32000D0344

2000/344/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 2000 zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1145) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 119 vom 20/05/2000 S. 0038 - 0038


Entscheidung der Kommission

vom 2. Mai 2000

zur Änderung der Entscheidung 92/452/EWG betreffend die Listen der für die Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheiten in Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1145)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/344/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 92/452/EWG der Kommission(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/51/EG(3), wurde die Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten festgelegt, die in Drittländern zur Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassen sind.

(2) Die zuständigen Veterinärbehörden Kanadas haben beantragt, die Listen der in ihrem Hoheitsgebiet amtlich zur Ausfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft zugelassenen Einheiten zu ändern. Die Liste der zugelassenen Einheiten ist daher entsprechend zu ändern. Die genannten Behörden haben der Kommission garantiert, daß die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 89/556/EWG erfuellt sind.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Entscheidung 92/452/EWG wird die Liste für Kanada wie folgt geändert:

- Folgende Einheiten werden hinzugefügt:

- Zulassungsnummer der Einheit: E 945

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tierarzt der Einheit: Dr. Daniel Gervais

- Zulassungsnummer der Einheit: E 646

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tierarzt der Einheit: Dr. Milford Wain;

- die beiden Zeilen bezüglich der Einheit Nr. 933 erhalten folgende Fassung

- Zulassungsnummer der Einheit: E 933

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Tierärzte der Einheit: Dr. Louis Picard, Dr. Marc Dery.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.

(2) ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 40.

(3) ABl. L 19 vom 25.1.2000, S. 54.