2000/333/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2000 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1054) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 114 vom 13/05/2000 S. 0042 - 0043
Entscheidung der Kommission vom 25. April 2000 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1054) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/333/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat die Sozialistische Republik Vietnam besucht, um die Erzeugungs-, Lager- und Vermarktungsbedingungen für Fischereierzeugnisse, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind, zu überprüfen. (2) Gemäß den Rechtsvorschriften der Sozialistischen Republik Vietnam ist das "National Fisheries Inspection and Quality Assurance Center (NAFIQACEN)" dafür zuständig, die Gesundheitskontrollen bei Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken durchzuführen und die Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften bei ihrer Erzeugung zu überwachen. Gemäß denselben Rechtsvorschriften ist das NAFIQACEN befugt, die Ernte von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken bestimmter Gebiete zu erlauben oder zu untersagen. (3) Das NAFIQACEN und seine Laboratorien sind in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in der Sozialistischen Republik Vietnam wirksam zu überprüfen. (4) Die zuständigen Behörden der Sozialistischen Republik Vietnam haben sich verpflichtet, der Kommission regelmäßig und schnell Angaben über das Vorkommen von toxinhaltigem Plankton in den Erzeugungsgebieten zu übermitteln. (5) Die zuständigen Behörden der Sozialistischen Republik Vietnam haben amtliche Garantien hinsichtlich der Erfuellung der Anforderungen von Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG und der Anforderungen hinsichtlich der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete, der Zulassung der Versand- und Reinigungszentren sowie der Gesundheitskontrollen und Produktionsüberwachung gegeben, die den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind. (6) Die Sozialistische Republik Vietnam kann in die Liste der Drittländer aufgenommen werden, welche die Gleichwertigkeitsbedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 91/492/EWG erfuellen. (7) Die Sozialistische Republik Vietnam möchte gefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in die Gemeinschaft ausführen, die gemäß der Entscheidung 93/25/EWG der Kommission(3), geändert durch die Entscheidung 97/275/EG(4), sterilisiert oder hitzebehandelt wurden. Zu diesem Zweck sollten die Erzeugungsgebiete festgelegt werden, aus denen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken geerntet und in die Gemeinschaft ausgeführt werden dürfen. (8) Die Sonderbedingungen für die Einfuhr gelten unbeschadet der Entscheidungen, die in Anwendung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/22/EG(6), getroffen werden. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG ist in der Sozialistischen Republik Vietnam das "National Fisheries Inspection and Quality Assurance Center (NAFIQUACEN) of the Ministry of Fisheries" zuständig. Artikel 2 Zum Verzehr bestimmte Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit Ursprung in der Sozialistischen Republik Vietnam müssen aus den im Anhang aufgeführten zugelassenen Erzeugungsgebieten stammen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. April 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1. (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31. (3) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 22. (4) ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 52. (5) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. (6) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 1. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>