32000D0356

2000/356/EG: Beschluß der Kommission vom 26. Mai 2000 zur Einstellung der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Taiwan (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1393)

Amtsblatt Nr. L 127 vom 27/05/2000 S. 0058 - 0059


Beschluß der Kommission

vom 26. Mai 2000

zur Einstellung der Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Taiwan

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1393)

(2000/356/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf die Artikel 9 und 11,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2861/93(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2537/1999(4), führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von 3,5"-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung codierter digitaler Computerdaten des KN-Codes ex 8523 20 90 mit Ursprung unter anderem in Taiwan ein.

(2) Im Oktober 1998(5) wurde auf Antrag von Diskma (Committee of European Diskette Manufacturers) eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) eingeleitet. Diese Überprüfung dauert derzeit noch an.

(3) Am 26. Juni 1999 veröffentlichte die Kommission nach Konsultationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(6) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Interimsüberprüfung der genannten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung.

(4) Diese Interimsüberprüfung wurde eingeleitet auf Antrag von CIS Technology Inc. (nachstehend auch "Antragsteller" genannt), einem taiwanischen Hersteller, der die betroffene Ware herstellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft. Der Antrag enthielt ausreichende Anscheinsbeweise für eine maßgebliche Änderung der Umstände, die angeblich dazu führte, daß die Ausfuhren des Antragstellers in die Gemeinschaft nicht mehr zu gedumpten Preisen erfolgen.

(5) Da der Antragsteller in seinem Antrag keine Änderung der Umstände im Zusammenhang mit der Schädigung geltend machte, beschränkte sich die Überprüfung auf das Dumping.

(6) Die Kommission unterrichtete die Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Bekanntmachungen über die Einleitung gesetzten Fristen ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Dem Antragsteller wurde ein Fragebogen zugesandt; er übermittelte eine vollständige Antwort.

B. RÜCKNAHME DES ANTRAGS UND EINSTELLUNG DER UNTERSUCHUNG

(7) Mit Schreiben vom 11. Januar 2000 unterrichtete der Antragsteller die Kommission über seine Absicht, den Überprüfungsantrag zurückzunehmen.

(8) Die interessierten Parteien wurden hierüber informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(9) Gemäß Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann eine Untersuchung im Fall der Rücknahme eines Antrags eingestellt werden, es sei denn, dies liegt nicht im Interesse der Gemeinschaft. Die Untersuchung ergab keinen Hinweis darauf, daß die Einstellung nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) des KN-Codes ex 8523 20 90 mit Ursprung in Taiwan, die sich auf die von CIS Technology Inc. hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mikroplatten beschränkt, wird eingestellt.

Brüssel, den 26. Mai 2000

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

(3) ABl. L 262 vom 21.10.1993, S. 4.

(4) ABl. L 307 vom 2.12.1999, S. 1.

(5) ABl. C 322 vom 21.10.1998, S. 4.

(6) ABl. C 181 vom 26.6.1999, S. 21.