32000D0210

2000/210/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2000 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Spinosad in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 476) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 064 vom 11/03/2000 S. 0024 - 0025


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. Februar 2000

über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Spinosad in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 476)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/210/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/80/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 91/414/EWG, nachstehend "die Richtlinie" genannt, wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft zulässigen Wirkstoffen in Pflanzenschutzmitteln vorgesehen.

(2) Ein Antragsteller hat bei den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme eines Wirkstoffs in den Anhang I der Richtlinie eingereicht.

(3) Dow AgroSciences hat bei den niederländischen Behörden am 19. Juli 1999 Unterlagen für den Wirkstoff Spinosad eingereicht.

(4) Die genannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelte der Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2.

(5) Die Unterlagen für Spinosad wurden am 17. August 1999 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet.

(6) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen.

(7) Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Darüber hinaus soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

(8) Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind.

(9) Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben vereinbart, daß die Niederlande die eingehende Prüfung der Unterlagen für Spinosad fortsetzen werden.

(10) Die Niederlande werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln. Bei Erhalt dieses Berichts wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Fachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Verwendungen erfuellen die folgenden Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für mindestens ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält - diejenigen von Anhang III der Richtlinie:

die von Dow AgroSciences bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Spinosad in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 17. August 1999 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 2000

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 13.