2000/364/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/167/EG zur Genehmigung eines finnischen Beihilfeprogramms, insbesondere in Anwendung von Artikel 141 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 835) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 130 vom 31/05/2000 S. 0041 - 0042
Entscheidung der Kommission vom 14. März 2000 zur Änderung der Entscheidung 2000/167/EG zur Genehmigung eines finnischen Beihilfeprogramms, insbesondere in Anwendung von Artikel 141 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 835) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (2000/364/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 141, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Finnland hat bei der Kommission am 25. Oktober 1999 ein staatliches Beihilfeprogramm mit zugehörigen Maßnahmen für die Regionen A und B einschließlich Inseln, insbesondere in Anwendung von Artikel 141 der Beitrittsakte, nach Artikel 143 der Beitrittsakte und Artikel 88 EG-Vertrag angemeldet. (2) Eine geänderte Fassung dieses Programms wurde von Finnland am 6. Dezember 1999 übermittelt. (3) Teile dieses Programms wurden mit der Entscheidung 2000/167/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Genehmigung eines finnischen Beihilfeprogramms, insbesondere in Anwendung von Artikel 141 der Akte über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden(1), genehmigt. (4) Finnland hat am 31. Januar 2000 gemäß Artikel 143 der Beitrittsakte bei der Kommission beantragt, dieses Programm in drei Punkten zu ändern. (5) Die erste Änderung betrifft den Milchsektor. Sie würde ermöglichen, bei der für eine Beihilfe in Betracht kommenden Menge die nicht genutzten Referenzmengen zu berücksichtigen, die anderen Erzeugern in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zuerkannt worden sind. Da die Entscheidung 95/196/EG der Kommission vom 4. Mai 1995 über die Regelung für langfristige einzelstaatliche Beihilfen zugunsten der Landwirtschaft in den nördlichen Gebieten Finnlands(2), geändert durch die Entscheidung 97/279/EG(3), bereits diese Möglichkeit bietet, hält die Kommission dieses Änderungsersuchen für gerechtfertigt, vor allem, um jede Diskriminierung zwischen Erzeugern in den verschiedenen Landesteilen zu vermeiden. (6) Die zweite Änderung betrifft den Rindfleischsektor. Sie würde ermöglichen, die Hoechstgrenze von 90 männlichen Rindern, die je Betrieb für eine Beihilfe in Betracht kommen, abzuschaffen. Da Finnland gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(4) beschlossen hat, diese Hoechstgrenze im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation nicht anzuwenden, scheint es angebracht, sie auch bei den innerstaatlichen Beihilfen fallen zu lassen. Überdies hat Finnland deutlich gemacht, daß eine derartige Hoechstgrenze auch im Widerspruch zu der geplanten Strukturverbesserung in Süd-Finnland steht, die eine der Voraussetzungen für die volle Einbeziehung der finnischen Landwirtschaft in die gemeinsame Agrarpolitik ist. (7) Die dritte Änderung betrifft ebenfalls den Rindfleischsektor. Sie zielt darauf ab, die bei der Umrechnung in Großvieheinheiten verwendete Terminologie mit der in der Entscheidung 95/196/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 verwendeten Terminologie abzustimmen. Dieses Änderungsersuchen ist im Interesse der Transparenz und der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren gerechtfertigt. (8) Die Entscheidung 2000/167/EG ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2000/167/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der erste Gedankenstrich erhält folgenden Wortlaut: "- Kuhmilch: die Referenzmenge, die dem betreffenden Erzeuger gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates(5) nach Neuzuteilung etwaiger nicht genutzter Referenzmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Verordnung für das Milchwirtschaftsjahr zugeteilt wurde, das in dem betreffenden Kalenderjahr endet," b) Der dritte Gedankenstrich wird gestrichen. 2. In Anhang I wird Anmerkung 1 wie folgt geändert: a) Die Angabe "Rinder 6 bis 24 Monate" wird ersetzt durch "Männliche Rinder und Färsen 6 bis 24 Monate"; b) die Angabe "Rinder über 24 Monate" wird ersetzt durch "Männliche Rinder und Färsen über 24 Monate, Mutterkühe, Milchkühe". Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 14. März 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 54 vom 26.2.2000, S. 44. (2) ABl. L 126 vom 9.6.1995, S. 35. (3) ABl. L 112 vom 29.4.1997, S. 34. (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 45. (5) ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1.