACTV, Panfido SpA und AMAV nicht als Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet.

(108) Aus den unter Erwägungsgrund 92 genannten Gründen sind die Beihilfen zugunsten des städtischen Unternehmens ASPIV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie im Sinne des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag beihilfefähig sind.

(109) Aus den unter Erwägungsgrund 95 genannten Gründen sind die Beihilfen zugunsten des Consorzio Venezia Nuova mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag beihilfefähig sind.

(110) Die Maßnahmen, die der "de-minimis"-Regel entsprechen, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 87 EG-Vertrag. Diese Regel findet Anwendung, wenn der Gesamtbetrag der betreffenden durchgeführten Maßnahmen zugunsten des einzelnen Unternehmens im Zeitraum von drei Jahren 100 000 EUR nicht übersteigt. Wie in der einschlägigen Mitteilung der Kommission(33) angegeben, gilt die Regel nicht für die unter den EGKS-Vertrag fallenden Bereiche, den Schiffbau, den Verkehrssektor und Beihilfen für Ausgaben für die landwirtschaftliche Tätigkeit oder die Fischerei.

(111) Wurden nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen rechtswidrig gewährt, so verlangt die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat, die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern(34), um den "status quo ante" wiederherzustellen. Dies gilt für die mit dieser Entscheidung als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärten Beihilfen; die Beihilfeempfänger haben die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

(112) Die Rückzahlung erfolgt nach dem im innerstaatlichen Recht festgelegten Verfahren. Die zurückzufordernde Beihilfe umfaßt Zinsen auf den ursprünglichen Beihilfebetrag, die von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung erhoben werden. Berechnet werden die Zinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Artikel 3 und 4 dieser Entscheidung sind die Beihilfen, die Italien in Form einer Sozialbeitragsbefreiung bzw. -ermäßigung aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995, die sich auf Artikel 2 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994 beziehen, zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia gewährt hat, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie folgenden Unternehmen gewährt wurden:

a) KMU im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen;

b) Unternehmen, die dieser Definition nicht entsprechen, aber in einem nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beihilfefähigen Gebiet belegen sind;

c) jedem anderen Unternehmen, das Kategorien von Arbeitnehmern mit besonderen Schwierigkeiten der Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Sinne der Gemeinschaftsleitlinien für Beschäftigungsbeihilfen einstellt.

Die Beihilfen sind jedoch nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sie Unternehmen gewährt werden, die keine KMU sind und außerhalb der nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag beihilfefähigen Gebiete belegen sind.

Artikel 2

Unbeschadet der Artikel 3 und 4 dieser Entscheidung sind die Beihilfen, die Italien in Form einer Sozialbeitragsermäßigung aufgrund des Artikels 1 des Ministerialdekrets vom 5. August 1994 durchgeführt hat, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

Die Beihilfen, die Italien zugunsten der Unternehmen ASPIV und Consorzio Venezia Nuova durchgeführt hat, sind aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 86 Absatz 2 EG-Vertrag bzw. der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 4

Die Maßnahmen, die Italien zugunsten der Unternehmen ACTV, Panfido SpA und AMAV durchgeführt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag dar.

Artikel 5

Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, die nach Artikel 1 zweiter Unterabsatz und Artikel 2 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und diesen rechtswidrig zur Verfügung gestellt wurden.

Die Rückzahlung erfolgt nach dem im innerstaatlichen Recht festgelegten Verfahren. Die zurückzufordernde Beihilfe umfaßt Zinsen auf den ursprünglichen Beihilfebetrag, die von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung erhoben werden. Berechnet werden die Zinsen auf der Grundlage des Referenzzinssatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen.

Artikel 6

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 25. November 1999.

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1

(2) ABl. C 51 vom 18.2.1998, S. 9.

(3) ABl. L 265 vom 8.11.1995, S. 23.

(4) Vgl. Punkt 1 der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988, S. 2), inzwischen ersetzt durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1988, S. 9).

(5) Nach der COSES-Studie macht die Entlastung im Durchschnitt 2,9 % des Umsatzes aus, während der entsprechende Wert für die mit den beschriebenen Nachteilen verbundenen Mehrkosten 9,5 % beträgt.

(6) Das Komitee gibt folgende Mehrkosten an:

a) logistische und strukturbedingte Kosten, u.a. höhere Gebäudeinstandhaltungs- und -herrichtungskosten, Kosten dadurch, daß die Lager feuchtigkeits- und hochwassergefahrbedingt auf einem höheren Stockwerk gehalten werden müssen, Mehrkosten bei Gebäudeerwerb und -miete, Mehrkosten aufgrund der Beschränkungen, die mit Denkmal- und Landschaftsschutz sowie Sicherheitsvorschriften verbunden sind, usw.;

b) Betriebskosten wie für die Beförderung der Lagerbestände und anderer Waren, die mehrfach umgeladen werden müssen, höhere Kosten für Waren und Dienstleistungen, unter anderem infolge einer relativ preisunelastischen Tourismusnachfrage;

c) höhere Personalkosten infolge der Entschädigungen, die den Arbeitnehmern gezahlt werden, die bereit sind, in Venedig zu arbeiten;

d) geschäftliche Nachteile infolge des Bevölkerungsrückgangs und der Bevölkerungsalterung in Venedig, durch die erhebliche Schwierigkeiten beim Kontakt mit dem Kunden und der Vermarktung der Produkte entstehen;

e) Nachteile aus Umweltphänomenen (Hochwasser, Nebel und Gezeiten).

(7) Die italienische Regierung verweist auch auf den "neutralen" Charakter der Maßnahmen und auf den Fall der Beihilfen, die Frankreich dem Textil-, Schuh- und Bekleidungsgewerbe gewährte und die Ermäßigungen im Zusammenhang mit der Arbeitszeitumstellung betrafen (ABl. C 357 vom 26.11.1996, S. 5).

(8) Urteil vom 23. März 1985 in der Rechtssache 296/82, Königreich der Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabrik/Kommission, Slg. 1985, S. 809

(9) ABl. C 146 vom 14.5.1997, S. 6

(10) ABl. C 364 vom 20.12.1994, S. 8.

(11) Urteil vom 27. Februar 1997 in der Rechtssache T-106/95, Fédération française des sociétés d'assurances/Kommission, Slg. 1997, S. II-229.

(12) Mitteilung der Kommission über "die minimis"-Beihilfen, ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(13) Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994 in den Rechtssachen C-324/90 und C-342/90, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, Slg. 1994, S. I-1173.

(14) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. 4067.

(15) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/74, Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709.

(16) Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, S. 4067.

(17) Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, S. 4013.

(18) Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-214/95, Flämische Region/Kommission, Slg. 1998, S. II-0717.

(19) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 9, ab dem 1. Januar 2000 ersetzt durch Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

(20) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4.

(21) Siehe die mit Schreiben vom 30. Juni 1997 der italienischen Regierung zugegangene Entscheidung der Kommission über u.a. den Kreis der regionalbeihilfefähigen Gebiete.

(22) ABl. 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(23) Siehe Fußnote 4.

(24) Siehe Fußnote 9.

(25) Damit ein Stadtviertel in den Genuß des genannten Gemeinschaftsrahmens kommen kann, muß es unter anderem zwischen 10000 und 30000 Einwohner zählen und zu einer Stadt mit mindestens 100000 Einwohnern gehören. Zwar hatte die Stadt Venedig 1997 293727 Einwohner, doch zählten das historische Zentrum 68600 und die Inseln 45382 Einwohner. Damit kann dieser Gemeinschaftsrahmen nicht auf das fragliche Gebiet angewandt werden. Was die beihilfefähigen Unternehmen anbetrifft, so bezieht sich der Gemeinschaftsrahmen lediglich auf Kleinunternehmen im Sinne der EG-Definition. Außerdem umfaßt der Gemeinschaftsrahmen im Anhang ein Verzeichnis der beihilfefähigen Wirtschaftszweige.

(26) Siehe Fußnote 10.

(27) Die beiden fraglichen Regionen (Abruzzen und Molise) kommen zwar weiter für Interventionen der Strukturfonds im Sinne von Ziel 1 in Frage, sind aber nicht mehr nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) beihilfefähig, da ihr BIP pro Kopf im Verhältnis zum Gemeinschaftsdurchschnitt (Abruzzen 89,85 % und Molise 78,97 %) erheblich über der entsprechenden Beihilfefähigkeitsschwelle von 75 % lag.

(28) ABl. L 145 vom 17.6.1993, S. 25

(29) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2.

(30) All diese Belastungen wiederum sind nicht als solche mit der Insellage der Gebiete in der Lagune verbunden und fallen damit nicht unter die Strukturnachteile von Inseln, die in einem neuen Gemeinschaftsrahmen auf der Grundlage der Erklärung Nr. 30 im Anhang des Vertrags von Amsterdam genannt werden könnten.

(31) Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission/Deutschland, Slg. 1973, S. 813.

(32) Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C 142/87, Belgien/Kommission Slg. 1990, S. I-959.

(33) Siehe Fußnote 12.

(34) Siehe Mitteilung der Kommission im ABl. C 318 vom 24.11.1983, S. 3.