32000D0208

2000/208/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 97/78/EG des Rates betreffend den Transitverkehr durch die Europäische Gemeinschaft mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf der Straße zwischen zwei Drittländern (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 468) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 064 vom 11/03/2000 S. 0020 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Februar 2000

mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 97/78/EG des Rates betreffend den Transitverkehr durch die Europäische Gemeinschaft mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs auf der Straße zwischen zwei Drittländern

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 468)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2000/208/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sind umgehend Vorschriften zu erlassen, damit Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die im Transit auf der Straße von einem Drittland in ein anderes Drittland durch die Europäische Gemeinschaft befördert werden, ohne unnötige Verzögerungen für den Handel die Gemeinschaft verlassen können.

(2) Diese Vorschriften betreffen in bezug auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 97/78/EG nur die für die Durchfuhren durch die Gemeinschaft auf der Straße geltenden Verfahren.

(3) Der zuständige amtliche Tierarzt an der Grenzkontrollstelle, an der die Transitwaren die Gemeinschaft verlassen sollen, muß jederzeit und insbesondere außerhalb der normalen Arbeitszeiten der Grenzkontrollstelle über eintreffende Sendungen unterrichtet werden.

(4) Es sind Kontrollen festzulegen, mit denen sich an der Ausgangsgrenzkontrollstelle die Herkunft der Sendung überprüfen läßt.

(5) Außerdem muß die Kategorie der Zulassung der Ausgangsgrenzkontrollstelle festgelegt werden, um sicherzustellen, daß das dort tätige Personal mit den zu kontrollierenden Erzeugnissen vertraut ist.

(6) Es ist ein harmonisiertes Verfahren für die Kontrolle der Sendungen und die Ausstellung der an die Eingangsgrenzkontrollstelle zurückzusendenden Bescheinigung festzulegen.

(7) Für das mit den Kontrollen befaßte Personal von Grenzkontrollstellen, die nur für Kontrollen von Fischereierzeugnissen zugelassen sind, wird eine Ausnahmeregelung getroffen.

(8) Diese Entscheidung gilt unbeschadet aller Vereinbarungen, die die Gemeinschaft im Rahmen international anerkannter Abkommen mit bestimmten Drittländern geschlossen hat.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anwendung des Artikels 11 der Richtlinie 97/78/EG und insbesondere des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe e) gelten für den Transitverkehr mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die auf der Straße zwischen zwei Drittländern durch die Gemeinschaft befördert werden, die nachstehenden Vorschriften.

Artikel 2

Die in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 97/78/EG genannten Grenzkontrollstellen sind

- für Fischereierzeugnisse die Grenzkontrollstellen, die in der mit der Entscheidung 97/778/EG der Kommission(2) (letztgültige Fassung) festgelegten Liste aufgeführt sind;

- für andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht unter dem ersten Gedankenstrich genannt sind, die unter dem ersten Gedankenstrich genannten Grenzkontrollstellen mit Ausnahme derjenigen, die nur für die Kontrolle von Fischereierzeugnissen zugelassen sind.

Artikel 3

Der amtliche Tierarzt oder, im Fall von Fischereierzeugnissen, entweder der amtliche Tierarzt oder der von der zuständigen Behörde benannte Bevollmächtigte muß dafür sorgen, daß an der Ausgangsgrenzkontrollstelle bei einer Sendung, die die Gemeinschaft im Rahmen dieser Regelung verläßt, die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden. Mit diesen Kontrollen ist festzustellen, ob die eintreffende Sendung der von der Eingangsgrenzkontrollstelle abgefertigten Sendung und den Angaben entspricht, die in der der Sendung beigefügten Bescheinigung nach Anhang B der Entscheidung 93/13/EWG der Kommission(3) enthalten sind.

Artikel 4

Nach Abschluß der Kontrollen ist die der Sendung beigefügte Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 97/78/EG mit dem Vermerk "Ausgangsförmlichkeiten und Kontrollen der Transitwaren bestätigt gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e) der Richtlinie 97/78/EG" und dem Stempel der Grenzkontrollstelle zu versehen, zu datieren und vom amtlichen Tierarzt oder, im Fall von Fischereierzeugnissen, entweder vom amtlichen Tierarzt oder von dem von der zuständigen Behörde benannten Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt unbeschadet aller Vereinbarungen, die die Gemeinschaft im Rahmen international anerkannter Abkommen mit Drittländern geschlossen hat.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt ab 1. April 2000.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2000

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 3.

(2) ABl. L 315 vom 19.11.1997, S. 15.

(3) ABl. L 9 vom 15.1.1993, S. 33.