32000D0244

2000/244/EG: Beschluß des Rates vom 20. März 2000 zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan

Amtsblatt Nr. L 077 vom 28/03/2000 S. 0011 - 0012


Beschluß des Rates

vom 20. März 2000

zur Änderung des Beschlusses 97/787/EG des Rates über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien zwecks Einbeziehung von Tadschikistan

(2000/244/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Beschluß 97/787/EG wird Armenien und Georgien eine Sonderfinanzhilfe gewährt(2).

(2) Parallel zu dem Beschluß über eine Sonderfinanzhilfe für Armenien und Georgien einigte sich der Rat darauf, eine entsprechende Aktion für Tadschikistan zu erwägen, sobald die Umstände dies zulassen.

(3) Tadschikistan führt tiefgreifende politische und wirtschaftliche Reformen durch und unternimmt substantielle Anstrengungen zur Umsetzung eines marktwirtschaftlichen Modells.

(4) Angesichts der ersten Ergebnisse dieser Reformen, insbesondere im Bereich Wachstum und Inflationsbekämpfung, müssen diese fortgesetzt werden mit dem vorrangigen Ziel, die Lebensbedingungen der Bevölkerung zu verbessern und Arbeitsplätze zu schaffen.

(5) Zwischen der Gemeinschaft und Tadschikistan dürfen sich Handels-, Geschäfts- und Wirtschaftsbeziehungen entwickeln. Tadschikistan kommt für ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten in Betracht und hat förmlich beantragt, so bald wie möglich Partei eines solches Abkommens zu werden.

(6) Tadschikistan einigte sich im Juni 1998 mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) auf eine dreijährige Erweiterte Strukturanpassungsfazilität (ESAF).

(7) Die tadschikischen Behörden haben sich förmlich verpflichtet, ihren ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft in vollem Umfang nachzukommen, und Tadschikistan stellt eine minimale Bedienung der ausstehenden Forderungen der Gemeinschaft sicher.

(8) Die tadschikischen Behörden haben die Gemeinschaft förmlich um eine Sonderfinanzhilfe ersucht.

(9) Tadschikistan ist ein einkommenschwaches Land und befindet sich in einer besonders schwierigen wirtschaftlichen, sozialen und politischen Lage. Das Land kann mit besonders günstigen Bedingungen ausgestattete Darlehen der Weltbank und des IWF erhalten.

(10) Eine zu Vorzugsbedingungen vergebene Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form einer Kombination aus einem langfristigen Darlehen und verlorenen Zuschüssen ist eine angemessene Maßnahme, um dem Empfängerland in dieser kritischen Phase zu helfen.

(11) Sowohl die Darlehens- als auch die Zuschußkomponente der Finanzhilfe haben absoluten Ausnahmecharakter und schaffen daher keinen Präzedenzfall für die Zukunft.

(12) Die Einbeziehung einer Zuschußkomponente in die Finanzhilfe erfolgt unbeschadet der Zuständigkeiten der Haushaltsbehörde.

(13) Die Finanzhilfe sollte von der Kommission verwaltet werden.

(14) Die Kommission wird darauf achten, daß bei der Verwendung der Finanzhilfe die Vorschriften über die Haushaltskontrolle beachtet werden.

(15) Bei der Umsetzung dieses Beschlusses wird die Kommission die Fortschritte im innertadschikischen Friedensprozeß und insbesondere im Hinblick auf die Abhaltung der Wahlen unter annehmbaren Bedingungen gebührend berücksichtigen.

(16) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuß konsultiert.

(17) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Beschluß 97/787/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Gemeinschaft stellt Armenien, Georgien und Tadschikistan eine Sonderfinanzhilfe in Form von langfristigen Darlehen und verlorenen Zuschüssen zur Verfügung.

(2) Die Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von insgesamt höchstens 245 Mio. EUR, mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren und einer tilgungsfreien Zeit von 10 Jahren. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die den Empfängerländern in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Zuschußkomponente dieser Finanzhilfe besteht aus einem Betrag von bis zu 130 Mio. EUR für den Zeitraum 1997-2004, bei einem jährlichen Hoechstbetrag von 24 Mio. EUR. Die Zuschüsse werden bereitgestellt, sofern die Nettoschuldnerposition der Empfängerländer gegenüber der Gemeinschaft in der Regel zumindest um den gleichen Betrag abgebaut wurde."

2. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 2 wird der Gesamtbetrag des Darlehens für jedes einzelne Land von der Kommission zusammen mit dem ersten Zuschußteilbetrag zur Verfügung gestellt. Der Restbetrag der Zuschußkomponente der Finanzhilfe wird von der Kommission vorbehaltlich der vorgenannten Bestimmungen in aufeinanderfolgenden Teilbeträgen zur Verfügung gestellt."

3. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Vor dem 31. Dezember 2004 prüft der Rat die Durchführung dieses Beschlusses bis zu diesem Zeitpunkt anhand eines umfassenden Berichts der Kommission, der auch dem Europäischen Parlament unterbreitet wird."

Geschehen zu Brüssel am 20. März 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Gama

(1) Stellungnahme vom 17. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 322 vom 25.11.1997, S. 37.