32000D0242

2000/242/EG: Beschluß der Kommission vom 24. März 2000 über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger (kohlenstoffarmes Ferrochrom) mit Ursprung in Rußland und Kasachstan (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 798)

Amtsblatt Nr. L 076 vom 25/03/2000 S. 0023 - 0026


Beschluß der Kommission

vom 24. März 2000

über die Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger (kohlenstoffarmes Ferrochrom) mit Ursprung in Rußland und Kasachstan

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 798)

(2000/242/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 905/98(2), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 2,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

1. Geltende Maßnahmen

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2717/93(3) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll ein von 0,31 ECU je Kilogramm netto auf die Einfuhren von Ferrochrom mit einem Kohlestoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger mit Ursprung in Kasachstan, Rußland und der Ukraine.

2. Überprüfungsantrag

(2) Nachdem die Kommission im April 1998 eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen(4) veröffentlicht hatte, erhielt sie einen Antrag auf Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren kohlenstoffarmen Ferrochroms mit Ursprung in Kasachstan und Rußland, den das Comité de Liaison des Industries de Ferro-Alliages (CLIFA bzw. Euroalliages) im Namen des einzigen Gemeinschaftsherstellers der betroffenen Ware (nachstehend "antragstellender Gemeinschaftshersteller" genannt) stellte.

(3) Der Antrag wurde damit begründet, daß das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Die in dem Antrag enthaltenen Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen. Am 2. Oktober 1998 gab die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß die Einleitung einer Untersuchung(5) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (nachstehend "Grundverordnung" genannt) bekannt.

3. Untersuchung

(4) Die Kommission unterrichtete offiziell den antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller und Einführer sowie ihre Verbände, die Vertreter der Ausfuhrländer, die ihr bekannten Verwender in der Gemeinschaft und deren Verbände über die Einleitung der Überprüfung.

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(5) Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu. Außerdem wurde ein Hersteller in Simbabwe, das als Vergleichsland ausgewählt wurde, ebenfalls von der Einleitung in Kenntnis gesetzt und erhielt einen Fragebogen. Die Kommission erhielt Antworten auf den Fragebogen vom antragstellenden Gemeinschaftshersteller, allen drei russischen ausführenden Herstellern, dem Hersteller aus Simbabwe, einem verbundenen Einführer, zwei unabhängigen Einführern und drei Verwendern der betroffenen Ware. Ein Verwenderverband nahm schriftlich Stellung, und zwei weitere Verwender übermittelten einige Informationen, beantworteten die Fragebogen jedoch nicht. Von den kasachischen Herstellern gingen keine Antworten ein. Alle Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(6) Die Kommission holte die für die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

Gemeinschaftshersteller

- Elektrowerk Weisweiler GmbH, Eschweiler-Weisweiler, Deutschland

Hersteller im Vergleichsland

- Zimbabwe Alloys Limited, Harare, Simbabwe

Unabhängige Einführer

- Nococarbon, Rotterdam, Niederlande

- Syncret BV, Rotterdam, Niederlande

Verwender

- AB Sandvik Steel, Sandviken, Schweden

- Acciaierie Venete spa, Padua, Italien

- ALZ NV, Genk, Belgien

(7) Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 30. September 1998 (nachstehend "UZ" genannt).

B. WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1. Ware

(8) Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger (nachstehend "kohlenstoffarmes Ferrochrom" genannt). Ferrochrom ist eine Legierung von Eisen und Chrom, die durch die Reduktion von Chromerzen mit Silikon und/oder Kohlenstoff in einem Elektroofen hergestellt wird. Es wird in einem zweiphasigen (manchmal auch dreiphasigen) Verfahren hergestellt, und der Chromgehalt der Legierung variiert je nach den verwendeten Erzarten. Der Kohlenstoffgehalt hängt von den Stoffen ab, die während der zweiten Phase des Produktionsverfahrens zugesetzt werden, und sein Anteil kann erheblich variieren. Es gibt zwei Qualitäten kohlenstoffarmen Ferrochroms: die herkömmliche Qualität mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 GHT, aber nicht mehr als 0,5 GHT, und eine Sonderqualität mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,05 GHT oder weniger.

(9) Die Preise von kohlenstoffarmem Ferrochrom werden in der Regel in einem Wert je Kilogramm Chrom in der Legierung ausgedrückt und sind vom Kohlenstoffgehalt abhängig: je niedriger der Kohlenstoffgehalt, desto höher der Preis.

(10) Die betroffene Ware wird in erster Linie zur Herstellung von hochzugfestem Baustahl und hitze- und säurebeständigem Stahl mit hohem Chromgehalt verwendet. Ferner wird sie zur Anpassung des Chromgehalts in nichtrostendem Stahl verwendet sowie für Stahl, bei dem aus technischen Gründen die Kohlenstoffentziehung während der Herstellung nicht möglich ist. Bei diesen Verwendungen spielt der genaue Kohlenstoffgehalt keine Rolle, so daß die unterschiedlichen Ferrochromqualitäten weitgehend gegeneinander austauschbar sind.

2. Gleichartige Ware

(11) Die Untersuchung bestätigte, daß die vom antragstellenden Gemeinschaftshersteller hergestellte und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkaufte Ware in jeder Hinsicht mit dem aus den betroffenen Ländern eingeführten kohlenstoffarmem Ferrochrom gleichartig ist. Es ist daher als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

(12) Zudem ergab die Untersuchung, daß das in Simbabwe hergestellte und auf dem dortigen Markt verkaufte kohlenstoffarme Ferrochrom in jeder Hinsicht mit dem aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft exportierten kohlenstoffarmen Ferrochrom und dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten kohlenstoffarmen Ferrochrom gleichartig ist. Es ist daher ebenfalls als gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen.

C. ANHALTEN DES DUMPINGS

1. Vorbemerkungen

(13) Um zu klären, ob Gründe für die Annahme vorlagen, daß das Dumping anhalten und/oder erneut auftreten würde, prüfte die Kommission zunächst, ob im UZ weiterhin gedumpt wurde.

2. Rußland

2.1. Vergleichsland

(14) Bei der Ermittlung des Normalwertes wurde der Tatsache Rechnung getragen, daß Simbabwe in der Bekanntmachung über die Einleitung dieser Überprüfung als geeignetes Marktwirtschaftsdrittland vorgesehen wurde. Ein Einführer schlug die Türkei als alternatives Marktwirtschaftsdrittland vor. Die Kommission bemühte sich um die Einholung der erforderlichen Informationen in der Türkei und sandte dem einzigen ihr bekannten Hersteller einen Fragebogen zu. Der einzige türkische Hersteller von kohlenstoffarmem Ferrochrom erklärte sich zwar zu einer Mitarbeit bereit, übermittelte aber letztendlich keine ausreichenden Angaben zur Ermittlung des Normalwertes.

(15) Daher beschloß die Kommission, Simbabwe als geeignetes Marktwirtschaftsdrittland beizubehalten, da die Produktion beträchtlich und das Herstellungsverfahren mit demjenigen Unternehmen in Rußland vergleichbar war, das die beiden von der Untersuchung betroffenen Qualitäten herstellte, die Inlandsverkäufe im Vergleich zu den betroffenen Einfuhren in die Gemeinschaft repräsentativ waren und Simbabwe bereits in der vorausgegangenen Untersuchung als Vergleichsland herangezogen worden war.

2.2. Normalwert

(16) Zur Ermittlung des Normalwerts wurde zunächst geprüft, ob die Inlandsverkäufe der betroffenen Ware repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Grundverordnung waren, d. h., ob das Gesamtvolumen dieser Verkäufe 5 % oder mehr des Gesamtvolumens der aus Rußland in die Gemeinschaft ausgeführten Ware ausmachte.

(17) Dann wurde für die beiden betroffenen Qualitäten festgestellt, ob die Inlandsverkäufe der jeweils entsprechenden Qualität in Simbabwe repräsentativ waren, d. h., ob sie 5 % oder mehr des Ausfuhrvolumens der betroffenen Ware mit Ursprung in Rußland ausmachten.

(18) Außerdem wurde geprüft, ob alle Verkäufe in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung im normalen Handelsverkehr getätigt wurden.

2.3. Ausfuhrpreis

(19) Die Ausfuhrverkäufe kohlenstoffarmen Ferrochroms aus Rußland in die Gemeinschaft gingen nach der Einführung der Antidumpingzölle drastisch zurück auf ein fast unbedeutendes Niveau.

(20) In den Antworten auf die Fragebogen gab nur ein russischer Ausführer Ausfuhrverkäufe der Sonderqualität kohlenstoffarmen Ferrochroms in die Gemeinschaft an. Zudem ergab die Untersuchung, daß die russischen ausführenden Hersteller an unabhängige ausländische Händler verkauften und folglich den endgültigen Bestimmungsort ihrer Ausfuhren nicht kannten. Da die Eurostat-Daten vollständiger zu sein schienen - sie umfaßten Angaben über Einfuhren beider Qualitäten kohlenstoffarmen Ferrochroms -, wurde es als angemessen erachtet, diese Daten bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises zugrunde zu legen. Es sei darauf verwiesen, daß die von dem einzigen russischen ausführenden Hersteller, der nach eigenen Aussagen Ausfuhrverkäufe in die Gemeinschaft tätigte, eingeholten Informationen mit dem anhand der Eurostat-Daten ermittelten Preisniveau übereinstimmten.

2.4. Vergleich

(21) Der gewogene durchschnittliche Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung für beide Qualitäten mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis der jeweiligen Qualität kohlenstoffarmen Ferrochroms auf der Stufe fob Hafen des Ausfuhrlandes vergleichen.

(22) Im Interesse eines fairen Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Unterschiede berücksichtigt, die nachweislich die Vergleichbarkeit beeinflußten. So wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede beim Kohlenstoff- und beim Chromgehalt. Ferner wurden Berichtigungen vorgenommen für Unterschiede bei den Inlands- und Seefrachtkosten, den Versicherungs-, den Verlade-, den Nebenkosten und sonstigen Kosten.

2.5. Dumpingspanne

(23) Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis ergab für beide Qualitäten kein Vorliegen von Dumping.

3. Kasachstan

(24) Nach den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen hatte Kasachstan im UZ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt. Daher wurde keine Dumpinguntersuchung vorgenommen.

D. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN DUMPINGS

(25) Im Anschluß an diese Untersuchung, derzufolge im UZ kein Dumping vorlag, prüfte die Kommission, ob bei einem Außerkrafttreten der für die fraglichen Einfuhren geltenden Maßnahmen ein erneutes Dumping wahrscheinlich war.

1. Rußland

(26) Hierzu wurden die Ausfuhren in Drittländer betrachtet, insbesondere diejenigen in die USA, in die die russischen ausführenden Hersteller bedeutende Mengen kohlenstoffarmes Ferrochrom ausführen. Anhand der von den russischen ausführenden Herstellern übermittelten Informationen und amtlicher US-amerikanischer Statistiken wurde festgestellt, daß die im Interesse eines fairen Preisvergleichs (auch für Unterschiede beim Kohlenstoff- und beim Chromgehalt) berichtigten Preise der russischen Ausfuhren in die USA höher waren als der Normalwert in Simbabwe, verglichen auf der Stufe fob Hafen des Ausfuhrlandes und für beide Qualitäten.

(27) Zudem untersuchte die Kommission die Preisfestsetzungsstrategie, die die russischen ausführenden Hersteller wahrscheinlich nach dem Außerkrafttreten der Maßnahmen bei der Wiederaufnahme der Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt verfolgen würden. Diese Untersuchung ergab, daß die russischen ausführenden Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Laufe der Zeit durchaus genutzt werden könnten, und daß diese Produktion gegebenenfalls aufgrund der geographischen Nähe und des Bedarfs an ausländischen Devisen auf den Gemeinschaftsmarkt ausgeführt wird. Wie bereits dargelegt, wurden die geringen Mengen der russischen Ferrochromausfuhren im UZ nach den Feststellungen jedoch nicht gedumpt. Unter diesen Umständen und insbesondere angesichts des derzeit geltenden hohen Antidumpingzolls erscheint es unwahrscheinlich, daß die russischen ausführenden Hersteller nach dem Außerkrafttreten dieser Zölle ihre Ausfuhrpreise so stark senken werden, daß es zu einem Dumping kommen würde. Die russischen ausführenden Hersteller hätten ganz im Gegenteil sogar eher die Möglichkeit, ihre Ausfuhrpreise zu erhöhen.

(28) Im Falle einer Wiederaufnahme der russischen Ausfuhren dürfte die russische Ware aufgrund ihrer Eigenschaften eher mit den Einfuhren aus der Türkei, Simbabwe, Südafrika und der Volksrepublik China konkurrieren, die das mittlere Segment des Marktes abdecken und nicht das obere Segment, in dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft präsent ist. Die derzeitigen Preise in diesem Segment liegen im Durchschnitt über dem Normalwert, so daß ein Dumping bei Verkäufen in diesem Segment nicht wahrscheinlich ist.

2. Kasachstan

(29) Den verfügbaren Informationen zufolge verfügt Kasachstan über enorme Chromerzvorkommen und eine bedeutende Ferrochromproduktionskapazität.

(30) Die Möglichkeiten der Ferrochromproduktion sind jedoch stark eingeschränkt wegen veralteter Ausrüstungen und der Versäumnisse bei der Privatisierung, Umstrukturierung und Modernisierung des Wirtschaftszweigs. Der Großteil der Produktion entfällt auf Ferrochrom mit mittlerem und hohem Kohlenstoffgehalt, das nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Nach den verfügbaren Preisangaben aus den US-amerikanischen Statistiken über die kasachischen Ausfuhren auf den amerikanischen Markt zu urteilen, ist ein erneutes Dumping auf dem Gemeinschaftsmarkt eher unwahrscheinlich.

Daher erscheint es unwahrscheinlich, daß der kasachische Wirtschaftszweig bei Außerkrafttreten der Maßnahmen erhebliche Mengen in die EG ausführen wird und Dumping und Schädigung erneut auftreten.

3. Schlußfolgerung

(31) Aus den vorstehenden Fakten und Erwägungen wird der Schluß gezogen, daß bei Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen ein erneutes Dumping sowohl im Falle Rußlands als auch Kasachstans unwahrscheinlich ist.

E. ANHALTEN ODER WIEDERAUFTRETEN DER SCHÄDIGUNG UND GEMEINSCHAFTSINTERESSE

(32) Angesichts der Schlußfolgerung zum Dumping wurde es nicht als notwendig erachtet, im Zuge der Untersuchung näher auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens der Schädigung und das Gemeinschaftsinteresse einzugehen.

F. SCHLUSSFOLGERUNG

(33) Aufgrund der vorstehenden Feststellungen wurde der Schluß gezogen, daß das Verfahren betreffend die Einfuhren von kohlenstoffarmem Ferrochrom mit Ursprung in Rußland und Kasachstan eingestellt werden und daß der geltende Antidumpingzoll außer Kraft treten sollte.

(34) Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf die sich die Einstellung der geltenden Maßnahmen stützt, und ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(35) Die nach der Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen enthielten jedoch keine neuen Informationen, die die vorstehenden Ergebnisse entkräften konnten.

(36) Angesichts der vorstehenden Feststellungen sollten nach Auffassung der Kommission die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2717/93 eingeführten und derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen für Kasachstan und Rußland außer Kraft gesetzt werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Antidumpingüberprüfung betreffend die Einfuhren von Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder weniger der KN-Codes 7202 49 10 und 7202 49 50 mit Ursprung in Kasachstan und Rußland wird eingestellt.

Brüssel, den 24. März 2000

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2) ABl. L 128 vom 30.4.1998, S. 18.

(3) ABl. L 246 vom 2.10.1993, S. 1.

(4) ABl. C 100 vom 2.4.1998, S. 6.

(5) ABl. C 303 vom 2.10.1998, S. 4.