2000/329/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 2000 zur Änderung der Entscheidung 97/467/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchen- und Zuchtwildfleisch zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1032) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 114 vom 13/05/2000 S. 0035 - 0036
Entscheidung der Kommission vom 18. April 2000 zur Änderung der Entscheidung 97/467/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchen- und Zuchtwildfleisch zulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1032) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/329/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/603/EG(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 97/467/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/212/EG(4), wurden vorläufige Listen von Betrieben aufgestellt, die Kaninchen- und Zuchtwildfleisch erzeugen. (2) Brasilien hat eine Liste der Betriebe übermittelt, die Kaninchen- und Zuchtwildfleisch erzeugen und gemäß den Garantien der zuständigen Behörden den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. (3) Für Brasilien kann somit eine vorläufige Liste der Betriebe aufgestellt werden, die Kaninchen- und Zuchtwildfleisch erzeugen. (4) Die Entscheidung 97/467/EG ist daher entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang dieser Entscheidung wird an den Anhang der Entscheidung 97/467/EG angefügt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. April 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. (2) ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 36. (3) ABl. L 199 vom 26.7.1997, S. 57. (4) ABl. L 65 vom 14.3.2000, S. 33. ANEXO/BILAG/ANHANG/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ/ANNEX/ANNEXE/ALLEGATO/BIJLAGE/ANEXO/LIITE/BILAGA "País: Brasil/Land: Brasilien/Land: Brasilien/Χώρα: Βραζιλία/Country: Brazil/Pays: Brésil/Paese: Brasile/Land: Brazilië/País: Brasil/Maa: Brasilia/Land: Brasilien >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"