2000/171/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 2000 zur Festlegung des Verzeichnisses zugelassener Fischzuchtbetriebe in Österreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 375) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 055 vom 29/02/2000 S. 0070 - 0070
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Februar 2000 zur Festlegung des Verzeichnisses zugelassener Fischzuchtbetriebe in Österreich (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 375) (Text von Bedeutung für den EWR) (2000/171/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/45/EG(2), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose (IHN) und der Viralen Hämorrhagischen Septikämie (VHS) für ihre Fischzuchtbetriebe den Status zugelassener seuchenfreier Zuchtbetriebe in nicht zugelassenen Gebieten erlangen. (2) Österreich hat der Kommission Belegdokumente übermittelt, die hinsichtlich IHN und VHS für einen Fischzuchtbetrieb die Gewährung des Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet begründen, und die nationalen Vorschriften mitgeteilt, mit denen sichergestellt wird, daß die Bedingungen für die Erhaltung der Zulassung erfuellt sind. (3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben die von Österreich übermittelten Informationen geprüft. (4) Die Prüfung hat ergeben, daß der betreffende Zuchtbetrieb die Bedingungen des Artikels 6 der Richtlinie 91/67/EWG erfuellt. (5) Daher sollte diesem Betrieb der Status eines zugelassenen Zuchtbetriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet gewährt werden. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der im Anhang genannte Fischzuchtbetrieb wird hinsichtlich IHN und VHS als zugelassener Zuchtbetrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet anerkannt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. Februar 2000 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. (2) ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 12. ANHANG IN ÖSTERREICH HINSICHTLICH DER IHN UND DER VHS ZUGELASSENE FISCHZUCHTBETRIEBE Alois Köttl Forellenzucht Alois Köttl A - 4872 Neukirchen a.d. Vöckla