32000D0255

2000/255/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. März 2000 zur zweiten Änderung der Entscheidung 1999/789/EG über Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Portugal (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 832) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 078 vom 29/03/2000 S. 0035 - 0036


Entscheidung der Kommission

vom 28. März 2000

zur zweiten Änderung der Entscheidung 1999/789/EG über Schutzmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest in Portugal

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 832)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/255/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/687/EWG(5), insbesondere auf Artikel 7a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Portugal ist am 15. November 1999 in der Gemeinde Almodovar in der Region Alentejo die afrikanische Schweinepest ausgebrochen.

(2) Mit der Entscheidung 1999/789/EG(6) hat die Kommission Bekämpfungsmaßnahmen erlassen, um die weitere Ausbreitung der Seuche zu verhindern.

(3) Mit der Entscheidung 2000/64/EG(7) hat die Kommission die Entscheidung 1999/789/EG geändert, um der Entwicklung der Lage Rechnung zu tragen.

(4) Mit der Entscheidung 2000/62/EG(8) hat die Kommission den von Portugal vorgelegten Plan zur Überwachung der afrikanischen Schweinepest genehmigt, der weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Seuche enthält.

(5) Angesichts der günstigen Entwicklung der Lage muß die Entscheidung 1999/789/EG zum zweiten Mal geändert werden.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Entscheidung 1999/789/EG erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Lebende Schweine aus Betrieben in den im Anhang festgelegten Gebieten dürfen nicht in andere Gebiete Portugals versendet werden, es sei denn, folgende Anforderungen sind erfuellt:

- Die Tiere stammen aus einem Betrieb, in dem in den dreißig Tagen unmittelbar vor dem Versand der betreffenden Tiere keine lebenden Schweine aus Betrieben eingestellt worden sind, die in den im Anhang festgelegten Gebieten liegen;

- die Tiere sind in den zehn Tagen vor ihrer Versendung serologisch untersucht und für frei von ASPV-Antikörpern befunden worden, wobei diese Untersuchung mit einer Nachweissicherheit von rund 95 % die Feststellung einer Befallsrate von 5 % gewährleistete;

- die Tiere sind im Herkunftsbetrieb innerhalb von 24 Stunden vor ihrer Versendung klinisch untersucht worden; diese Untersuchung betraf alle im Betrieb befindlichen Schweine und alle mit den Tieren in Berührung gekommenen Einrichtungen, und die Tiere sind im Herkunfstbetrieb mit Ohrmarken gekennzeichnet worden, damit der Herkunftsbetrieb jederzeit ermittelt werden kann;

- die Tiere sind vom Herkunftsbetrieb auf direktem Weg zum Bestimmungsbetrieb oder -schlachthof befördert worden, und die Transportmittel sind vor dem Verladen und unmittelbar nach dem Entladen der Tiere gereinigt worden.

(2) Abweichend von Absatz 1 zweiter Gedankenstrich kann der amtliche Tierarzt beschließen, die in Absatz 1 genannte, vor der Versendung von Schlachtschweinen durchzuführende serologische Untersuchung zum Zeitpunkt der Schlachtung vorzunehmen, wenn frühere serologische Untersuchungen, die in Anwendung dieser Entscheidung bzw. des mit der Entscheidung 2000/62/EG genehmigten Überwachungsplans im Herkunftsbetrieb durchgeführt wurden, negative Befunde ergeben haben.

(3) Lebende Schweine, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 in andere Gebiete Portugals versandt werden, müssen während des Transports zum Bestimmungsbetrieb oder -schlachthof von einer durch einen amtlichen Tierarzt ausgestellten Gesundheitsbescheinigung begleitet sein."

Artikel 2

In Artikel 6 der Entscheidung 1999/789/EG in der Fassung der Entscheidung 2000/64/EG wird das Datum "31. März 2000" durch das Datum "31. Mai 2000" ersetzt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. März 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 47 vom 21.2.1980, S. 4.

(5) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 161.

(6) ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 71.

(7) ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 67.

(8) ABl. L 22 vom 27.1.2000, S. 65.