32000D0382

2000/382/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 2000 zur dritten Änderung der Entscheidung 1999/789/EG über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest in Portugal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1567) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 139 vom 10/06/2000 S. 0041 - 0041


Entscheidung der Kommission

vom 8. Juni 2000

zur dritten Änderung der Entscheidung 1999/789/EG über Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanische Schweinepest in Portugal

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1567)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/382/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung, der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innengemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG(5), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Portugal ist am 15. November 1999 in der Gemeinde Almodovar in der Region Alentejo die Afrikanische Schweinepest ausgebrochen.

(2) Mit der Entscheidung 1999/789/EG(6) hat die Kommission Bekämpfungsmaßnahmen erlassen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

(3) Mit den Entscheidungen 2000/64/EG(7) und 2000/255/EG(8) hat die Kommission die Entscheidung 1999/789/EG geändert, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.

(4) Mit der Entscheidung 2000/62/EG(9) hat die Kommission den von Portugal vorgelegten Plan zur Überwachung der Afrikanischen Schweinepest genehmigt, der weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche enthält.

(5) Dieser Plan wird mindestens so lange angewendet, bis diese Entscheidung anwendbar ist.

(6) Angesichts der günstigen Entwicklung der Lage muß die Entscheidung 1999/789/EG zum dritten Mal geändert werden, um die Einschränkungen des Handels mit lebenden Schweinen und Schweinefleischerzeugnissen weiter zu lockern.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Absätze 2 und 3 des Artikels 1 der Entscheidung 1999/789/EG werden aufgehoben.

Artikel 2

In Artikel 6 der Entscheidung 1999/789/EG in der Fassung der Entscheidung 2000/255/EG wird das Datum "31. Mai 2000" durch "30. November 2000" ersetzt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4.

(5) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 161.

(6) ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 71.

(7) ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 67.

(8) ABl. L 78 vom 29.3.2000, S. 35.

(9) ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 65.