2000/349/EG: Beschluß der Kommission vom 23. Mai 2000 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Compact-Disc-Hüllen mit Ursprung in der Volksrepublik China und über die Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1366)
Amtsblatt Nr. L 122 vom 24/05/2000 S. 0046 - 0047
Beschluß der Kommission vom 23. Mai 2000 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Compact-Disc-Hüllen mit Ursprung in der Volksrepublik China und über die Freigabe der Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Zölle (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1366) (2000/349/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert mit der Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf Artikel 9, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN 1. Einleitung und vorläufige Maßnahmen (1) Eingeleitet wurde dieses Verfahren am 5. März 1999(3) auf einen Antrag der "European Plastics Converters" (nachstehend "EuPC" genannt) im Namen von Gemeinschaftsherstellern, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von Compact-Disc-Hüllen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) entfällt. (2) Im Zuge dieses Verfahrens wurden am 4. Dezember 1999 mit der Verordnung (EG) Nr. 2563/1999(4) (nachstehend "vorläufige Verordnung" genannt) vorläufige Antidumpingzölle eingeführt. 2. Weiteres Verfahren (3) Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen nahmen einige ausführende Hersteller, Einführer und Gemeinschaftsverwender der betroffenen Ware schriftlich Stellung. Den Parteien, die dies beantragten, wurde eine Anhörung gewährt. B. ZURÜCKNAHME DES ANTRAGS, EINSTELLUNG DES VERFAHRENS UND FREIGABE DER SICHERHEITSLEISTUNGEN FÜR DIE VORLÄUFIGEN ZÖLLE (4) Mit Schreiben vom 7. April 2000 an die Kommission zog EuPC seinen Antrag offiziell zurück. (5) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Antrag zurückgenommen wird, es sei denn, daß dies nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. (6) Die Kommission war der Ansicht, daß das vorliegende Verfahren eingestellt werden sollte, da die Untersuchung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hatte, daß eine Einstellung dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe. Die interessierten Parteien wurden davon in Kenntnis gesetzt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Sachäußerungen ein, denen zufolge eine Einstellung mit dem Gemeinschaftsinteresse nicht vereinbar wäre. (7) Die Kommission zieht daher den Schluß, daß das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Compact-Disc-Hüllen mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Gemeinschaft ohne die Einführung von Antidumpingmaßnahmen eingestellt werden sollte. (8) Etwaige vorläufige Sicherheitsleistungen gemäß der vorläufigen Verordnung für die betroffene Ware sollten freigegeben werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Compact-Disc-Hüllen, einschließlich Hüllen für DVDs und ähnliche Waren, aus Kunststoffen, die gegenwärtig dem KN-Code ex 3923 10 00 (Taric-Code 3923 10 00 10) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt. Artikel 2 Die vorläufigen Sicherheitsleistungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2563/1999 für die Einfuhren von Compact-Disc-Hüllen im Sinne des Artikels 1 dieser Verordnung mit Ursprung in der Volksrepublik China werden freigegeben. Brüssel, den 23. Mai 2000 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. (2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18. (3) ABl. C 63 vom 5.3.1999, S. 5. (4) ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 17.