32000D0314

2000/314/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. April 2000 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 1999 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1077)

Amtsblatt Nr. L 104 vom 29/04/2000 S. 0082 - 0086


Entscheidung der Kommission

vom 28. April 2000

über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) im Haushaltsjahr 1999 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1077)

(2000/314/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b),

nach Anhörung des Fondsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 führt die Kommission den Rechnungsabschluß der in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Zahlstellen durch und stützt sich dabei auf Jahresrechnungen, welche die Mitgliedstaaten mit den für ihren Abschluss notwendigen Auskünften, den Bescheinigungen über Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der übermittelten Rechnungen und den Berichten der zuständigen Prüfstellen vorlegen,

(2) Zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission vom 16. Februar 1996 über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben, zur monatliche Übernahme der vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2761/1999(4), werden im Rahmen des Haushaltsjahres 1999 die Ausgaben berücksichtigt, welche die Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober 1998 und 15. Oktober 1999 getätigt haben.

(3) Die den Mitgliedstaaten eingeräumten Fristen für die Einreichung der Unterlagen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und gemäß Artikel 4 Absätze 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlußverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/1999(6), sind abgelaufen.

(4) Die Kommission hat die Prüfung der übermittelten Unterlagen abgeschlossen und hat den Mitgliedstaaten vor dem 31. März 2000 die Ergebnisse der Uberprüfung dieser Unterlagen unter Angabe notwendiger Änderungen mitgeteilt.

(5) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung {EG) Nr. 1663/95 wird der Betrag der Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten während des betreffenden Haushaltsjahres getätigt haben und die von der Abteilung Garantie des EAGFL anzuerkennen sind, unbeschadet späterer Entscheidungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) durch die Rechnungsabschlußentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bestimmt. Dies geschieht auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) derselben Verordnung genannten Rechnungen und der Kürzungen und Aussetzungen der Vorschüsse für das betreffende Haushaltsjahr, einschließlich der Kürzungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 296/96. Nach Artikel 102 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999(8), wird das Ergebnis der genannten Entscheidung in einem einzigen Artikel als positive oder negative Ausgabe übernommen, so wie es sich als eventueller Unterschied zwischen den Ausgaben, die für das betreffende Haushaltsjahr in Anwendung der Artikel 100 und 101 übernommen worden sind, und der Summe der von der Kommission durch die vorliegende Entscheidung berücksichtigten Ausgaben ergibt.

(6) Bei allen Zahlstellen konnte die Kommission anhand der Jahresabrechnungen und beigefügten Unterlagen die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungsabschlüsse feststellen. Diese Ausgaben der jeweiligen Zahlstellen sind der Anlage I zu entnehmen.

(7) Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 sieht im Zusammenhang mit Artikel 13 der Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin(9) vor, daß die Vorschüsse auf die Übernahme gekürzt werden, wenn die Mitgliedstaaten Ausgaben außerhalb der vorgeschriebenen Termine oder Fristen tätigen. Eine Überschreitung der Termine oder Fristen im September und Oktober wird jedoch nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 im Rahmen des Rechnungsabschlusses berücksichtigt, es sei denn, sie kann noch vor der letzten Vorschußentscheidung dis Haushaltsjahres festgestellt werden. Die von den Mitgliedstaaten für den obengenannten Zeitraum und für Maßnahmen für welche die Kommission keine abschwächenden Umstände annehmen kann, gemeldeten Ausgaben, wurden teilweise außerhalb der vorgeschriebenen Termine oder Fristen getätigt. Es ist deshalb angebracht, daß die vorliegende Entscheidung diesbezügliche Kürzungen bestimmt. Diese Kürzungen werden später Gegenstand einer Entscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 sein, die endgültig die von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließenden Ausgaben festlegt hinsichtlich jener Reduzierungen und anderer Ausgaben, zu denen festgestellt wird, dass sie teilweise außerhalb der vorgeschriebenen Termine oder Fristen getätigt wurden.

(8) In Anwendung von Artikel 13 der Entscheidung 94/729/EG und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 hat die Kommission monatliche Vorschüsse auf die im Haushaltsjahr 1999 zu übernehmenden Ausgaben gekürzt oder ausgesetzt. Sie nimmt in der vorliegenden Entscheidung die in Artikel 4 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung vorgesehenen Kürzungen vor. Angesichts dessen und um eine vorzeitige und lediglich vorläufige Erstattung der in Rede stehenden Beträge zu vermeiden, sollten sie in der vorliegenden Entscheidung - mit dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung im Rahmen einer nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zu verabschiedenden Entscheidung - nicht anerkannt werden.

(9) Artikel 7 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 sieht vor, daß zur Bestimmung der Beträge, die vom Mitgliedstaat gemäß, der in Unterabsatz 1 genannten Rechnungsabschlußentscheidung wieder einzuziehen oder ihm zu erstatten sind, werden die in dem betreffenden Haushaltsjahr (1999) geleisteten Vorschüsse von den Ausgaben abgezogen werden, die gemäß Unterabsatz 1 für dasselbe Haushaltsjahr anerkannt sind. Die wiedereinzuziehenden oder die zu erstattenden Beträge werden von den Vorschüssen abgezogen, die auf die Ausgaben des zweiten Monats nach dem Monat geleistet werden, in dem die Rechnungsabschlußentscheidung getroffen wird, bzw. sie werden diesen Vorschüssen zugefügt. Diese Ausgaben der Mitgliedstaaten sind dem Anhang II zu entnehmen.

(10) Diese Entscheidung stützt sich auf Buchführungsangaben. Sie greift nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 Entscheidungen nicht vor, welche die Kommission später zu treffen hat, um die Ausgaben von einer Finanzierung auszuschließen, die nicht gemäß den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der Zahlstellen der Mitgliedstaaten über die von der Abteilung Garantie des EAGFL im Haushaltsjahr 1999 finanzierten Ausgaben, die mit der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen werden, sind in Anhang I ausgewiesen.

Artikel 2

Die jedem Mitgliedstaat aus diesem Rechnungsabschluß anzulastenden oder ihm zu erstattenden Beträge sind entsprechend der vorliegenden Entscheidung im Anhang II ausgewiesen,

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. April 2000

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

(2) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.

(3) ABl. L 39 vom 17.2.1996, S. 5.

(4) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 57.

(5) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.

(6) ABl. L 273 vom 23.10.1999, S. 5.

(7) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(8) ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1.

(9) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 14.

ANHANG I

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN - HAUSHALTSJAHR 1999

Liste der Zahlstellen, deren Rechnungen wie folgt abgeschlossen werden:

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ANHANG II

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN - HAUSHALTSJAHR 1999

Vom Mitgliedstaat zu erhaltender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag in Landeswährung

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