2000/249/EG: Beschluß des Rates vom 20. März 2000 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Malta
Amtsblatt Nr. L 078 vom 29/03/2000 S. 0017 - 0022
Beschluß des Rates vom 20. März 2000 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Malta (2000/249/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta(1), auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat von Luxemburg erklärte, daß die Beitrittspartnerschaft ein neues Instrument ist und den Schwerpunkt der intensivierten Heranführungsstrategie darstellt. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 555/2000, welche die Verordnung (EG) Nr. 622/98(2) ergänzt, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen für jede einzelne Beitrittspartnerschaft, die jedem beitrittswilligen Staat unterbreitet werden, sowie über weitere wichtige Anpassungen. (3) Die Gewährung der Hilfe der Gemeinschaft ist von der Erfuellung wesentlicher Voraussetzungen, insbesondere von den Fortschritten bei der Erfuellung der Kopenhagener Kriterien, abhängig. Ist eine der wesentlichen Voraussetzungen nicht erfuellt, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entsprechende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung der Heranführungshilfe für einen beitrittswilligen Staat beschließen. (4) Der regelmäßige Bericht der Kommission des Jahres 1999 enthält eine objektive Analyse der Vorbereitungen der Republik Malta auf die Mitgliedschaft und nennt eine Reihe prioritärer Bereiche für die künftige Arbeit. (5) Im Rahmen der Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft sollte die Republik Malta ein Nationales Programm zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstands vorlegen. Dieses Programm sollte einen Zeitplan für die Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele der Beitrittspartnerschaft enthalten - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit der Republik Malta sind nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. Artikel 2 Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird gegebenenfalls im Rahmen der Gremien des Assoziationsabkommens und durch die zuständigen Gremien des Rates, denen die Kommission regelmäßig Bericht erstattet, überwacht. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. März 2000. Im Namen des Rates Der Präsident J. Gama (1) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3. (2) Verordnung (EG) Nr. 622/98 des Rates vom 16. März 1998 über die Hilfe für die beitrittswilligen Staaten im Rahmen der Heranführungsstrategie, insbesondere über die Gründung von Beitrittspartnerschaften (ABl. L 85 vom 20.3.1998, S. 1). ANHANG MALTA: BEITRITTSPARTNERSCHAFT 1999 1. ZIELE Die Beitrittspartnerschaft setzt den einheitlichen Rahmen für eine Gesamtdarstellung der von der Kommission in ihrem regelmäßigen Bericht des Jahres 1999 über die Fortschritte Maltas auf dem Wege zum EU-Beitritt genannten Handlungsprioritäten sowie der Malta für die Verwirklichung dieser vorrangigen Ziele zur Verfügung stehenden Finanzmittel, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie gewährt werden. Aufgrund der Beitrittspartnerschaft kann eine Reihe von Instrumenten zur Unterstützung der Bewerberländer bei ihrer Vorbereitung auf die Mitgliedschaft eingesetzt werden. Solche Instrumente sind unter anderem das revidierte Nationale Programm zur Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes, die gemeinsame Bewertung der mittelfristigen wirtschaftspolitischen Prioritäten, der Pakt gegen die organisierte Kriminalität, die innerstaatlichen Entwicklungspläne sowie andere sektorale Pläne, die für eine Inanspruchnahme der Strukturfonds nach erfolgtem Beitritt erforderlich sind. Diese Instrumente sind alle voneinander verschieden und werden jeweils nach eigenen Verfahren vorbereitet und umgesetzt. Sie sind zwar nicht Bestandteil der Beitrittspartnerschaft, doch ihre Prioritäten sind mit denen der Beitrittspartnerschaft vereinbar. 2. GRUNDSÄTZE Die als prioritär ausgewiesenen Bereiche beziehen sich auf die Fähigkeit der einzelnen Bewerberländer, die Kopenhagener Beitrittskriterien zu erfuellen: - institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten; - die Existenz einer funktionsfähigen Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten; - die Fähigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen und sich auch die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen. Der Europäische Rat von Madrid wies mit Nachdruck darauf hin, daß die Bewerberländer ihre Verwaltungen anpassen müssen, damit die Gemeinschaftspolitiken nach erfolgtem Beitritt reibungslos durchgeführt werden können. In Luxemburg betonte er, daß die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in innerstaatliches Recht zwar notwendig, aber an sich nicht ausreichend ist; es muß auch eine effektive Anwendung gewährleistet sein. 3. PRIORITÄTEN UND ZWISCHENZIELE Die regelmäßigen Kommissionsberichte haben deutlich gemacht, welch große Anstrengungen die Bewerberländer in bestimmten Bereichen bis zum Beitritt noch unternehmen müssen. Diese Situation erfordert es, in den prioritären Bereichen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land genau definierte Zwischenziele festzulegen; die Verwirklichung dieser Ziele, die in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ländern erarbeitet werden, bedingt den Umfang der Unterstützung und entscheidet darüber, inwieweit die laufenden Beitrittsverhandlungen mit einigen Ländern vorangetrieben bzw. entsprechende Verhandlungen mit anderen Ländern aufgenommen werden können. Bei diesen Prioritäten und Zwischenzielen wird wiederum zwischen kurz- und mittelfristigen Zielen unterschieden. Als kurzfristig werden Ziele eingestuft, von denen realistischerweise anzunehmen ist, daß Malta in der Lage ist, sie bis Ende 2000 zu erreichen bzw. sich ihnen erheblich anzunähern. Bei den mittelfristigen prioritären Zielen wird davon ausgegangen, daß ihre Verwirklichung mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt; sie sollten aber, soweit möglich, bereits im Jahr 2000 in Angriff genommen werden. Malta arbeitet derzeit ein Nationales Programm für die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes aus. Dieses wird einen Zeitplan für die Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele enthalten, für den die Beitrittspartnerschaft die Grundlage abgibt; ferner wird darin der Bedarf an Verwaltungsstrukturen und Finanzmitteln dargelegt werden. In der Beitrittspartnerschaft sind die Bereiche aufgeführt, in denen Malta seine Vorbereitungen auf den Beitritt vorrangig vorantreiben muß. Malta wird jedoch auf allen Gebieten tätig werden müssen, für die der regelmäßige Bericht Handlungsbedarf anmahnt. Wichtig ist ferner, daß Malta seinen Verpflichtungen nachkommt, die es mit dem Assoziationsabkommen, anläßlich des Screenings bzw. in den Verhandlungen mit Blick auf die Rechtsangleichung und die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes in innerstaatliches Recht eingegangen ist. Es sei daran erinnert, daß es mit der Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes allein noch nicht getan ist; es muß darüber hinaus sichergestellt sein, daß das übernommene Gemeinschaftsrecht entsprechend den in der Union geltenden Kriterien tatsächlich angewandt wird. In allen im folgenden genannten Bereichen muß eine glaubwürdige und effektive Umsetzung und Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes gewährleistet sein. Aufgrund der Analyse des regelmäßigen Berichts wurden für Malta folgende kurz- und mittelfristige Ziele in den prioritären Bereichen ermittelt. 3.1. Kurzfristige Prioritäten für das Jahr 2000 Wirtschaftliche Kriterien - Festlegung einer mittelfristigen Wirtschaftspolitik zur Schaffung gesunder und stabiler makroökonomischer Rahmenbedingungen; - Festlegung einer klaren langfristigen Steuerpolitik und Einbeziehung bisher nicht erfaßter Wirtschaftstätigkeiten in das Steuersystem; - Festlegung einer Politik zur Umstrukturierung der Industrie, um deren Umstrukturierung, insbesondere was die Agrar- und Nahrungsmittelindustrie und die Möbelindustrie anbelangt, zu beschleunigen, sowie Fortsetzung der Privatisierung. Binnenmarkt - Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum: Erlaß eines neuen Patentgesetzes, das mit dem Europäischen Patentrecht und den EG-Verordnungen über die Einführung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel in Einklang steht; - Gesellschaftsrecht: weitere Angleichung, insbesondere Umsetzung der 11. Richtlinie; - Datenschutz: Erlaß nationaler Rechtsvorschriften im Einklang mit den EU-Richtlinien; - Freier Warenverkehr: Abschaffung der Abgaben auf Einfuhren aus der EU; Angleichung des Zivil- und Verbraucherschutzrechts an die Richtlinie über Produkthaftung durch die Festlegung von Regeln für eine strikte Haftung der Hersteller; - Freier Kapitalverkehr: Festlegung eines genauen Zeitplans für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs beginnend mit dem Abbau der Beschränkungen bei langfristigen Kapitalzufluessen und Kapitalabfluessen; - Wettbewerb: Verabschiedung eines Fusionsgesetzes; Sicherstellung, daß öffentliche Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichen Rechten den Wettbewerbsregeln unterworfen werden; Verabschiedung eines Gesetzes über staatliche Beihilfen und Einrichtung einer Aufsichtsbehörde für staatliche Beihilfen; Vervollständigung des Registers der staatlichen Beihilfen und Erstellung von Jahresberichten über staatliche Beihilfen; - Telekommunikation: Einrichtung einer unabhängigen nationalen Regulierungsbehörde; - Audiovisueller Bereich: vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften; - Steuern: Fortsetzung der Umsetzung und Erstellung eines Zeitplans für eine vollständige Angleichung der Rechtsvorschriften bezüglich Mehrwert- und Verbrauchsteuern; Sicherstellung der Vereinbarkeit der neuen steuerlichen Maßnahmen mit dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung; - Zoll: Aufstellung eines Zeitplans für die Harmonisierung der Rechtsvorschriften; Übernahme der Kombinierten Nomenklatur, einschließlich der harmonisierten Ursprungsregeln; Einführung des Einheitspapiers: Ausbau der institutionellen und administrativen Kapazitäten, einschließlich der Umstellung auf EDV. Landwirtschaft - Vorbereitung der notwendigen Maßnahmen zur Schaffung von Verwaltungsstrukturen für die Gemeinsame Agrarpolitik und für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums; - weitere Anpassung der Rechtsvorschriften im Veterinär- und Pflanzenschutzbereich und Ausbau der Kontrollregelungen, insbesondere an den künftigen Außengrenzen. Umwelt - Festlegung einer Strategie und eines detaillierten, nach den einzelnen Richtlinien aufgegliederten Programms zur Übernahme, Anwendung und Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Umweltbereich, insbesondere durch Ausarbeitung von Rahmengesetzen und sektorspezifischen Vorschriften sowie der erforderlichen Durchführungsbestimmungen und der Anforderungen hinsichtlich des Kapazitätenaufbaus; - Ausarbeitung eines Plans zur Finanzierung von Investitionen (richtlinienspezifisch) auf der Grundlage von Schätzungen der mit der Angleichung verbundenen Kosten sowie realistischer Schätzungen der verfügbaren Mittel aus öffentlichen und privaten Quellen auf jährlicher Basis; - vollständige Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung in innerstaatliches Recht und tatsächliche Anwendung dieser Rechtsvorschriften. Verkehr - Festlegung einer Strategie und eines Zeitplans für die Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes, insbesondere im Bereich des Luft- und des Seeverkehrs (einschließlich Sicherheit des Seeverkehrs), in innerstaatliches Recht sowie für die tatsächliche Anwendung dieser Rechtsvorschriften. Beschäftigung und Soziales - Unterstützung der Sozialpartner beim Aufbau der nötigen Kapazitäten zur Entfaltung und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes. Justiz und Inneres - Aufhebung des geographischen Vorbehalts in bezug auf das Genfer Übereinkommen von 1951 (Asylbereich); stärkere Beteiligung an der internationalen Zusammenarbeit im Justizbereich; - Erlaß spezifischer Rechtsvorschriften für den Asylbereich und Aufbau von Strukturen für die Behandlung von Asylanträgen; Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats über den illegalen Drogenhandel auf dem Seeweg; - personelle Verstärkung der Dienststellen für Wirtschaftskriminalität und Drogenbekämpfung; Ratifizierung des Europäischen Übereinkommens über Geldwäsche von Erträgen aus Straftaten; Unterzeichnung des Europäischen Strafrechtsübereinkommens über Korruption und des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung. Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungs- und Justizbehörden, einschließlich der Fähigkeit zur Verwaltung und Kontrolle von EU-Mitteln - Vorlage eines Programms zur Reform der öffentlichen Verwaltung, um deren Effizienz und Effektivität zu steigern; - Vervollständigung des rechtlichen Rahmens für die interne und externe Finanzkontrolle; Schaffung einer zentralen staatlichen Stelle zur Harmonisierung der internen Rechnungsprüfung/Kontrolle; Schaffung interner Rechnungsprüfungs-/Kontrolleinheiten in den Ausgabenverwaltungen; Einführung der "funktionalen Unabhängigkeit" für nationale interne Kontrolleure/Rechnungsprüfer auf zentraler und dezentraler Ebene sowie Einführung einer "Ex-ante"-Finanzkontrolle; Herausgabe eines Prüfungshandbuchs und Entwicklung eines Prüfpfads für die Kontrolle von EU-Mitteln; - Bereitstellung von Daten über das Pro-Kopf-BIP entsprechend der EU-Methodik. 3.2. Mittelfristige Prioritäten Wirtschaftliche Kriterien - Verringerung der Staatsverschuldung und des Haushaltsdefizits; - Verbesserung der Steuererhebung und Reform des öffentlichen Sektors; Umstrukturierung defizitärer öffentlicher Unternehmen und Gewährleistung, daß diese Unternehmen der Marktdisziplin unterworfen werden; - Stärkung des Finanzsystems zur Vorbereitung auf den vollständig liberalisierten Kapitalverkehr; - Abschluß des Privatisierungsprozesses; - weitere Bemühungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Gründung und Entwicklung von Unternehmen, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen; - Schaffung eines Verfahrens für die jährliche Finanzüberwachung, um die Berichterstattung, Überwachung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen und insbesondere der Haushaltslage mit den Verfahren in der EU in Einklang zu bringen. Binnenmarkt - Öffentliches Auftragswesen: vollständige Angleichung im Hinblick auf die Einbeziehung der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts; Anpassung des Systems der gerichtlichen Überprüfung an die Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien; - Datenschutz: Einrichtung einer unabhängigen Aufsichtsbehörde; - Freier Warenverkehr: Gewährleistung einer ausreichenden Unabhängigkeit der Einrichtungen für Normung, Zertifizierung, Zulassung und Meßwesen; Fertigstellung des institutionellen Gesamtrahmens; Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften für Arzneimittel an den gemeinschaftlichen Besitzstand; - Freier Kapitalverkehr: Abschaffung der verbleibenden Beschränkungen bei Kapitalzufluessen und Kapitalabfluessen im Hinblick auf eine vollständige Liberalisierung; - Freier Dienstleistungsverkehr: Angleichung der Bankrechtsvorschriften in bezug auf Einlagensicherungssysteme und Festigung der entsprechenden Aufsichtsmaßnahmen; Anpassung der Rechtsvorschriften für die Zahlungssysteme; weitere Rechtsangleichung im Wertpapiersektor; - Freizügigkeit: Abschluß der Angleichung bei der gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsnachweisen; - Wettbewerb: Stärkung der Wettbewerbsbehörden; Gewährleistung der Konformität des Systems staatlicher Beihilfen, insbesondere in bezug auf den Schiffbau; - Telekommunikation: vollständige Angleichung des Rechtsrahmens für den Telekommunikationsbereich an den gemeinschaftlichen Besitzstand, insbesondere was Lizenzvergabe, Zusammenschaltung, Universaldienst, Numerierung und Datenschutz betrifft; - Steuern: vollständige Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand im Steuerbereich, einschließlich der vorübergehenden Mehrwertsteuerregelung der Gemeinschaft; Prüfung der bestehenden Gesetze und Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung; Ausbau der Verwaltungskapazitäten und Kontrollverfahren einschließlich der Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen und der Amtshilfe; - Verbraucherschutz: weitere Angleichung sowie Verstärkung der Marktüberwachungs- und Durchsetzungsbehörden; - Zoll: Abschluß der Angleichung der Rechtsvorschriften einschließlich der Bereiche Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, Freizonen, Zollager, Zollkontingente und Zollplafonds, Zollaussetzungen, nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren sowie des Systems für verbindliche Zolltarifauskünfte; Vereinfachung der Verfahren; Verstärkung der Organisation, insbesondere zur Vorbereitung der Abwicklung aller Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, des Systems der Zollaussetzungen und der Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds; Fortsetzung der Bekämpfung von Betrug und Korruption. Landwirtschaft - Fortsetzung der Vorbereitungen zur Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums. Fischerei - weitere Angleichung, namentlich in bezug auf Kontrollen, Einfuhren und staatliche Beihilfen sowie beim Flottenregister. Energie - Vorbereitung auf den Energiebinnenmarkt, insbesondere in bezug auf die Elektrizitäts- und die Gasrichtlinie (einschließlich Anpassung der Energiepreise an die Kosten und Errichtung einer Aufsichtsbehörde); - Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften (obligatorische Ölvorräte und Energieeffizienz) an den gemeinschaftlichen Besitzstand; Neuordnung der institutionellen Strukturen Maltas, um die Zuständigkeiten für Politik und Aufsicht voneinander zu trennen und die Fähigkeit zur Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes zu verbessern. Umwelt - vollständige Umsetzung und Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstandes, insbesondere der Rahmengesetze, der Querschnittsrechtsvorschriften sowie der Rechtsvorschriften über Naturschutz, Wasserqualität und Abfallwirtschaft; Verstärkung der institutionellen, administrativen und Überwachungskapazitäten; - Einbeziehung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung bei der Festlegung und Durchführung der Politik auch in allen anderen Bereichen. Beschäftigung und Soziales - Umsetzung des EU-Rechts in innerstaatliches Recht und Anwendung dieser Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht, Gleichberechtigung von Frau und Mann und öffentliche Gesundheit; Ausbau der entsprechenden Verwaltungsstrukturen sowie der für die Koordinierung der sozialen Sicherheit notwendigen Strukturen; - Entwicklung einer nationalen Beschäftigungsstrategie auf der Grundlage der gemeinsamen Überprüfung der Beschäftigungslage und im Hinblick auf die spätere Beteiligung an der europäischen Beschäftigungsstrategie. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt - Entwicklung einer nationalen Politik zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts um interne Ungleichgewichte zu verringern und auf den Einsatz der Strukturfonds vorzubereiten, einschließlich mehrjähriger Haushaltsverfahren und der Schaffung von Strukturen für Überwachung, Analyse und Bewertung. Verkehr - Angleichung der Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr (Marktzugang, Straßenverkehrssicherheit, Gefahrgutvorschriften und Steuervorschriften), den Seeverkehr und den Luftverkehr (insbesondere Sicherheit im Luftverkehr und Flugverkehrsmanagement). Justiz und Inneres - weitere fortschreitende Angleichung der Visabestimmungen und der Visapraxis an die der EU; - Weiterführung der Bekämpfung des Frauen- und Kinderhandels. Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Verwaltungs- und Justizbehörden, einschließlich der Fähigkeit zur Verwaltung und Kontrolle von EU-Mitteln - Reform des öffentlichen Sektors, um Effizienz und Effektivität der öffentlichen Verwaltung zu steigern; - Verstärkung der Kontrolle der öffentlichen Finanzen durch Einstellung von geeignetem Personal, entsprechende Ausbildung und Ausrüstung; - Einführung statistischer Methoden und Verfahren, die mit denen der EU im Einklang stehen, namentlich in bezug auf BIP-Schätzung, harmonisierte Verbraucherpreisindices, Kurzzeitindikatoren, Sozialstatistik, Unternehmensregister und Zahlungsbilanz. 4. PROGRAMMIERUNG DER FINANZMITTEL Das vierte Finanzprotokoll ( 12. Juni 1995-31. Oktober 1998) wurde um ein Jahr verlängert (bis 31. Dezember 1999). Das Finanzprotokoll ist (neben den EIB-Darlehen) das einzige Finanzinstrument der EU für die finanzielle und technische Zusammenarbeit. Da das Richtprogramm von 1996 auf die Heranführung an den Beitritt ausgerichtet war, wurden 1998 keine neuen Mittel gebunden. 1999 standen Mittel in Höhe von 5 Mio. EUR zur Verfügung. Aus diesen Mittelzuweisungen kann Malta seine Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen einschließlich des 5. Rahmenprogramms und des Rahmenprogramms im Bereich Forschung und technologische Entwicklung teilweise finanzieren. Die finanzielle Unterstützung ab dem Jahr 2000 wird festgelegt, sobald der Entwurf der Verordnung über die Finanzhilfe im Rahmen der Heranführungsstrategie vom Rat verabschiedet ist. Aus diesen Mittelzuweisungen wird Malta auch seine künftige Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen teilweise finanzieren können. Mit den ab dem Jahr 2000 finanzierten Tätigkeiten soll in erster Linie die Übernahme des gemeinschaftlichen Besitzstandes unterstützt werden, wofür die in dieser Beitrittspartnerschaft genannten vorrangigen Bereiche die Grundlage bilden. Malta kann im Rahmen des Mandats Europa-Mittelmeer Darlehen der EIB in Anspruch nehmen. Darüber hinaus stehen im Rahmen des vierten Finanzprotokolls zwischen Malta und der EU EIB-Darlehen in Höhe von 30 Mio. EUR zur Verfügung. 5. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten davon abhängig, daß Malta seinen sich aus dem Assoziationsabkommen ergebenden Verpflichtungen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kriterien von Kopenhagen unternimmt und im Jahr 2000 Fortschritte bei der Bewältigung der spezifischen Prioritäten dieser Beitrittspartnerschaft erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe aufgrund von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen. 6. ÜBERWACHUNG Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Assoziationsabkommens und insbesondere im Assoziationsausschuß überwacht. Die Beitrittspartnerschaft wird gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 geändert.