2000/200/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1999 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung zur Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben und zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4861) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 066 vom 14/03/2000 S. 0020 - 0028
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 1999 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung zur Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben und zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4861) (Nur der portugiesische Text ist verbindlich) (2000/200/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1) und (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch(2), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 3290/94(3) bzw. (EG) Nr. 2916/95(4), insbesondere auf deren Artikel 21 und 19, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung(5), in Erwägung nachstehender Gründe: I Das Verfahren (1) Mit dem Gesetzesdekret Nr. 146/94 vom 24. Mai 1994 wurde eine Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben (Kapitel I) und eine Kreditlinie zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (Kapitel II) eingerichtet. Dieses Gesetzesdekret wurde im portugiesischen Amtsblatt veröffentlicht(6). (2) Mangels einer Notifizierung der staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrages seitens der portugiesischen Behörden hat die Kommission diese mit Schreiben vom 26. November 1996 aufgefordert, ihr binnen 15 Arbeitstagen mitzuteilen, ob diese Beihilfe besteht, ob sie in Kraft getreten ist und welche Haushaltsauswirkungen sie hat; gleichzeitig wurden die Behörden aufgefordert, zusätzliche Auskünfte zu einer dieser Kreditlinien zu erteilen. Die portugiesischen Behörden haben mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 die Verabschiedung des Gesetzesdekrets Nr. 146/94 über eine staatliche Beihilfe in Form von Kreditlinien für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben und die Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors bestätigt. Die fraglichen Maßnahmen wurden hierauf unter der Nummer NN 65/97 in das Verzeichnis der nicht angemeldeten Beihilfen aufgenommen. (3) Mit Schreiben vom 23. Mai 1997, eingegangen am 27. Mai 1997, hat die Ständige Vertretung Portugals bei der Europäischen Union der Kommission die mit Schreiben vom 26. November 1996 und 5. Mai 1997 angeforderten Auskünfte erteilt. (4) Mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 hat die Kommission Portugal von ihrem Beschluß in Kenntnis gesetzt, wegen fraglicher Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Gleichzeitig hat die Kommission Portugal aufgefordert, sich hierzu binnen einem Monat, gerechnet vom Datum des genannten Schreibens, zu äußern. (5) Der Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(7). Die Kommission hat die übrigen Mitgliedstaaten und Beteiligten aufgefordert, sich binnen einem Monat nach dieser Veröffentlichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu den fraglichen Beihilfen zu äußern. (6) Portugal hat seine Bemerkungen mit Schreiben vom 13. Januar 1998 übermittelt. (7) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von sonstigen Beteiligten erhalten. II Beschreibung der beanstandeten Beihilfen (8) Das Gesetzesdekret Nr. 146/94 vom 24. Mai wurde mit dem Ziel erlassen, die als ernst eingestuften Strukturprobleme in bodenunabhängigen Intensivhaltungsbetrieben zu beheben. Andererseits ist dieser Sektor im Rahmen der vom EAGFL-Ausrichtung kofinanzierten operationellen Programme nicht förderfähig. Mit fraglichem Gesetzesdekret wurden zwei Maßnahmen eingeführt: eine Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben (Schweine-, Gefluegel- und Kaninchenzucht) und eine weitere für die Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (sie steht nur Schweinezucht- und Schweinemastbetrieben offen, die im geschlossenen System produzieren). Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben (9) Die Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben hat folgende Ziele: - Sie soll es den Beihilfeempfängern erleichtern, ihre Schulden, die mit der Tierhaltung zusammenhängen und nachweislich für Investitionen zwischen dem 1. Januar 1985 und dem 31. Dezember 1993 zur Modernisierung von Anlagen, zur Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung und für den Umweltschutz aufgenommen wurden, bei den Banken neu auszuhandeln; - diesen Betrieben sollen Mittel für die Begleichung von Schulden bereitgestellt werden, die zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1993 gegenüber Lieferanten von Investitionsgütern entstanden sind. (10) Die Beihilfen wurden in Form von Zinsvergünstigungen auf Bankdarlehen gewährt. Diese Darlehen hatten eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren und waren ab dem zweiten Jahr in Jahresraten tilgbar. Die Vergünstigung ist degressiv (erstes Jahr - 60 %, zweites Jahr - 45 %, drittes Jahr - 30 %) und entfällt ab dem vierten Jahr. Bei der Berechnung der Vergünstigungen wurde auf den mit Gesetzesdekret Nr. 359/89 vom 18. November(8) festgesetzten Referenzsatz von 13 % Bezug genommen. (11) Der Gesamtkreditbetrag durfte 28 Mrd. PTE nicht übersteigen. Kreditlinie für die Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (12) Ziel dieser Kreditlinie war es, den Schweinezuchtbetrieben Finanzmittel für den Erwerb von Betriebsmitteln (Vorleistungen) zur Verfügung zu stellen. (13) Die Beihilfen wurden in Form von Zinsvergünstigungen auf Bankdarlehen gewährt. Die Darlehen hatten eine Laufzeit von höchstens vier Jahren und waren in Jahresraten tilgbar. Die Vergünstigungen, ausgedrückt als Prozentsatz des Zinssatzes des aufgenommenen Kredits, waren ab dem ersten Jahr degressiv (erstes Jahr - 10 %, zweites Jahr - 8 %, drittes Jahr - 6 % und viertes Jahr - 4 %). (14) Der Gesamtkreditbetrag durfte 7,632 Mrd. PTE nicht übersteigen. III Begründung für die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag (15) Die Gründe der Kommission, die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu beschließen, lassen sich wie folgt zusammenfassen: (16) Die Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbeträgen erfuellt nach Auffassung der Kommission nicht die in den einschlägigen Leitlinien der Gemeinschaft(9) festgelegten Voraussetzungen, um als Rettungshilfe oder Umstrukturierungsbeihilfe für Unternehmen in Schwierigkeiten angesehen zu werden. Nach Ziffer 2.2 dieser Leitlinien hatten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die besonderen Vorschriften der Kommission für diese Art von Beihilfen im Agrarsektor weiter anzuwenden. (17) Damit die Sondervorschriften für die Umstrukturierung von Unternehmen im Agrarsektor angewendet werden können, müssen drei Voraussetzungen erfuellt sein: die Beihilfen müssen bereits getätigte Investitionen betreffen; die Beihilfen (gegebenenfalls kumuliert mit anderen Beihilfen für die betreffenden Investitionen) dürfen bestimmte Hoechstsätze nicht übersteigen, und die Rentabilität der Unternehmen muß auch bei bestehender Konkursgefahr prinzipiell gesichert sein. (18) Die Kommission war der Ansicht, daß die von Portugal eingerichtete Kreditlinie die erste Voraussetzung erfuellt, nicht aber die beiden anderen. (19) Bei der Kreditlinie zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors handelte es sich nach Auffassung der Kommission nicht um Investitionen, da die Beihilfe den Erwerb von Betriebsmitteln zur Wiederankurbelung der Schweinewirtschaft betrifft, sondern um kurzfristige Darlehen ("Betriebskredite"). Die fragliche Maßnahme erfuellt aber nicht das Hauptkriterium, das die Gemeinschaft seit Jahren bei der Beurteilung solcher Beihilfen zugrunde legt, nämlich eine Laufzeit der Kredite von höchstens einem Jahr. IV Argumentation Portugals (20) Mit Schreiben vom 13. Januar 1998 übermittelte die portugiesische Regierung ihre Bemerkungen zu den in Abschnitt III beschriebenen Maßnahmen. (21) Zunächst stellen die portugiesischen Behörden allgemein fest, daß besagte Beihilfen die einzige Intervention des portugiesischen Staates zugunsten des Sektors der intensiven Tierhaltung sind, der vor allem aufgrund der nachstehenden Gründe mit Schwierigkeiten zu kämpfen hat: - vorzeitige Öffnung der Agrargrenzen mit beträchtlichen Preisstürzen aufgrund des durch die Einfuhren verursachten höheren Drucks; - höhere Zinssätze der Banken, insbesondere im Agrarsektor; - Anstieg der Futtermittelpreise aufgrund der Trockenheit (und dadurch schlechten Ernte) im Jahr 1993 und der Randlage im Vergleich zu den übrigen Mitgliedstaaten. Die portugiesischen Behörden heben hervor, daß sich die Marktlage bei der intensiven Tierhaltung trotz dieser Beihilfen nicht gebessert hat. Tatsächlich ist Portugal in diesem Sektor seit 1993 nicht länger Selbstversorger, sondern muß 20 % seines Verbrauchs durch Einfuhren decken. Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben (22) Wie die portugiesischen Behörden betonen, hat die Kommission eingeräumt, daß "der Beihilfebetrag ... unter den normalerweise von der Kommission zugelassenen ... Hoechstsätzen" bleibt. Nicht klar ist den Behörden in diesem Zusammenhang die Einschränkung: "Die Kommission hat jedoch berücksichtigt, daß die Obergrenzen bei der Gewährung der Beihilfen nicht eingehalten wurden, da dieser Verstoß gegen die Obergrenzen ... erst nachträglich festgestellt worden ist". Nach Ansicht derselben Behörden hebt die Kommission die formale Frage des Zeitpunkts, zu dem der Verstoß gegen die Grenzen festgestellt wurde, über die grundsätzliche Frage der Einhaltung dieser Obergrenzen. (23) Nach Auffassung der Kommission entsprach die Kreditlinie nicht den sektoralen Grenzen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 950/97 der Kommission(10) aufgestellt wurden. Nach Ansicht der portugiesischen Behörden scheint die Kommission die sektoralen Grenzen besagter Verordnung auf diese Beihilferegelung für landwirtschaftliche Betriebe anzuwenden, weil sie Bestandteil der landwirtschaftlichen Strukturpolitik sind. Dies wird jedoch in den bereits erwähnten Leitlinien nicht gefordert, so daß die Grenzen nach Ansicht der portugiesischen Behörden nicht anzuwenden sind. (24) Was die Rentabilität der Unternehmen anbelangt, so beanstanden die portugiesischen Behörden, daß die Kommission ihr Urteil nur auf den Begriff "Rentabilität" gründet, ohne zwischen wirtschaftlichen und finanziellen Kriterien zu unterscheiden. Außerdem kann nach Ansicht der Behörden nicht einfach davon ausgegangen werden, daß bei der Analyse der Banken ausschließlich die finanzielle Lage des Betriebs überprüft wird. Kreditlinie für die Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (25) Hierzu liegen der Kommission keine Bemerkungen der portugiesischen Regierung vor. V Würdigung der Beihilfen Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (26) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 und Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 sind die Artikel 92 bis 94 (neue Artikel 87 bis 89) des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnungen genannten Erzeugnisse und auf den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar. (27) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (28) Die Gemeinschaftserzeugung an Schweine-, Gefluegel- und Kaninchenfleisch und -fleischprodukten beläuft sich auf 22,31 Mio. Tonnen(11). Die Erzeugung Portugals an Schweine-, Gefluegel- und Kaninchenfleisch und -fleischprodukten liegt bei 0,54 Mio. Tonnen. Es handelt sich um Erzeugnisse, die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Portugal in beträchtlichem Umfang gehandelt werden. 1997 führte Portugal aus den übrigen Mitgliedstaaten 75900 Tonnen dieser Erzeugnisse ein und 4100 Tonnen aus. Der Wert dieser Ein- bzw. Ausfuhren Portuals betrug 160,5 Mio. bzw. 6,0 Mio. Euro. (29) Die fraglichen Maßnahmen können mithin den Handel mit Schweine- und Gefluegelfleischerzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, da dieser Handel grundsätzlich beeinträchtigt wird, wenn die Unternehmen eines Mitgliedstaats im Vergleich zu den Unternehmen der übrigen Mitgliedstaaten Beihilfen erhalten. Die fraglichen Maßnahmen wirken sich unmittelbar auf die Produktionskosten der Intensivhaltungsbetriebe in Portugal aus. Sie verschaffen letzteren folglich gegenüber den Betrieben in den übrigen Mitgliedstaaten, denen keine vergleichbaren Beihilfen gewährt werden, einen wirtschaftlichen Vorteil. Dies bedeutet, daß sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. (30) Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen sind die fraglichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 anzusehen. Mögliche Ausnahmen von Artikel 87 des Vertrages (31) Vom Grundsatz der Unvereinbarkeit nach Artikel 87 Absatz 1 gibt es einige Ausnahmen. (32) Die Ausnahmen jedoch, die in Artikel 87 Absatz 2 aufgeführt sind, lassen sich auf den vorliegenden Fall nicht anwenden. Sie wurden auch von den portugiesischen Behörden nicht angeführt. (33) Die Ausnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 müssen bei der Beurteilung von Beihilfen mit regionaler oder sektoraler Zielsetzung sowie in allen Einzelfällen, in denen allgemeine Beihilferegelungen angewandt werden, sehr streng ausgelegt werden. Nur wenn die Kommission feststellt, daß die Beihilfe wirklich zur Umsetzung eines der genannten Ziele erforderlich ist, können diese Ausnahmeregelungen Anwendung finden. Denn sonst würden Störungen im Handel zwischen Mitgliedstaaten oder Wettbewerbsverzerrungen in Kauf genommen, die durch kein Gemeinschaftsinteresse zu rechtfertigen wären, und damit die unzulässige Begünstigung der Unternehmen einiger Mitgliedstaaten. (34) Nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (35) Die Beihilfe ist anhand dieser Bestimmung zu prüfen. Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben (36) Zunächst untersuchte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Kreditlinie mit den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(12), die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen sowie der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 galten. Diese Leitlinien wurden inzwischen geändert; die neuen Leitlinien der Gemeinschaft(13) sind am 1. Januar 1998 in Kraft getreten. Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die Beurteilung der Maßnahme für die abschließende Entscheidung anhand der Kriterien, die bei Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 in Kraft waren. (37) Nach Ziffer 2.2 der Leitlinien von 1994 können die Mitgliedstaaten, wenn sie dies wünschen, im Sektor Landwirtschaft weiterhin die besonderen Vorschriften der Kommission für derartige Beihilfen anwenden. Portugal hat der Kommission nicht mitgeteilt, welche Kriterien es bei der Prüfung der Maßnahmen anzuwenden gedenkt. (38) Unter diesen Umständen muß die Kommission bei ihrer Prüfung sämtliche Aspekte der fraglichen Leitlinien zugrunde legen, d. h. die Kriterien für Rettungsbeihilfen, für Umstrukturierungsbeihilfen und die besonderen Vorschriften für den Sektor Landwirtschaft. (39) Für Rettungsbeihilfen gilt: - Es muß sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; - ihre Höhe muß auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (zum Beispiel Deckung der Lohnkosten der laufenden Versorgung); - sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden (in der Regel höchstens sechs Monate), der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren; - sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein und dürfen die Lage des Industriezweigs oder der Landwirtschaft in den anderen Mitgliedstaaten nicht aus dem Gleichgewicht bringen. (40) Der Kommission liegen keine ausreichenden Angaben vor, um die Einhaltung der in obigem Absatz 39 zweiter und vierter Gedankenstrich genannten Bedingungen zu überprüfen. Sie ist jedoch der Auffassung, daß die fragliche Beihilfe die beiden anderen Kriterien nicht erfuellt. (41) Zu der im ersten Gedankenstrich genannten Bedingung läßt sich feststellen, daß der ermäßigte Zinssatz (40 % × 13 % = 5,2 %) weit unter dem gemeinschaftlichen Referenzzinssatz liegt, der in Portugal 1994 galt (15,33 %, d. h. der Zinssatz für regionale Beihilfen(14)). Außerdem übersteigt der Zeitraum, für den die Beihilfen gewährt werden (drei Jahre Zinsvergünstigungen) bei weitem den Regelzeitraum von sechs Monaten, der in den Leitlinien der Gemeinschaft zugrunde gelegt wird. (42) Die fragliche Kreditlinie entspricht demnach nicht den Gemeinschaftskriterien für Beihilfen zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten. (43) Die allgemeinen Kriterien für Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten lassen sich nach Auffassung der Kommission im vorliegenden Fall nicht anwenden, da sie die Aufstellung und Durchführung eines Plans zur Umstrukturierung der begünstigten Unternehmen voraussetzen, der strenge Auflagen zur Wiederherstellung der Rentabilität enthält - namentlich eine Kapazitätsreduzierung für Sektoren mit Überkapazität, einen wesentlichen Beitrag des Beihilfeempfängers zu den Umstrukturierungsbemühungen und den Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen auf die Konkurrenten - die von den portugiesischen Behörden nicht berücksichtigt worden sind. (44) Die überprüften Rechtsvorschriften sehen in keinem Fall die Erstellung von Umstrukturierungsplänen vor, die Maßnahmen zur langfristigen Wiederherstellung der Rentabilität der einzelnen Unternehmen einschließen. Außerdem wurde scheinbar keinerlei Maßnahme zur Kapazitätsreduzierung ergriffen, obgleich es sich um einen Sektor handelt, der gemeinschaftsweit unter strukturellen Überkapazitäten leidet. In keiner Phase des Verfahrens haben die portugiesischen Behörden beantragt, die fraglichen Maßnahmen anhand der allgemeinen Kriterien für Beihilfen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu prüfen. (45) Unter diesen Umständen hat die Kommission, wie es ihrer gängigen Praxis für derartige Beihilfen im Agrarsektor entspricht(15), die Vereinbarkeit der bewilligten Beihilfen anhand der besonderen Vorschriften für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Ziffer 2.2 der Leitlinien von 1994 im Sektor Landwirtschaft geprüft. Die Anwendung dieser Kriterien soll sicherstellen, daß Sanierungsbeihilfen nur landwirtschaftlichen Betrieben oder Produktionszweigen gewährt werden, die sich, obwohl sie im Prinzip rentabel sind, nach einer Maßnahme zur dauerhaften Verbesserung der Agrarstrukturen (Investition) aufgrund betriebsexterner Ereignisse in finanziellen Schwierigkeiten befinden. (46) Es gelten folgende besondere Vorschriften: - Die Beihilfen müssen Kredite betreffen, die für die Finanzierung bereits getätigter Investitionen aufgenommen wurden. - Das kumulierte Subventionsäquivalent der möglicherweise bereits bei der Kreditaufnahme gewährten Beihilfen und der fraglichen Beihilfen darf die von der Kommission generell zugelassenen Sätze nicht übersteigen, d. h. für Investitionen im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion 35 % (bzw. 75 % in benachteiligten Gebieten im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/97) und für Investitionen im Bereich der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse 55 % (bzw. 75 % in Ziel-1-Gebieten), soweit die Kommission keine sektoralen Beschränkungen vorgesehen hat. Welche sektoralen Beschränkungen derzeit gelten, ist in den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen(16) festgelegt. - Die Beihilfen müssen im Zusammenhang mit einer Anpassung der Zinssätze für neue, aufgrund der Änderung der Geldmarktsätze aufgenommene Darlehen gewährt werden - sie müssen der Änderung der Zinssätze der neuen Darlehen wertmäßig entsprechen oder darunter liegen - bzw. landwirtschaftliche Betriebe betreffen, deren Rentabilität zwar grundsätzlich gewährleistet ist, die mit den bestehenden Krediten jedoch so hoch verschuldet sind, daß ihre Existenz gefährdet ist und Konkursgefahr besteht. (47) Was die Bedingungen in obigem Absatz 46 erster Gedankenstrich betrifft, so konnte die Kreditlinie nur von Betrieben in Anspruch genommen werden, die Kredite im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und mit Investitionen aufgenommen hatten, die in einem bestimmten Zeitraum getätigt wurden, um die damit verbundenen finanziellen Belastungen zu decken. Unter solche Investitionen fallen Maßnahmen zur Modernisierung der Anlagen, Verbesserung der Betriebshygiene und des Umweltschutzes. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß diese Bedingung erfuellt ist. (48) Was die Erfuellung der Bedingung nach Absatz 46 zweiter Gedankenstrich betrifft, so muß der betreffende Mitgliedstaat nachweisen können, daß der kumulierte Betrag der bewilligten Umstrukturierungsbeihilfe und etwaiger, bei Durchführung der Investition bewilligter Beihilfen die vorgesehenen Hoechstbeträge nicht übersteigt (35 % im Normalfall, 75 % in benachteiligten Gebieten). Da die Kreditlinie nur landwirtschaftlichen Produktionsbetrieben offensteht, finden die Hoechstsätze für Verarbeitungsunternehmen keine Anwendung. (49) Zur Höhe der im Rahmen dieser Kreditlinie bewilligten Beihilfe ist festzustellen, daß die staatliche Beihilfe in Form einer Zinsvergünstigung gewährt wurde. Nach der von der Kommission normalerweise angewandten Berechnungsmethode beläuft sich das Subventionsäquivalent der Zinsvergünstigung unter den Bedingungen des Gesetzesdekrets Nr. 146/94 auf 21,8 %; zugrunde gelegt wurde der aktualisierte Differenzbetrag zwischen den tatsächlich angewandten Zinssätzen und einem Referenzsatz, der den handelsüblichen Zinsen entspricht. Zur Berechnung des Subventionsäquivalents hat die Kommission nicht nur den Prozentsatz der Zinsvergünstigung gegenüber dem von den portugiesischen Behörden angesetzten Referenzzinssatz von 13 % berücksichtigt, sondern auch den Unterschied zwischen diesem Satz und dem Referenzzinssatz der Gemeinschaft (Zinssatz für regionale Beihilfen), der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Portugal galt (15,33 %). (50) Mit ihrer Feststellung zu Beginn des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2, daß der Beihilfebetrag unter den normalerweise von ihr genehmigten Hoechstsätzen bleibe, bezog sich die Kommission ausschließlich auf den Beihilfeaspekt der Kreditlinie und nicht auf die kumulierte Wirkung der mit der Kreditlinie gewährten Beihilfe und etwaiger Beihilfen, die bereits früher für die Investitionen gewährt wurden: Der kumulierte Satz muß unter 35 % der Gesamtkosten liegen (75 % bei benachteiligten Gebieten). (51) Nach Angaben der portugiesischen Behörden hat eine Analyse ergeben, daß bei allen (100 %) der im Rahmen der Kreditlinie bewilligten Beihilfen die Obergrenze von 75 % des kumulierten Subventionsäquivalents in benachteiligten Gebieten eingehalten worden sei und bei 87 % der im Rahmen derselben Kreditlinie bewilligten Beihilfen die Obergrenze von 35 % des Subventionsäquivalents in nicht benachteiligten Agrargebieten. (52) Da die portugiesischen Behörden die Grundlagen und Ergebnisse dieser Analyse nicht im einzelnen mitgeteilt haben, liegen der Kommission keine Angaben vor, um deren Repräsentativität und die Tragweite des Verstoßes gegen diese Vorschrift zu beurteilen. Tatsächlich geht aus den Angaben der portugiesischen Behörden jedoch hervor, daß bei der Gewährung der Beihilfen in 13 % der in nicht benachteiligten Gebieten bewilligten Fälle die Obergrenzen nicht eingehalten wurden. (53) Die Kommission ist hierauf der Ansicht, daß aus dem Umstand, daß eine nachträgliche Überprüfung erforderlich war, notwendigerweise geschlossen werden muß, daß diese Obergrenze kein Kriterium für die Genehmigung der Beihilfen war. Denn bei Durchführung der Maßnahme wurde diese Obergrenze in 13 % der in nicht benachteiligten Gebieten genehmigten Fälle nicht eingehalten. (54) Die Kommission hat jedoch den Hinweis der portugiesischen Behörden zur Kenntnis genommen, wonach bei Anwendung der besonderen Vorschriften für die Umstrukturierung von Betrieben im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion, so lange diese galten, normalerweise die sektoralen Grenzen für Investitionen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 950/97 nicht berücksichtigt wurden. (55) Angesichts obiger Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, daß die Bedingung nach Absatz 46 zweiter Gedankenstrich in den Fällen nicht erfuellt wurde, in denen das kumulierte Subventionsäquivalent der Beihilfen für die getätigten Investitionen und der fraglichen Kreditlinie die Hoechstbeträge übersteigt, welche die Begünstigten nach den besonderen Vorschriften für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sektor Landwirtschaft rechtmäßigerweise hätten erhalten können. (56) Nach der in Absatz 46 dritter Gedankenstrich genannten Bedingung muß sich die Maßnahme an landwirtschaftliche Betriebe richten, deren Rentabilität nachweislich gesichert ist. (57) Die portugiesischen Behörden hatten zunächst erklärt, daß sie, da es sich um eine Maßnahme zur Umschuldung von Bankkrediten gehandelt habe, davon ausgegangen seien, daß die Rentabilität natürlich im Rahmen der von den Kreditinstituten vor der Kreditgewährung durchgeführten Analyse überprüft worden sei. (58) Die Kommission ist wie in früheren Fällen der Auffassung, daß die von den Kreditinstituten vor der Gewährung eines Konsolidierungskredits durchgeführte Analyse die Überprüfung der Rentabilität des Betriebs im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft oder der oben genannten besonderen Vorschriften für den Sektor Landwirtschaft nicht ersetzen kann. Denn die Banken überprüfen in erster Linie nur, ob angesichts der finanziellen Lage des Betriebs von einer ordnungsgemäßen Tilgung des Kredits ausgegangen werden kann. Dies ist natürlich eine Voraussetzung für die Rentabilität eines Unternehmens, reicht jedoch nicht aus, um festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne der oben genannten Leitlinien bzw. besonderen Vorschriften rentabel ist. (59) Die Kommission räumt allerdings ein, daß die Untersuchung der langfristigen Rentabilität von landwirtschaftlichen Betrieben praktische Schwierigkeiten mit sich bringt. Unter diesen Umständen kann die finanzielle Leistungsfähigkeit ein angemessener Indikator für die Rentabilität sein. Auch läßt sich mit Recht argumentieren, daß es nur wenig Betriebe geben dürfte, die finanziell gesund, aber wirtschaftlich nicht rentabel sind. (60) Bei ihrer Überprüfung anhand dieses dritten Kriteriums muß die Kommission außerdem die Ursachen für die finanziellen Schwierigkeiten der Betriebe berücksichtigen. Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten, die grundsätzlich rentabel sind, können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn die finanziellen Schwierigkeiten auf betriebsexterne Faktoren zurückzuführen sind und nicht mit der Bewirtschaftung des Betriebs selbst zusammenhängen. (61) Was die Ursachen der betrieblichen Schwierigkeiten anbelangt, so lassen die Angaben der portugiesischen Behörden darauf schließen, daß hierfür hauptsächlich betriebsfremde Faktoren verantwortlich sind, vor allem die früher als in der Beitrittsakte Portugals vorgesehene Aufhebung der Zollgrenzen, die hohen Zinssätze in der Landwirtschaft und die infolge der Trockenheit im Jahr 1993 gestiegenen Preise für Grunderzeugnisse. Diese Angaben lassen den Schluß zu, daß die Ursache für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den meisten Fällen in externen Faktoren begründet liegt. (62) Die Kommission kann demnach folgern, daß die fragliche Maßnahme die in Absatz 46 dritter Gedankenstrich genannte Bedingung, nämlich die Rentabilität der begünstigten Betriebe, erfuellt. (63) Die Kommission stellt abschließend fest, daß die Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben in den Fällen nicht den besonderen Vorschriften für die Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sektor Landwirtschaft entspricht, in denen das kumulierte Subventionsäquivalent der Beihilfen für die getätigten Investitionen und der fraglichen Kreditlinie die Hoechstbeträge übersteigt, welche die Begünstigten nach Maßgabe besagter besonderer Vorschriften hätten rechtmäßig erhalten können. Kreditlinie für die Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors (64) Da es sich um eine Unterstützung der Schweinefleischerzeuger beim Erwerb von Betriebsmitteln handelt (besonders Futtermittel und andere Betriebsausgaben), ist diese Kreditlinie als "Erntejahrkredit" anzusehen. (65) Zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung war es gängige Praxis der Kommission, keine Einwände gegen staatliche Beihilfen zu erheben, die in Form von kurzfristigen zinsverbilligten Krediten für den Sektor Landwirtschaft gewährt werden ("Betriebskredit"), sofern ihre Laufzeit höchstens ein Jahr beträgt und der Kredit außerdem nicht auf ein einziges Erzeugnis oder einen einzigen Vorgang begrenzt ist. Nach dieser Praxis sind keine Beschränkungen der Beihilfeintensität vorgesehen und einer jährlichen Erneuerung des zinsverbilligten Kredits steht, was die einzelnen Beihilfeempfänger betrifft, nichts entgegen. (66) 1996 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über staatliche Beihilfen für kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft ("Betriebskredite")(17). Da sich die praktische Umsetzung dieser Leitlinien als schwierig erwies, beschloß die Kommission am 18. Juni 1997, deren Anwendung auszusetzen. (67) Infolge dieser Aussetzung kehrte die Kommission zu ihrer früher üblichen Praxis zurück. Somit galten am 2. Oktober 1997, als das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 eingeleitet wurde, die in Absatz 65 beschriebenen Kriterien. Durch eine anschließende Entscheidung der Kommission wurden die Leitlinien der Gemeinschaft ab 30. Juni 1998 wieder in Kraft gesetzt. (68) Die mit der fraglichen Kreditlinie gewährte Beihilfe in Form einer Zinsvergünstigung bei Bankgeschäften im Zusammenhang mit Betriebskrediten (mit einem Nettosubventionsäquivalent von 3,1 %) erfuellt nicht die Voraussetzungen, um nach gängiger Praxis der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft zu werden, da die Dauer der Zinsvergünstigung (vier Jahre) bei weitem die nach dieser Praxis zulässige Hoechstdauer (ein Jahr) überschreitet. (69) Da eine positive Beurteilung auf anderer Rechtsgrundlage nicht möglich ist, muß diese Kreditlinie als Betriebsbeihilfe angesehen werden, die der gängigen Praxis der Kommission in Sachen staatliche Beihilfen zuwiderläuft (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache 459/93 Siemens gegen die Kommission(18). Da es sich hierbei um eine Art staatlicher Beihilfe handelt, die von ihrem Wesen her keinerlei dauerhafte Entwicklung des betroffenen Sektors oder der betroffenen Region mit sich bringt, bewirken derartige Maßnahmen gegenüber den anderen Wirtschaftsbeteiligten desselben Sektors in der Europäischen Union, die vergleichbare Beihilfen nicht erhalten, eine direkte Verbesserung der Produktionsbedingungen für die fraglichen Erzeugnisse. Fazit (70) In bezug auf die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) vorgesehenen Ausnahmen, die für Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in bestimmten Gebieten oder Wirtschaftszweigen gelten, stellt die Kommission daher abschließend unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften fest, daß die fraglichen Beihilfen geeignet sind, die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (71) Außerdem ist anzuführen, daß besagte Beihilfen für Erzeugnisse gelten, die gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, die ihrerseits unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, so daß die Mitgliedstaaten nur begrenzte Möglichkeiten haben, in das Funktionieren dieser Organisationen einzugreifen. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (zum Beispiel das Urteil vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon(19)) geht dahin, daß die gemeinsamen Marktorganisationen als verbindliche umfassende Regelungen anzusehen sind, die ausschließen, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen erlassen, die hiervon abweichen oder diese Regelungen verletzen können. (72) Die fraglichen Beihilfen müssen daher als Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht angesehen werden. Auf sie trifft keine der Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absatz 3 zu. VII Schlußfolgerungen (73) Da die Beihilfen, die Gegenstand vorliegender Entscheidung sind, der Kommission nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert worden sind, wurden sie unrechtmäßig gewährt, d. h. ohne abzuwarten, daß die Kommission sich zu ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt äußert. (74) Außerdem sind sie aus den angeführten Gründen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da auf sie Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag Anwendung findet, ohne daß eine der in den Absätzen 2 und 3 desselben Artikels genannten Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen werden könnte. (75) Wenn Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, muß die Kommission von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihr das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland(20), überträgt, bestätigt durch die Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil gegen die Kommission(21), und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland(22), und den Mitgliedstaat veranlassen, die den Begünstigten zu Unrecht gewährten Beihilfen wieder einzuziehen. Diese Rückforderung der Beihilfe ist auch in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 2. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(23) verankert. Die Rückzahlung ist zur Wiederherstellung der Ausgangssituation erforderlich, d. h., es werden alle finanziellen Vorteile zunichte gemacht, die dem Empfänger der unrechtmäßig gewährten Beihilfe zwangsläufig vom Zeitpunkt der Beihilfegewährung an entstanden sind. (76) Bei der Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben ist angesichts der Tatsache, daß die Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hätte angesehen werden können, wenn die nach den besonderen Vorschriften für die Umstrukturierung von Unternehmen geltenden Grenzen angewandt worden wären, die Rückforderung nur für die 13 % der Fälle in nicht benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten durchzuführen, in denen diese Grenzen überschritten wurden. (77) Bei der Kreditlinie für die Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors sind alle gewährten Beihilfen vollständig zurückzuzahlen. (78) Die Wiedereinziehung der Beihilfen erfolgt nach portugiesischem Verfahrensrecht. Der wiedereinzuziehende Betrag wird um die vom Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen bis zur tatsächlichen Wiedereinziehung fälligen Zinsen erhöht. Hierbei ist der marktübliche Zinssatz anzuwenden, d. h. der Referenzzinssatz, der im Rahmen regionaler Beihilfen zur Berechnung des Subventionsäquivalents zugrunde gelegt wird(24). (79) Die vorliegende Entscheidung greift etwaigen Folgemaßnahmen, welche die Kommission im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) beschließen kann, nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die mit Kapitel I des Gesetzesdekrets Nr. 146/94 vom 24. Mai 1994 geschaffene Kreditlinie für die Entschuldung von Intensivhaltungsbetrieben ist in den Fällen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, in denen das mit den jeweils gewährten Investitionsbeihilfen kumulierte Subventionsäquivalent in den nicht benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten 35 % übersteigt. (2) Die mit Kapitel II des Gesetzesdekrets Nr. 146/94 vom 24. Mai 1994 geschaffene Kreditlinie zur Wiederherstellung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Schweinesektors ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Portugal muß die in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen aufheben. Artikel 3 (1) Portugal ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. (2) Die Rückforderung erfolgt im Einklang mit den nationalen Verfahrensvorschriften. Die zurückgeforderten Beträge schließen Zinsen ab dem Zeitpunkt ein, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Portugal teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. November 1999 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. (2) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77. (3) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105. (4) ABl. L 305 vom 19.12.1995, S. 49. (5) ABl. C 83 vom 18.3.1998, S. 5. (6) Diário da República - Reihe I-A, Nr. 120 vom 24. Mai 1994. (7) Vgl. Fußnote 5. (8) Derzeitiger Referenzsatz: 8 %. (9) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (10) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 1. (11) Quelle: Eurostat 1997. (12) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (13) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2. (14) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (15) Vergleichbare Fälle: N 904/95, N 21/96, N 864/96 und N 813/97. (16) ABl. C 29 vom 2.2.1996, S. 4. (17) ABl. C 44 vom 16.2.1996, S. 2. (18) Slg. 1995, S. II-1675. (19) Slg. 1979, S. 2161. (20) Slg. 1973, S. 813. (21) Slg. 1987, S. 901. (22) Slg. 1990, S. I-3437. (23) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (24) Vgl. Fußnote 14.