2000/275/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 511) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 091 vom 12/04/2000 S. 0001 - 0050
Entscheidung der Kommission vom 21. März 2000 über Äquivalenzen zwischen bestimmten Klassen von Führerscheinen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 511) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/275/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/26/EG(2), insbesondere auf die Artikel 1 Absatz 2 und 10 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, einschließlich der vor der Umsetzung dieser Richtlinie in einzelstaatliches Recht ausgestellten Führerscheine, gegenseitig anerkannt. (2) Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen umfaßt die volle Anerkennung aller einem Führerscheininhaber im Einklang mit den zum Zeitpunkt der Erteilung geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen erteilten Fahrerlaubnisse. (3) Gemäß der Richtlinie 91/439/EWG müssen die Mitgliedstaaten Äquivalenzen zwischen den Führerscheinen, die sie vor dem Zeitpunkt, zu dem sie dieser Richtlinie spätestens nachzukommen haben, ausgestellt haben, und den Führerscheinen im Sinne des Artikels 3 festlegen. Die Kommission muß diesen Äquivalenzen verbindlich zustimmen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Entscheidung gilt für alle in den Mitgliedstaaten ausgestellten gültigen und noch in Umlauf befindlichen Führerscheine. Artikel 2 Äquivalenztabellen zu den Führerscheinen, die von den Mitgliedstaaten vor Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt wurden, und den harmonisierten Führerscheinklassen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 91/439/EWG sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt. Artikel 3 (1) Vor der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellte Führerscheine berechtigen den Inhaber, Fahrzeuge der entsprechenden, in den Tabellen im Anhang der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Klassen ohne Einschränkung zu führen, sofern für die betreffende Fahrerlaubnis nichts anderes festgelegt ist. (2) Bei den Codes, die die Einschränkung der entsprechenden Fahrerlaubnisse in den Tabellen angeben, handelt es sich um harmonisierte Gemeinschaftscodes gemäß Artikel 7a der Richtlinie 91/439/EWG. (3) Beim Umtausch eines Führerscheins gegen einen Führerschein nach EG-Muster (wie in den Anhängen I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG beschrieben) gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie sind die entsprechenden Fahrerlaubnisse, wie im Anhang der vorliegenden Richtlinie beschrieben, zu erteilen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. März 2000 Für die Kommission Loyola de Palacio Vizepräsidentin (1) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 2. (2) ABl. L 150 vom 7.6.1997, S. 41. ANHANG IN BELGIEN AUSGESTELLTE MODELLE Modell Belgien 1 (B1) Ausgestellt in Belgien vom 1.1.1967 bis zum 31.12.1988 Beschreibung: Das Modell gibt es in folgenden Sprachen: Niederländisch, Französisch und Deutsch. Es bestehen Unterschiede hinsichtlich Farbe und Druck des Modells. Im allgemeinen handelt es sich um ein rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Für die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klassen AF und/oder BF waren sowohl die Gültigkeitserklärung der Klasse A und/oder B als auch der Klasse F erforderlich. Modell Belgien 2 (B2) Ausgestellt in Belgien vom 1.1.1989 bis zum 30.9.1998 Beschreibung: Das Modell gibt es in folgenden Sprachen: Niederländisch, Französisch und Deutsch. Es bestehen Unterschiede hinsichtlich Farbe und Druck des Modells. Im allgemeinen handelt es sich um ein rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Belgien 3 (B3) Ausgestellt in Belgien vom 1.1.1989 bis zum 30.9.1998 Beschreibung: Das Modell ist blau und hat vier Seiten. Äquivalenzen: Die Äquivalenzen des Modells B3 entsprechen den Äquivalenzen des Modells B1 oder B2, je nachdem, mit welchem dieser beiden Modelle das Modell B3 kombiniert ist. Siehe daher Modell B1 oder B2 hinsichtlich der Äquivalenzen. Modell Belgien 4 (B4) Ausgestellt in Belgien seit 1.1.1998 Beschreibung: Modell gemäß Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IN DÄNEMARK AUSGESTELLTE MODELLE Modell Dänemark 1 (DK1) Ausgestellt in Dänemark bis zum 30.4.1986 Beschreibung: Das Modell ist rosa mit vier Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Dieses Modell ist gültig bis spätestens 30.4.2038. Dieses Modell ist jedoch nicht mehr gültig für Fahrten in Dänemark, da für alle Führerscheine in den Jahren 1991-1993 der Zwangsumtausch vorgeschrieben war. Dieser Führerschein kann jedoch gegen einen neuen, von Dänemark ausgestellten Führerschein umgetauscht werden und ist von anderen Mitgliedstaat bis zum vorstehend genannten Datum anzuerkennen. Modell Dänemark 2 (DK2) Ausgestellt in Dänemark vom 1.5.1986 bis zum 30.6.1996 Beschreibung: Das Modell enthält rosa- und beigefarbene Linien, 4 Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Dänemark 3 (DK3) Ausgestellt in Dänemark vom 1.7.1996 bis zum 13.4.1997 Beschreibung: Modell mit rosa- und beigefarbenen Linien, 4 Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Dänemark 4 (DK4) Ausgestellt in Dänemark seit 14.4.1997 Beschreibung: Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Das Datum der ersten Fahrerlaubniserteilung von vor dem 1. Mai 1986 ausgestellten Führerscheinklassen ist nicht mehr festzustellen. In diesen Fällen kann in Spalte 10 auf dem Führerschein das Zeichen, "< " oder "<=" zusammen mit einer Jahreszahl stehen, die angibt, daß dieser Führerschein vor oder in diesem Jahr ausgestellt wurde. IN DEUTSCHLAND AUSGESTELLTE MODELLE Allgemeine Bemerkung: Alle deutschen Modelle, die vor dem 1.1.1999 ausgestellt wurden, können sehr spezifische und begrenzte weitere Fahrerlaubnisse enthalten, die in den Tabellen nicht aufgeführt sind. Sollte dieser seltene Fall auftreten, so ist die deutsche Ausstellungsbehörde zu kontaktieren, wenn Zweifel bezüglich des Umfangs einer bestimmten Fahrerlaubnis bestehen. Modell Deutschland 1 (D1) Ausgestellt in der Bundesrepublik Deutschland bis zum 1.4.1986 (in Einzelfällen kann das Ausstellungsdatum nach dem 1.4.1986 liegen) Beschreibung: grau, 4 Seiten. In der Praxis können zahlreiche Unterschiede in bezug auf Farbe und Form des Modells auftreten, da dieses Modell über 40 Jahre ausgestellt wurde. Im Saarland ausgestellte Modelle haben eine andere Größe und sind zweisprachig (Deutsch und Französisch). Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Wurde ein Führerschein der "Klasse 1" vor dem 1.12.1954 (vor dem 1.10.1960 im Saarland) erworben, so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse B 79 (<= 700 cm3) zu führen, ohne seinen Führerschein umtauschen zu müssen. Beim Umtausch eines solchen Führerscheins erhält der Inhaber einen Führerschein der unbeschränkten Klasse B. 2. Vollendet der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 2" sein 50. Lebensjahr vor dem 31.12.1999, so ist die Fahrerlaubnis nur bis zum 31.12.2000 gültig. Der Führerscheininhaber hat seinen Führerschein bis zum 31.12.2000 gegen ein neues Modell umzutauschen, wobei die Gültigkeitsdauer und die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen für das neue Modell gelten. Vollendet ein Führerscheininhaber sein 50. Lebensjahr nach dem 31.12.1999, so hat er seinen Führerschein an seinem Geburtstag gegen ein neues Modell umzutauschen; danach beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Falls dieser Führerscheininhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne die vorstehenden Regelungen zu beachten, darf sein Führerschein der "Klasse 2" nicht anerkannt werden (es sei denn, er hat seinen Wohnsitz verlegt, bevor diese Regelungen für ihn galten). 3. Wurde ein Führerschein der "Klasse 2" oder "Klasse 3" vor dem 1.12.1954 (vor dem 1.10.1960 im Saarland) erworben, so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, Fahrzeuge der Klasse A 79 (<= 250 cm3) zu führen. In beiden Fällen erhält der Inhaber einen Führerschein der unbeschränkten Klasse A, wenn er seinen Führerschein umtauscht. Wurde ein Führerschein der "Klasse 2" oder "Klasse 3" nach den vorstehend genannten Daten, aber vor dem 1.4.1980 erworben, so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse A1 zu führen. 4. Der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 3" ist ebenfalls berechtigt, das folgende Fahrzeug zu führen: CE 79 ( > 12 t, aber nicht mehr als drei Achsen insgesamt). In einen neuen Führerschein, der beim Umtausch ausgestellt wird, ist diese Fahrerlaubnis nur auf ausdrücklichen Antrag des Inhabers einzutragen. 5. Der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 3" ist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr, berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste mit einem Hoechstgewicht von weniger als 7,5 t zu führen, ohne im Besitz eines Modells D2 sein zu müssen. Der Halter eines Fahrzeugs der "Klasse 2" ist auch im grenzüberschreitenden Verkehr berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste zu führen, ohne im Besitz eines Modells D2 sein zu müssen. Nach dem Umtausch der Modelle in Deutschland ist die Fahrerlaubnis für Kraftomnibusse ohne Fahrgäste auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt, unter Anwendung eines nationalen Codes. Um Kraftomnibusse mit Fahrgästen im grenzüberschreitenden Verkehr führen zu dürfen, muß der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 2" zusätzlich Inhaber eines Führerscheins Modell D2 sein. Beim Umtausch in einem anderen Mitgliedstaat erhalten nur Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 2" und eines Modells D2 Führerscheine der Klassen D1, D1E, D und DE. 6. Wurde ein Führerschein "Klasse 4" vor dem 1.12.1954 (vor dem 1.10.1960 im Saarland) ausgestellt, so handelt es sich nicht nur um eine nationale Klasse, sondern um eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge folgender Klassen: A1, A 79 (<= 250 cm3) und B 79 (<= 700 cm3). In beiden Fällen erhält der Inhaber einen Führerschein der unbeschränkten Klasse A, wenn er seinen Führerschein umtauscht. Wurde ein Führerschein der "Klasse 4" nach den vorstehend genannten Daten, aber vor dem 1.4.1980 erworben, so ist der Inhaber berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse A1 zu führen. Modell Deutschland 2 (D2) Ausgestellt in Deutschland bis zum 31.12.1998 Beschreibung: gelbes Modell mit vier Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Dieses Modell ist allein ungültig. Für eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der genannten Klassen muß der Inhaber dieses Führerscheinmodells gleichzeitig Inhaber eines der folgenden Führerscheinmodelle sein: D1, D3, D4, D5 oder D6. Modell Deutschland 3 (D3) Ausgestellt in der Deutschen Demokratischen Republik bis 1969 Beschreibung: graues Modell mit vier Seiten. Äquivalenztabelle D3a: Das Modell wurde bis zum 31.3.1957 ausgestellt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> D3b: Das Modell wurde vom 1.4.1957 bis 1969 ausgestellt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Durch Änderung der Vorschriften mit Wirkung vom 1.4.1957 wurden Umfang und Begriffsbestimmungen der Klassen geändert. Daher sind für dieses Modell zwei Äquivalenztabellen erforderlich. 1. Vollendet der Inhaber eines vor dem 1.4.1957 ausgestellten Führerscheins der "Klasse 2" oder eines nach dem 31.3.1957 ausgestellten Führerscheins der "Klasse 5" sein 50. Lebensjahr vor dem 31.12.1999, so ist die Fahrerlaubnis nur bis zum 31.12.2000 gültig. Der Führerscheininhaber hat seinen Führerschein bis zum 31.12.2000 gegen ein neues Modell umzutauschen, wobei die Gültigkeitsdauer und die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen für das neue Modell gelten. Vollendet ein Führerscheininhaber sein 50. Lebensjahr nach dem 31.12.1999, so hat er seinen Führerschein an seinem Geburtstag gegen ein neues Modell umzutauschen; danach beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Falls dieser Führerscheininhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne die vorstehenden Regelungen zu beachten, darf sein Führerschein der "Klasse 2" nicht anerkannt werden (es sei denn, er hat seinen Wohnsitz verlegt, bevor diese Regelungen für ihn galten). 2. Der Inhaber eines vor dem 1.4.1957 ausgestellten Führerscheins der "Klasse 3" und eines nach dem 31.3.1957 ausgestellten Führerscheins der "Klasse 4" ist ebenfalls berechtigt, das folgende Fahrzeug zu führen: CE 79 ( > 12 t, aber nicht mehr als drei Achsen insgesamt). In einen neuen Führerschein, der beim Umtausch ausgestellt wird, ist diese Fahrerlaubnis nur auf ausdrücklichen Antrag des Inhabers einzutragen. 3. Der Inhaber eines vor dem 1.4.1957 ausgestellten Führerscheins der "Klasse 3" (D3a) oder eines nach dem 31.3.1957 ausgestellten Führerscheins der "Klasse 4" (D3b) ist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr, berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste mit einem Hoechstgewicht von weniger als 7,5 t zu führen, ohne im Besitz eines Modells D2 sein zu müssen. Der Inhaber eines vor dem 1.4.1957 ausgestellten Führerscheins der "Klasse 2" (D3a) oder eines nach dem 31.3.1957 ausgestellten Führerscheins der "Klasse 5" (D3b) ist im grenzüberschreitenden Verkehr berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste zu führen, ohne im Besitz eines Modells D2 sein zu müssen. Nach dem Umtausch der Modelle in Deutschland ist die Fahrerlaubnis für Kraftomnibusse ohne Fahrgäste auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt, unter Anwendung eines nationalen Codes. Um Kraftomnibusse mit Fahrgästen im grenzüberschreitenden Verkehr führen zu dürfen, muß der Inhaber eines Führerscheins der Klasse D3 zusätzlich Inhaber eines Führerscheins Modell D2 sein. Beim Umtausch in einem anderen Mitgliedstaat erhalten nur Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 2" (D3a) oder der "Klasse 5" (D3b) und eines Führerscheins Modell D2 Führerscheine der Klassen D1, D1E, D und DE. 4. Der Inhaber eines vor dem 1.12.1954 ausgestellten Führerscheins der "Klasse 2", "3" oder "4" (Modell D3a) oder der Klasse "2", "4" oder "5" (Modell D3b) ist erst nach dem Umtausch seines Führerscheins berechtigt, Fahrzeuge der unbeschränkten Klasse A zu führen. Ohne Umtausch des Führerscheins berechtigt das Modell nur zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A 79 (<= 250 cm3). 5. Ohne Umtausch des Führerscheins gilt folgendes: Wurde ein Führerschein der "Klasse 1" oder "Klasse 4" vor dem 1.12.1954 ausgestellt, so ist der Inhaber nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse B 79 (<= 700 cm3) zu führen. Wurde ein Führerschein der "Klasse 1" oder "Klasse 4" nach diesem Datum und vor dem 1.4.1957 ausgestellt oder ein Führerschein der "Klasse 2" nach dem 31.3.1957 ausgestellt, so ist der Inhaber nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse B 79 (<= 250 cm3) zu führen. Beim Umtausch dieses Dokuments gegen einen neuen Führerschein erhält der Inhaber einen Führerschein der unbeschränkten Klasse B. Modell Deutschland 4 (D4) Ausgestellt in der Deutschen Demokratischen Republik von 1969 bis zum 31.5.1982 Beschreibung: Führerscheinheft mit 12 Seiten, grauer Umschlag. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Vollendet der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 5" sein 50. Lebensjahr vor dem 31.12.1999, so ist die Fahrerlaubnis nur bis zum 31.12.2000 gültig. Der Führerscheininhaber hat seinen Führerschein bis zum 31.12.2000 gegen ein neues Modell umzutauschen, wobei die Gültigkeitsdauer und die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen für das neue Modell gelten. Vollendet ein Führerscheininhaber sein 50. Lebensjahr nach dem 31.12.1999, so hat er seinen Führerschein an seinem Geburtstag gegen ein neues Modell umzutauschen; danach beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Falls dieser Führerscheininhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne die vorstehenden Regelungen zu beachten, darf sein Führerschein der "Klasse 2" nicht anerkannt werden (es sei denn, er hat seinen Wohnsitz verlegt, bevor diese Regelungen für ihn galten). 2. Der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 4" ist ebenfalls berechtigt, das folgende Fahrzeug zu führen: CE 79 ( > 12 t, aber nicht mehr als drei Achsen insgesamt). In einen neuen Führerschein, der beim Umtausch ausgestellt wird, ist diese Fahrerlaubnis nur auf ausdrücklichen Antrag des Inhabers einzutragen. 3. Der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 4" ist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr, berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste mit einem Hoechstgewicht bis zu 7,5 t zu führen, ohne im Besitz eines Modells D2 sein zu müssen. Der Halter eines Fahrzeugs der "Klasse 5" ist auch im grenzüberschreitenden Verkehr berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste zu führen, ohne im Besitz eines Modells D2 sein zu müssen. Nach dem Umtausch der Modelle in Deutschland ist die Fahrerlaubnis für Kraftomnibusse ohne Fahrgäste auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt, unter Anwendung eines nationalen Codes. Um Kraftomnibusse mit Fahrgästen im grenzüberschreitenden Verkehr führen zu dürfen, muß der Inhaber eines Führerscheins der Klasse D3 ebenfalls Inhaber eines Führerscheins Modell D2 sein. Beim Umtausch in einem anderen Mitgliedstaat erhalten nur Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 5" und eines Führerscheins Modell D2 Führerscheine der Klassen D1, D1E, D und DE. 4. Der Inhaber eines ursprünglich vor dem 1.12.1954 ausgestellten Führerscheins der "Klasse 2", "5" oder "4" ist erst nach dem Umtausch seines Führerscheins berechtigt, Fahrzeuge der unbeschränkten Klasse A zu führen. Ohne Umtausch des Führerscheins berechtigt das Modell nur zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A 79 (<= 250 cm3). 5. Ohne Umtausch des Führerscheins gilt folgendes: Wurde ein Führerschein der "Klasse 1" vor dem 1.12.1954 ausgestellt, so ist der Inhaber nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse B 79 (<= 700 cm3) zu führen. Wurde ein Führerschein der "Klasse 1" nach diesem Datum und vor dem 1.4.1957 ausgestellt, oder ein Führerschein "Klasse 2" nach dem 1.4.1957 ausgestellt, so ist der Inhaber nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse B 79 (<= 250 cm3) zu führen. Beim Umtausch dieses Dokuments gegen einen neuen Führerschein erhält der Inhaber einen Führerschein der unbeschränkten Klasse B. 6. Hat ein Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 2", "3", "4" oder "5" oder gemäß § 6 StVZO oder § 85 StVZO diesen vor dem 1.4.1980 erworben, so ist er zusätzlich berechtigt, Fahrzeuge der Klasse A1 zu führen. In diesem Fall ist die "Klasse 3" nicht nur eine nationale Klasse. Modell Deutschland 5 (D5) Ausgestellt in der Deutschen Demokratischen Republik vom 1.6.1982 bis zum 2.10.1990 Beschreibung: leuchtend rosa Papiermodell, 4 Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Vollendet der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse C", "CE", "D" und "DE" sein 50. Lebensjahr vor dem 31.12.1999, so ist die Fahrerlaubnis nur bis zum 31.12.2000 gültig. Der Führerscheininhaber hat seinen Führerschein bis zum 31.12.2000 gegen ein neues Modell umzutauschen, wobei die Gültigkeitsdauer und die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen für das neue Modell gelten. Vollendet ein Führerscheininhaber sein 50. Lebensjahr nach dem 31.12.1999, so hat er seinen Führerschein an seinem Geburtstag gegen ein neues Modell umzutauschen; danach beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Falls dieser Führerscheininhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne die vorstehenden Regelungen zu beachten, darf sein Führerschein der "Klasse 2" nicht anerkannt werden (es sei denn, er hat seinen Wohnsitz verlegt, bevor diese Regelungen für ihn galten). 2. Der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse B" und "BE" ist ebenfalls berechtigt, das folgende Fahrzeug zu führen: CE 79 ( > 12 t, aber nicht mehr als drei Achsen insgesamt). In einen neuen Führerschein, der beim Umtausch ausgestellt wird, ist diese Fahrerlaubnis nur auf ausdrücklichen Antrag des Inhabers einzutragen. 3. Der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse B" ist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr, berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste mit einem Hoechstgewicht bis zu 7,5 t zu führen, ohne im Besitz eines Modells D2 sein zu müssen. Der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse C" ist auch im grenzüberschreitenden Verkehr berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste zu führen, ohne im Besitz eines Modells D2 sein zu müssen. Nach dem Umtausch der Modelle in Deutschland ist die Fahrerlaubnis für Kraftomnibusse ohne Fahrgäste auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt, unter Anwendung eines nationalen Codes. Um Kraftomnibusse mit Fahrgästen im grenzüberschreitenden Verkehr führen zu dürfen, muß der Inhaber eines Führerscheins der Klasse D5 zusätzlich Inhaber eines Führerscheins Modell D2 sein. Beim Umtausch in einem anderen Mitgliedstaat erhalten nur Inhaber eines Führerscheins der "Klasse D" oder "DE" (D5) und eines Führerscheins Modell D2 Führerscheine der Klassen D1, D1E, D und DE. Modell Deutschland 6 (D6) Ausgestellt in Deutschland vom 1.4.1986 bis zum 31.12.1998 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Vollendet der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 2" sein 50. Lebensjahr vor dem 31.12.1999, so ist die Fahrerlaubnis nur bis zum 31.12.2000 gültig. Der Führerscheininhaber hat seinen Führerschein bis zum 31.12.2000 gegen ein neues Modell umzutauschen, wobei die Gültigkeitsdauer und die Häufigkeit der ärztlichen Untersuchungen für das neue Modell gelten. Vollendet ein Führerscheininhaber sein 50. Lebensjahr nach dem 31.12.1999, so hat er seinen Führerschein an seinem Geburtstag gegen ein neues Modell umzutauschen; danach beträgt die Gültigkeitsdauer 5 Jahre. Falls dieser Führerscheininhaber seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt ohne die vorstehenden Regelungen zu beachten, darf sein Führerschein der "Klasse 2" nicht anerkannt werden (es sei denn, er hat seinen Wohnsitz verlegt, bevor diese Regelungen für ihn galten). 2. Wurde ein Führerschein Modell D1 der "Klasse 1" vor dem 1.12.1954 (vor dem 1.10.1960 im Saarland) erworben, so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse B 79 (<= 700 cm3) zu führen, ohne seinen Führerschein umtauschen zu müssen. Beim Umtausch eines solchen Führerscheins erhält der Inhaber einen Führerschein der unbeschränkten Klasse B. Das Vorstehende gilt für Modell D6 nur, wenn für den gleichen Inhaber vor dem jeweiligen Datum ein D1-Modell ausgestellt und später gegen ein D6-Modell umgetauscht wurde. 3. Wurde ein Führerschein Modell D1 der "Klasse 2" oder "Klasse 3" vor dem 1.12.1954 (vor dem 1.10.1960 im Saarland) erworben, so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, Fahrzeuge der Klassen A1 und A 79 (<= 250 cm3) zu führen. In beiden Fällen hat der Inhaber unbeschränkten Anspruch auf einen Führerschein der Klasse A, wenn er seinen Führerschein umtauscht. Wurde ein Führerschein der "Klasse 2" oder "Klasse 3" nach den vorstehend genannten Daten, aber vor dem 1.4.1980 erworben, so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse A1 zu führen. Das Vorstehende gilt für Modell D6 nur, wenn für den gleichen Inhaber vor dem jeweiligen Datum ein D1-Modell ausgestellt und später gegen ein D6-Modell umgetauscht wurde. 4. Der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 3" ist ebenfalls berechtigt, das folgende Fahrzeug zu führen: CE 79 ( > 12 t, aber nicht mehr als drei Achsen insgesamt). In einen neuen Führerschein, der beim Umtausch ausgestellt wird, ist diese Fahrerlaubnis nur auf ausdrücklichen Antrag des Inhabers einzutragen. 5. Der Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 3" ist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr, berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste mit einem Hoechstgewicht bis zu 7,5 t zu führen, ohne im Besitz eines Modells D2 sein zu müssen. Der Halter eines Fahrzeugs der "Klasse 2" ist auch im grenzüberschreitenden Verkehr berechtigt, Kraftomnibusse ohne Fahrgäste zu führen, ohne im Besitz eines Modells D2 sein zu müssen. Nach dem Umtausch der Modelle in Deutschland ist die Fahrerlaubnis für Kraftomnibusse ohne Fahrgäste auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt, unter Anwendung eines nationalen Codes. Um Kraftomnibusse mit Fahrgästen im grenzüberschreitenden Verkehr führen zu dürfen, muß der Inhaber eines Führerscheins der Klasse D6 zusätzlich Inhaber eines Führerscheins Modell D2 sein. Beim Umtausch in einem anderen Mitgliedstaat erhalten Inhaber eines Führerscheins der "Klasse 2" (D6) und eines Führerscheins Modell D2 Führerscheine der Klassen D1, D1E, D und DE. 6. Wurde ein Führerschein Modell D1 "Klasse 4" vor dem 1.12.1954 (vor dem 1.10.1960 im Saarland) ausgestellt, so handelt es sich nicht nur um eine nationale Klasse, sondern um eine Fahrerlaubnis für Fahrzeuge folgender Klassen: A1, A 79 (<= 250 cm3) und B 79 (<= 700 cm3). In beiden Fällen erhält der Inhaber einen Führerschein der Klasse A, wenn er seinen Führerschein umtauscht. Wurde ein Führerschein der "Klasse 4" nach den vorstehend genannten Daten, aber vor dem 1.4.1980 erworben, so ist der Inhaber berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse A1 zu führen. Das Vorstehende gilt für Modell D6 nur, wenn für den gleichen Inhaber vor dem jeweiligen Datum ein D1-Modell ausgestellt und später gegen ein D6-Modell umgetauscht wurde. Modell Deutschland 7 (D7) Ausgestellt in Deutschland seit dem 1.1.1999 Beschreibung: Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IN GRIECHENLAND AUSGESTELLTE MODELLE Modell Griechenland 1 (GR1) Ausgestellt in Griechenland vom 12.1.1987 bis zum 30.3.1997 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Griechenland 2 (GR2) Ausgestellt in Griechenland seit 1.4.1997 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten gemäß Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IN SPANIEN AUSGESTELLTE MODELLE Modell Spanien 1 (SP1) Ausgestellt in Spanien vom 4.3.1984 bis zum 26.6.1997 Beschreibung: rosa Papierführerschein mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Ist der Inhaber eines Führerscheins der Klasse C2 auch Inhaber eines Führerscheins der Klasse D, so ist er zusätzlich berechtigt, Fahrzeuge der Klasse DE zu führen. Modell Spanien 2 (SP2) Ausgestellt in Spanien seit 27.6.1997 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten gemäß Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IN FRANKREICH AUSGESTELLTE MODELLE Modell Frankreich 1 (F1) Ausgestellt in Frankreich bis 1954 Beschreibung: rosa Karte mit zwei Seiten, Lichtbild auf der Vorderseite. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Enthält die Rückseite des Führerscheins keine Angaben, so ist er nicht gültig für das Führen von Fahrzeugen der Klassen 1o, 2o, 3o. Daher kann die der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B entsprechende Klasse, die in keiner der drei genannten Klassen enthalten ist, nicht benannt werden. In der Tabelle ist hier eine Strichlinie eingetragen:"-----". Modell Frankreich 2 (F2) Ausgestellt in Frankreich von 1954 bis zum 20.1.1975 Beschreibung: rosa Papierführerschein (deutlich größer als die Modelle in Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG), sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Hat der Führerscheininhaber seine praktische Fahrprüfung der Klasse D oder DE in einem Prüffahrzeug von <= 3,5 t abgelegt, so ist der Führerscheininhaber nur berechtigt, folgende Fahrzeuge zu führen: A1, B1, B, BE, D 79 (<= 3500 kg). Modell Frankreich 3 (F3) Ausgestellt in Frankreich von 20.1.1975 bis zum 1.3.1980 Beschreibung: rosa Papierführerschein (deutlich größer als die Modelle in Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG), sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Hat der Führerscheininhaber seine praktische Fahrprüfung der Klasse D in einem Prüffahrzeug von <= 3,5 t abgelegt (zwischen 20.1.1975 und 31.5.1979), so ist der Führerscheininhaber nur berechtigt, folgende Fahrzeuge zu führen: A1, B1, B, BE, D 79 (<= 3500 kg). 2. Handelte es sich um ein Prüffahrzeug von <= 7 t (zwischen 1.6.1979 und 1.3.1980), so ist er berechtigt, folgende Fahrzeuge zu führen: A, B1, B, BE, D 79 (<= 3500 kg). Modell Frankreich 4 (F4) Ausgestellt in Frankreich vom 1.3.1980 bis zum 1.1.1985 Beschreibung: rosa Papierführerschein (deutlich größer als die Modelle in Anhang I), sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Hat der Führerscheininhaber seine praktische Fahrprüfung der Klasse D in einem Prüffahrzeug von <= 7 t abgelegt, so ist der Führerscheininhaber nur berechtigt, folgende Fahrzeuge zu führen: A1, B1, B, BE, D 79 (<= 3500 kg). Modell Frankreich 5 (F5) Ausgestellt in Frankreich vom 1.1.1985 bis zum 30.6.1990 Beschreibung: rosa Papierführerschein mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Hat der Führerscheininhaber seine praktische Fahrprüfung der Klasse D in einem Prüffahrzeug von weniger als 3,5 t abgelegt, so ist der Führerscheininhaber nur berechtigt, folgende Fahrzeuge zu führen: A1, B1, B, BE, D 79 (<= 3500 kg). Modell Frankreich 6 (F6) Ausgestellt in Frankreich vom 1.7.1990 bis zum 15.11.1994 Beschreibung: rosa Papierführerschein mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Frankreich 7 (F7) Ausgestellt in Frankreich vom 15.11.1994 bis zum 28.2.1999 Beschreibung: rosa Papierführerschein mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Frankreich 8 (F8) Ausgestellt in Frankreich seit 1.3.1999 Beschreibung: rosa Papierführerschein gemäß Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IN IRLAND AUSGESTELLTE MODELLE Modell Irland 1 (IRL1) Ausgestellt in Irland vom 13.11.1989 bis zum 25.6.1992 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Dieses Modell wurde in Englisch oder Irisch (Gälisch) ausgestellt, aber nicht in zweisprachiger Fassung. Modell Irland 2 (IRL2) Ausgestellt in Irland vom 25.6.1992 (ungefähr) bis zum 8.11.1999 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Das Modell wurde in zweisprachiger Fassung ausgestellt, wobei der englische Text dem irischen (gälischen) Text vorangeht. Modell Irland 3 (IRL3) Ausgestellt in Irland ungefähr seit 8.11.1999 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten gemäß Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Dieses Modell wurde in zweisprachiger Fassung ausgestellt, wobei der irische (gälische) Text dem englischen Text vorangeht. IN ITALIEN AUSGESTELLTE MODELLE Allgemeine Bemerkung: Für alle italienischen Führerscheinmodelle gilt, daß der Führerscheininhaber einen Nachweis der fachlichen Befähigung ("Certificato di abilitazione professionale") besitzen muß, falls er Fahrzeuge der Klassen D oder D+E für berufliche Zwecke zu führen beabsichtigt Modell Italien 1 (I1) Ausgestellt in Italien von 1959 bis 1988 Beschreibung: rosa- und blaufarbenes Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Italien 2 (I2) Ausgestellt in Italien von 1988 bis 1994 Beschreibung: rosa- und blaufarbenes Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Italien 3 (I3) Ausgestellt in Italien von 1994 bis 1995 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Italien 4 (I4) Ausgestellt in Italien von 1995 bis 1997 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Führerscheininhaber unter 21 Jahren müssen einen Nachweis der fachlichen Befähigung für die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klassen C und CE besitzen. Modell Italien 5 (I5) Ausgestellt in Italien von 1997 bis 1999 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten gemäß Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Führerscheininhaber unter 21 Jahren müssen einen Nachweis der fachlichen Befähigung für die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klassen C und CE besitzen. Modell Italien 6 (I6) Ausgestellt in Italien seit 1999 Beschreibung: Plastikkarte gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IN LUXEMBURG AUSGESTELLTE MODELLE Modell Luxemburg 1 (L1) Ausgestellt in Luxemburg bis zum 31.12.1985 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Wurde ein Führerschein der Klasse B1/B2 vor dem 1. Juli 1977 ausgestellt, so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, Fahrzeuge der Klasse A zu führen. 2. Klasse E2 umfaßt die Fahrerlaubnis für Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 1750 kg. Modell Luxemburg 2 (L2) Ausgestellt in Luxemburg bis zum 31.12.1985 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Wurde ein Führerschein der Klasse B1/B2 vor dem 1. Juli 1977 ausgestellt, so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, Fahrzeuge der Klasse A zu führen. 2. Klasse E2 umfaßt die Fahrerlaubnis für Anhänger und Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 1750 kg. Modell Luxemburg 3 (L3) Ausgestellt in Luxemburg vom 1.1.1986 bis zum 30.9.1996 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Luxemburg 4 (L4) Ausgestellt in Luxemburg seit dem 1.1.1996 Beschreibung: rosa Papiermodell gemäß Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IN DEN NIEDERLANDEN AUSGESTELLTE MODELLE Modell Niederlande 1 (NL1) Ausgestellt in den Niederlanden vom 1.7.1987 bis zum 1.6.1996 Beschreibung: rosa- und graufarbener Papierführerschein mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Niederlande 2 (NL2) Ausgestellt in den Niederlanden seit 1.6.1996 Beschreibung: rosa Papierführerschein gemäß Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IN ÖSTERREICH AUSGESTELLTE MODELLE Modell Österreich 1 (A1) Ausgestellt in Österreich vom 21.3.1947 bis zum 15.5.1952 Beschreibung: grau-braunes Papiermodell mit vier Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Österreich 2 (A2) Ausgestellt in Österreich vom 16.5.1952 bis zum 31.12.1955 Beschreibung: grau-braunes Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Österreich 3 (A3) Ausgestellt in Österreich vom 1.1.1956 bis zum 1.11.1997 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Das Layout dieses Modells kann unterschiedlich sein. Im Verlauf des Zeitraums, während dessen dieses Modell ausgestellt wurde, hat sich jedoch in bezug auf den Inhalt der Fahrerlaubnis nichts wesentliches geändert. 2. Die Klassen BE, CE und DE im Sinne der Richtlinie 91/439/EWG existierten vor der Einführung des Modells A4 nicht. Bei Klasse E handelte es sich um eine eigene Klasse mit unbegrenzter Gültigkeitsdauer. Dieser Führerschein war nur gültig in Kombination mit dem Führerschein einer anderen Klasse: E + B: BE; E + C: CE; E + D: DE. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse E entspricht der Gültigkeit der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, z. B.: 5 Jahre für Klasse D gilt auch für Klasse E + D. Modell Österreich 4 (A4) Ausgestellt in Österreich seit 1.1.1997 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten gemäß Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IN PORTUGAL AUSGESTELLTE MODELLE Modell Portugal 1 (P1) Ausgestellt in Portugal bis zum 19.2.1990 Beschreibung: rosa Papiermodell mit vier Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Diese Führerscheinklasse berechtigt dazu, Fahrzeuge für berufliche Zwecke zu führen. Modell Portugal 2 (P2) Ausgestellt in Portugal vom 19.2.1990 bis zum 1.7.1994 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Portugal 3 (P3) Ausgestellt in Portugal vom 1.7.1994 bis zum 18.10.1998 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten gemäß Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Portugal 4 (P4) Ausgestellt in Portugal vom 19.10.1998 bis zum 31.12.1999 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten gemäß Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Portugal 5 (P5) Ausgestellt in Portugal seit 1.7.1999 Beschreibung: rosa Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Das Plastikkartenmodell wurde schrittweise ab dem 1. Juli 1999 eingeführt. Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1999 werden die Modelle P4 und P5 ausgestellt. IN FINNLAND AUSGESTELLTE MODELLE Modell Finnland 1 (FIN1) Ausgestellt in Finnland vom 1.7.1972 bis zum 1.10.1990 Beschreibung: rosa Papiermodell, in Kunststoff eingeschlossen, zwei Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Finnland 2 (FIN2) Ausgestellt in Finnland vom 1.10.1990 bis zum 30.6.1996 Beschreibung: rosa Plastikkartenmodell. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Finnland 3 (FIN3) Ausgestellt in Finnland vom 1.7.1996 bis zum 31.12.1997 Beschreibung: rosa Plastikkartenmodell. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Finnland 4 (FIN4) Ausgestellt in Finnland seit 1.1.1998 Beschreibung: rosa Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Finnland 5 (FIN5) Ausgestellt auf dem Gebiet der Ålandinseln vom 1.8.1973 bis zum 31.5.1992 Beschreibung: rosa Papierführerschein, in Kunststoff eingeschlossen, zwei Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Finnland 6 (FIN6) Ausgestellt auf dem Gebiet der Ålandinseln vom 1.6.1992 bis zum 31.12.1997 Beschreibung: rosa Plastikkartenmodell. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Finnland 7 (FIN7) Ausgestellt auf dem Gebiet der Ålandinseln seit 1.1.1998 Beschreibung: rosa Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IN SCHWEDEN AUSGESTELLTE MODELLE Modell Schweden 1 (S1) Ausgestellt in Schweden vom 1.10.1988 bis zum 30.6.1996 Beschreibung: rosa Plastikkartenmodell (Änderung des Layouts am 1.1.1993). Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse A vor dem 1. Juli 1996 mit der Beschränkung auf Leichtkrafträder erhalten haben, sind berechtigt, Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 ohne Beschränkung der Motorleistung (kW) zu führen. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablaufen des Führerscheins bestehen. Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist der Inhaber gemäß der Richtlinie 91/439/EWG nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse A1 zu führen. Der normale Umtausch alle zehn Jahre betrifft die Gültigkeit des Führerscheins nicht. 2. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse B vor dem 1. Juli 1996 erhalten haben, sind berechtigt, Personenkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t zu führen, sofern das Fahrzeug als Personenkraftwagen und nicht als Leichtlastwagen zugelassen ist. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablaufen des Führerscheins bestehen. Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist der Inhaber gemäß der Richtlinie 91/439/EWG nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse B zu führen. Der normale Umtausch alle zehn Jahre betrifft die Gültigkeit des Führerscheins nicht, d. h., die vorstehend genannten Fahrerlaubnisse bestehen nach diesem Umtausch fort. Modell Schweden 2 (S2) Ausgestellt in Schweden seit 1.7.1996 Beschreibung: Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG (Änderung des Layouts am 1.1.1997 und 1.6.1999). Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Die nationale Klasse "Taxi" wurde zum 1. Oktober 1998 abgeschafft. IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUSGESTELLTE MODELLE Modell Vereinigtes Königreich 1 (UK1) Ausgestellt in Großbritannien von Januar 1976 bis Januar 1986 Beschreibung: längliches grünes Modell, gefaltet. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Inhaber von Führerscheinen der Gruppe A sind berechtigt, Fahrzeuge der Klassen D1 und D1E nicht für die gewerbliche Nutzung (nicht für berufliche Zwecke, keine direkt oder indirekt zahlenden Fahrgäste) und der Klasse C1E zu führen, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers und des Zugfahrzeugs 8,25 t nicht überschreitet. 2. Wie Inhaber eines Führerscheins der Gruppe A, aber nur Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung. Modell Vereinigtes Königreich 2 (UK2) Ausgestellt in Großbritannien von Januar 1986 bis Juni 1990 Beschreibung: rosa Modell, gefaltet. Nur bei einem Teil handelt es sich um den eigentlichen Führerschein, der Rest ist das sogenannte Gegenstück. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Inhaber von Führerscheinen der Gruppe A sind berechtigt, Fahrzeuge der Klassen D1 und D1E nicht für die gewerbliche Nutzung (nicht für berufliche Zwecke, keine direkt oder indirekt zahlenden Fahrgäste) und der Klasse C1E zu führen, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers und des Zugfahrzeugs 8,25 t nicht überschreitet. 2. Wie Inhaber eines Führerscheins der Gruppe A, aber nur Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung. Modell Vereinigtes Königreich 3 (UK3) Ausgestellt in Großbritannien von Juni 1990 bis Dezember 1996 Beschreibung: rosa-grünes Modell, gefaltet. Nur bei einem Teil handelt es sich um den eigentlichen Führerschein, der Rest ist das sogenannte Gegenstück. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Inhaber von Führerscheinen der Gruppe B sind berechtigt, Fahrzeuge der Klassen D1 und D1E nicht für die gewerbliche Nutzung (nicht für berufliche Zwecke, keine direkt oder indirekt zahlenden Fahrgäste) und der Klasse C1E zu führen, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers und des Zugfahrzeugs 8,25 t nicht überschreitet. Modell Vereinigtes Königreich 4 (UK4) Ausgestellt in Großbritannien seit Januar 1997 Beschreibung: rosa-grünes Modell, gefaltet. Nur bei einem Teil handelt es sich um den eigentlichen Führerschein, der Rest ist das sogenannte Gegenstück. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Vereinigtes Königreich 5 (UK5) Ausgestellt in Großbritannien seit Juli 1998 Beschreibung: Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG. Das sogenannte "Gegenstück", auf dem Verurteilungen wegen Verkehrsverstößen vermerkt sind, wird gesondert ausgestellt. Der Zeitraum, innerhalb dessen dieses Modell ausgestellt wurde, überschneidet sich mit dem Ausstellungszeitraum des Modells UK4, da das neue Modell schrittweise eingeführt wurde. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Vereinigtes Königreich 6 (UK6) Ausgestellt in Nordirland vom 1.2.1986 bis zum 31.12.1990 Beschreibung: Dieses Modell besteht aus einem Papierführerschein mit zusätzlichem Raum für Vermerke und einem fotografischen Gegenstück aus Plastik. Sowohl auf dem Führerschein als auch auf dem Gegenstück sind die Angaben zum Führerscheininhaber vermerkt. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Inhaber von Führerscheinen der Gruppe A sind berechtigt, Fahrzeuge der Klassen D1 und D1E nicht für die gewerbliche Nutzung (nicht für berufliche Zwecke) zu führen. 2. Inhaber von Führerscheinen der Klasse B sind nur berechtigt, Fahrzeuge mit automatischer Kraftübertragung zu führen. Darüber hinaus sind sie berechtigt, Fahrzeuge der Klassen D1 und D1E mit automatischer Kraftübertragung nicht für die gewerbliche Nutzung zu führen. Modell Vereinigtes Königreich 7 (UK7) Ausgestellt in Irland vom 1.1.1991 bis zum 31.12.1996 Beschreibung: Dieses Modell besteht aus einem Papierführerschein mit zusätzlichem Raum für Vermerke und einem fotografischen Gegenstück aus Plastik mit den Angaben zum Inhaber. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Vereinigtes Königreich 8 (UK8) Ausgestellt in Irland vom 1.1.1997 bis zum 31.3.1999 Beschreibung: Dieses Modell besteht aus einem Papierführerschein mit zusätzlichem Raum für Vermerke und einem fotografischen Gegenstück aus Plastik mit den Angaben zum Inhaber. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Vereinigtes Königreich 9 (UK9) Ausgestellt in Nordirland seit 1.4.1999 Beschreibung: Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG und Gegenstück aus Papier, auf dem Verkehrsverstöße vermerkt sind. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Vereinigtes Königreich 10 (UK10) Ausgestellt in Gibraltar vom 2.12.1990 bis zum 15.1.1997 Beschreibung: rosa Papiermodell mit sechs Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Vereinigtes Königreich 11 (UK11) Ausgestellt in Gibraltar seit 16.1.1997 Beschreibung: rosa Papiermodell gemäß Anhang I der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IN ISLAND AUSGESTELLTE MODELLE Modell Island 1 (ÍS1) Ausgestellt in Island vom 12.4.1960 bis 1981 Beschreibung: grünes Papier, laminiert, mit zwei Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C betrifft nur das berufliche Führen von Fahrzeugen der Klasse B und/oder E und ist in bezug auf die Richtlinie 91/439/EWG nicht von Bedeutung. Modell Island 2 (ÍS2) Ausgestellt in Island von 1981 bis zum 1.3.1988 Beschreibung: rosa Papier, laminiert, mit zwei Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C betrifft nur das berufliche Führen von Fahrzeugen der Klasse B und/oder E und ist in bezug auf die Richtlinie 91/439/EWG nicht von Bedeutung. Modell Island 3 (ÍS3) Ausgestellt In Island vom 1.3.1988 bis zum 31.5.1993 Beschreibung: rosa Papier, laminiert, mit zwei Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C betrifft nur das berufliche Führen von Fahrzeugen der Klasse B und/oder E und ist in bezug auf die Richtlinie 91/439/EWG nicht von Bedeutung. Modell Island 4 (ÍS4) Ausgestellt in Island vom 1.6.1993 bis zum 14.8.1997 Beschreibung: rosa Papier, laminiert, mit zwei Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C betrifft nur das berufliche Führen von Fahrzeugen der Klasse B und/oder E und ist in bezug auf die Richtlinie 91/439/EWG nicht von Bedeutung. Modell Island 5 (ÍS5) Ausgestellt in Island seit 15.8.1997 Beschreibung: Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> IN LIECHTENSTEIN AUSGESTELLTE MODELLE Modell Liechtenstein 1 (FL1) Ausgestellt in Liechtenstein von 1978 bis 1993 Beschreibung: blaues Papiermodell mit vier Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Liechtenstein 2 (FL2) Ausgestellt in Liechtenstein seit 1993 Beschreibung: blaues Papiermodell mit vier Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Inhaber eines Führerscheins der Klasse D2 dürfen Fahrzeuge der Klasse D1 nur für nichtberufliche Zwecke führen. Inhaber eines Führerscheins der Klasse D2E dürfen Fahrzeuge der Klasse D1E nur für nichtberufliche Zwecke führen. IN NORWEGEN AUSGESTELLTE MODELLE Modell Norwegen 1 (N1) Ausgestellt in Norwegen von 1979 bis 1989 Beschreibung: leuchtend rosa Papiermodell, in Kunststoff eingeschlossen, zwei Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Modell Norwegen 2 (N2) Ausgestellt in Norwegen von 1989 bis 1997 Beschreibung: violett-graues Papiermodell, in Kunststoff eingeschlossen, zwei Seiten. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: 1. Befindet sich der Stempel "Gjelder også for lett motorsykkel" auf dem Führerschein, so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, Fahrzeuge der Klasse A1 zu führen. 2. Ist folgende Bemerkung auf den Führerschein gestempelt: "Gjelder også for bil som har tillett totalvekt mindre enn 7500 kg og høgst 8 pass. Plasser", so ist der Inhaber zusätzlich berechtigt, Fahrzeuge der Klassen C1, C1E zu führen. 3. Der Führerschein der Klasse D2 berechtigt nur bis zum 1.1.2002 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1. Falls der Inhaber jedoch seinen Führerschein vor diesem Datum verlängert, ist er weiterhin berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse C1 zu führen, und der Führerschein ist zehn Jahre gültig. Dies gilt auch für die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C1E mit einem Führerschein der Klasse D2E. Modell Norwegen 3 (N3) Ausgestellt in Norwegen von 1989 bis 1997 Beschreibung: violett-graues Papiermodell, in Kunststoff eingeschlossen, zwei Seiten. Modell N3 ist in "nynorsk" (Neunorwegisch) anstelle von "bokmål" (Modell N2) ausgestellt. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusatzangaben: Der Führerschein der Klasse D2 berechtigt nur bis zum 1.1.2002 zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1. Falls der Inhaber jedoch seinen Führerschein vor diesem Datum verlängert, ist er weiterhin berechtigt, ein Fahrzeug der Klasse C1 zu führen, und der Führerschein ist zehn Jahre gültig. Dies gilt auch für die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C1E mit einem Führerschein der Klasse D2E. Modell Norwegen 4 (N4) Ausgestellt in Norwegen seit 1997 Beschreibung: Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle >PLATZ FÜR EINE TABELLE>