32000D0345

2000/345/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2000 zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung bestimmter Erzeugnisse von Portugal nach Deutschland zwecks Verbrennung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1367) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 121 vom 23/05/2000 S. 0009 - 0009


Entscheidung der Kommission

vom 22. Mai 2000

zur Festsetzung des Tages, an dem die Versendung bestimmter Erzeugnisse von Portugal nach Deutschland zwecks Verbrennung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 98/653/EG beginnen kann

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1367)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/345/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2),

gestützt auf die Entscheidung 98/653/EG der Kommission vom 18. November 1998 mit durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal notwendig gewordenen Dringlichkeitsmaßnahmen(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/104/EG(4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 98/653/EG setzt die Kommission den Tag fest, an dem die Versendung des Tiermaterials gemäß demselben Artikel beginnen kann, nachdem sie eine Überprüfung im Namen der Gemeinschaft durchgeführt und die Mitgliedstaaten entsprechend informiert hat.

(2) Die Überprüfung, die die Kommissionsdienststellen vom 27. bis 29. Februar 2000 in Deutschland durchgeführt haben, um insbesondere die Veterinärkontrollen gemäß Artikel 3 und Anhang I der Entscheidung 98/653/EG zu beurteilen, hat ergeben, daß die Auflgagen in zufriedenstellendem Maße eingehalten werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 3 Absatz 6 der Entscheidung 98/653/EG genannte Tag ist für die Versendung der in demselben Artikel erwähnten Erzeugnisse nach Deutschland der 22. Mai 2000.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 311 vom 20.11.1998, S. 23.

(4) ABl. L 29 vom 4.2.2000, S. 36.